Die Rückzahlungspflicht hat Grenzen. Sie unterliegt auch der Kontrolle der Gerichte nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine unangemessene Benachteiligung bei der Rückzahlung liegt beispielsweise dann vor, wenn es nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung gibt. Zudem überstieg in dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 3. März 2015 entschied (AZ: 8 Sa 561/14), der Rückzahlungsbetrag das Brutto-Einkommen um ein Vielfaches.
Vertrag über Rückzahlung der Weiterbildungskosten
Der Diplom-Ingenieur unterschrieb bei einer Kfz-Prüfstelle einen Ausbildungs-/Anstellungsvertrag. Zunächst war eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur vorgesehen. Danach sollte er als Prüfingenieur beschäftigt werden.
In dem Vertrag wurden die Einzelheiten geregelt. Der Mann verdiente während seiner zehnmonatigen Ausbildung 1.800 Euro monatlich brutto. Zu den Kosten der Ausbildung gehörten die Schulung, die Führerscheine sowie weitere Kosten, insgesamt rund 35.500 Euro. Gleichzeitig wurde geregelt, dass der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet wäre, wenn er vor Ablauf von drei Jahren nach der Ausbildung aus dem Betrieb ausscheiden würde. Die Ausbildungskosten wurden während dieser drei Jahre jährlich im ein Drittel gemindert. Im ersten Jahr hätte er also die vollen Ausbildungskosten zu zahlen.
Kurz nach der Ausbildung kündigte der Mann und arbeitete dann bei einer anderen Prüfstelle. Der bisherige Arbeitgeber wollte die Ausbildungskosten zu 100 Prozent ersetzt bekommen.
Gericht: unangemessene Benachteiligung bei Rückzahlungspflicht
Der Arbeitgeber ging leer aus. Das Gericht verwarf die Klausel, die zur Rückzahlung verpflichtete. Nach Auffassung des Gerichts benachteilige sie den Arbeitnehmer unangemessen. Grundsätzlich werden folgende Kriterien als Maßstab angelegt:
- Hat der Arbeitnehmer überhaupt Einfluss auf den Inhalt des Vertrages nehmen können?
- Werden die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt?
- Gibt es eine angemessene gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung?
Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Möglichkeit für den Mann, auf den Inhalt des Vertrags einzuwirken. Der Arbeitgeber blieb einen solchen Nachweis schuldig. Tatsächlich hatte es auch gar keine Änderung gegeben.
Darüber hinaus sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung darin, dass die Minderung der Rückzahlungsverpflichtung nur grob jährlich gestaffelt gemindert wurde. Gerade weil die Rückforderungssumme das Brutto-Monatseinkommen des fortgebildeten Mitarbeiters um ein Vielfaches übersteigt, wäre hier eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung sinnvoll gewesen.
Da das Gericht die Klausel verworfen hat, musste der Mann nicht zahlen.
Fazit: Dieser Fall zeigt, dass auch Arbeitgeber bei der Verfassung von Arbeitsverträgen und insbesondere von Klauseln sich anwaltlich vertreten lassen müssen, sonst bleiben sie am Ende auf den Fortbildungskosten sitzen.
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- DAV