Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Liebe im Job

Keine Kündigung nach Streit mit dem Ehepartner des Arbeit­nehmers

Ein Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz auch dann behalten, wenn der Arbeitgeber sich mit dem Ehepartner des Mitarbeiters streitet und es zu einem Zerwürfnis kommt. © Quelle: CaiaImages/gettyimages.de

Ein Arbeit­nehmer darf seinen Arbeitsplatz auch dann behalten, wenn der Arbeitgeber sich mit dem Ehepartner des Mitarbeiters streitet und es zu einem Zerwürfnis kommt. Wer also aus Ärger über den Ehemann seiner Mitarbeiterin kündigt, begeht einen schwer­wie­genden Fehler.

So hat das Arbeits­gericht in Aachen eine Kündigung für unwirksam erklärt (Entscheidung vom 30. September 2015; AZ: 2 Ca 1170/15). Die Ausein­an­der­setzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehemann der Mitarbeiterin begründete keine Kündigung.

Streit mit dem Ehemann der Mitarbeiterin

Der Arbeitgeber ist Orthopäde und beschäftigt eine Arzthelferin. Deren Mann beauftragte er mit umfassenden Umbauar­beiten in seiner Praxis und in seinem Privathaus. Über die Umbaumaßnahme und deren Abrechnung kam es zum Streit zwischen den beiden Männern. Über das, was im einzelnen geschah, gibt es unterschiedliche Versionen. Der Orthopäde behauptete zumindest, dass der Ehemann ihn fast bis zur Bewusst­lo­sigkeit gewürgt, geschlagen und getreten habe.

Am Ende der Ausein­an­der­setzung versuchte der Arzt erfolglos, dem Ehemann eine Kündigung für dessen Ehefrau zu übergeben. Deshalb warf er die Kündigung schließlich in den Hausbrief­kasten der Arzthelferin.

Gericht: Fehlver­halten des einen Ehepartners rechtfertigt keine Kündigung des anderen

Die Kündigungs­schutzklage der Frau war erfolgreich. Der Orthopäde räumte ein, dass die Ausein­an­der­setzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung eine Rolle gespielt habe, da er wegen des völligen Zerwürf­nisses mit dem Ehemann mit der Frau nicht weiter habe zusammen­ar­beiten wollen.

Dies begründe jedoch keine Kündigung. Das Fehlver­halten des Ehemannes dürfe keine Auswirkung auf das Arbeits­ver­hältnis mit dessen Frau haben. Die eigent­lichen „Rechtsphären“ der Ehepartner müssten voneinander getrennt betrachtet werden. Das Fehlver­halten des einen dürfe nicht dem anderen angelastet werden. Die Kündigungs­schutzklage  war somit erfolgreich.

Datum
Aktualisiert am
17.02.2016
Autor
DAV
Bewertungen
49
Themen
Arbeit­nehmer Ehe Kündigung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite