
Über Geld spricht man nicht: Dieser Grundsatz gilt in vielen deutschen Unternehmen bis heute. Was die Kollegen verdienen, wissen hierzulande nur die Wenigsten. Die Folge sind teils erhebliche Lohnunterschiede für gleiche Arbeit.
Das am 6. Juli 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz soll jetzt Abhilfe schaffen. Es ermöglicht Arbeitnehmern zu erfahren, ob sie beim Gehalt benachteiligt werden. Voraussetzung: Das Unternehmen beschäftigt nicht weniger als 200 Angestellte und mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts erfüllen einen ähnlichen Job wie der Antragsteller.
Das genaue Gehalt des Kollegen erfährt man nicht
Konkret verläuft die Anfrage so: Verfügt das Unternehmen über einen Betriebsrat, lassen Arbeitgeber ihren Auskunftswunsch anonym an die Personalabteilung weiterleiten. Ist dies nicht der Fall, wenden sie sich direkt an die Personalabteilung – dann jedoch ohne Anonymisierung. Für eine Antwort hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit.
Das Gehalt einzelner Mitarbeiter erfahren Arbeitnehmer jedoch nicht. Antworten beziehen sich grundsätzlich auf das Durchschnittsgehalt vergleichbarer Kollegen des anderen Geschlechts. „Ob diese Auskunft als Grundlage für eine Klage auf höhere Vergütung herangezogen werden kann, ist fraglich,“ sagt Dr. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Köln.
Anfrage kann gutes Argument für nächste Gehaltsverhandlung sein
Denn selbst wenn die Antwort ergibt, dass ein Mitarbeiter tatsächlich weniger verdient: Das Gehalt anpassen muss der Arbeitgeber deshalb nicht. „Dem Einzelnen bringt die Anfrage wahrscheinlich wenig mehr als ein gutes Argument für die nächste Gehaltsverhandlung“, so Dr. Oberthür. Dennoch sei es ein erster Schritt zu mehr Transparenz bei der Vergütung.
Was Arbeitnehmer über Gehaltsverhandlungen wissen müssen lesen Sie hier.
Ein rechtlicher Anspruch auf mehr Geld kann sich dann ergeben, wenn der Chef anderen, in vergleichbaren Positionen tätigen Mitarbeitern im Unternehmen das Einkommen erhöht, einen Arbeitnehmer aber davon willkürlich und ohne sachlichen Grund ausnimmt. Ein solches Vorgehen könnte gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und dem übergangenen Mitarbeiter deshalb ein Anspruch auf mehr Lohn oder Gehalt zustehen.
Wer sich aufgrund der Höhe seinen Gehaltes unberechtigt übergangen fühlt, kann sich an eine Rechtsanwältin oder an einen Rechtsanwalt wenden und sich von diesem beraten und über die Rechtslage informieren lassen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.07.2017
- Autor
- red