
So hat das Arbeitsgericht in Aachen eine Kündigung für unwirksam erklärt (Entscheidung vom 30. September 2015; AZ: 2 Ca 1170/15). Die Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehemann der Mitarbeiterin begründete keine Kündigung.
Streit mit dem Ehemann der Mitarbeiterin
Der Arbeitgeber ist Orthopäde und beschäftigt eine Arzthelferin. Deren Mann beauftragte er mit umfassenden Umbauarbeiten in seiner Praxis und in seinem Privathaus. Über die Umbaumaßnahme und deren Abrechnung kam es zum Streit zwischen den beiden Männern. Über das, was im einzelnen geschah, gibt es unterschiedliche Versionen. Der Orthopäde behauptete zumindest, dass der Ehemann ihn fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, geschlagen und getreten habe.
Am Ende der Auseinandersetzung versuchte der Arzt erfolglos, dem Ehemann eine Kündigung für dessen Ehefrau zu übergeben. Deshalb warf er die Kündigung schließlich in den Hausbriefkasten der Arzthelferin.
Gericht: Fehlverhalten des einen Ehepartners rechtfertigt keine Kündigung des anderen
Die Kündigungsschutzklage der Frau war erfolgreich. Der Orthopäde räumte ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung eine Rolle gespielt habe, da er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann mit der Frau nicht weiter habe zusammenarbeiten wollen.
Dies begründe jedoch keine Kündigung. Das Fehlverhalten des Ehemannes dürfe keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis mit dessen Frau haben. Die eigentlichen „Rechtsphären“ der Ehepartner müssten voneinander getrennt betrachtet werden. Das Fehlverhalten des einen dürfe nicht dem anderen angelastet werden. Die Kündigungsschutzklage war somit erfolgreich.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.02.2016
- Autor
- DAV