
Handys sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Ob im Privatleben, in der Schule oder am Arbeitsplatz – man hat sein Handy immer dabei. Allerdings bedeutet das nicht, dass man das Gerät auch immer dann nutzen darf, wenn einem danach ist.
Schüler wissen das schon längst. Denn ihnen ist es verboten, im Unterricht ihr Handy zu zücken, im Netz zu surfen oder Nachrichten zu verschicken. Auch nur das Handy im Unterricht eingeschaltet zu haben, ist Schülern nicht gestattet, sie müssen es in der Regel ausschalten.
Ähnlich strengen Regeln können auch Arbeitnehmer unterliegen. Zumindest darf ihr Arbeitgeber bestimmen, dass sie während der Arbeitszeit ihr Handy nur eingeschränkt privat nutzen dürfen. Mehr noch: Arbeitgeber dürfen den privaten Gebrauch von Mobilfunkgeräten am Arbeitsplatz komplett verbieten.
Solchen Anweisungen muss der Betriebsrat im Unternehmen nicht zustimmen, und der Arbeitgeber muss sie nicht begründen. „Es liegt auf der Hand, dass Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit mit ihrer Arbeit beschäftigen sollen und nicht mit privaten Dingen wie ihrem Handy“, sagt die Kölner Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Private Nutzung von Handys am Arbeitsplatz – wann ist dies trotz Verbot möglich?
Von dem Verbot, das Handy privat während der Arbeitszeit zu nutzen, kann es aber Ausnahmen geben. Denn Beschäftigte können zumindest in Notfällen trotz Verbotes privat telefonieren, etwa wenn die Schule anruft, weil das Kind krank geworden ist. „Jedenfalls würde kaum ein Arbeitgeber private Telefonate in Notfällen sanktionieren“, sagt die Arbeitsrechtsexpertin Oberthür.
Außerdem erstreckt sich das Verbot der privaten Nutzung von Handys nicht auf die unbezahlte Pause. In ihr dürfen Arbeitsnehmer das Mobilfunkgerät nutzen.
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass man das Handy während der Arbeitszeit komplett ausschaltet?
Arbeitgeber können auch verlangen, dass man sein Handy ausschaltet, während man arbeitet, und es in dieser Zeit auch ausgeschaltet lässt. „Solche Anordnungen sind in der Regel aber nur zulässig, wenn eine dienstliche Telefonnummer für Notfälle zur Verfügung steht“, sagt Dr. Oberthür.
Denkbar sind Vorgaben, das Handy bei der Arbeit ausgeschaltet zu lassen, wenn Beschäftigte etwa in technisch sensiblen Unternehmen arbeiten und die Funkwellen ihres Geräts den Betriebsablauf stören könnte. Oder wenn ein Unternehmen besondere Sicherheitsinteressen verfolgt und sich mit kompletten Handy-Verboten unter den Beschäftigten etwa vor Industriespionage schützen will.
Darf man den Akku während der Arbeitszeit aufladen?
Die schlichte Antwortet lautet: Nein. „Es handelt sich hierbei um ‚Stromdiebstahl‘“ sagt Dr. Oberthür. „Mitarbeiter dürfen Betriebsmittel privat nur verwenden, wenn es der Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt.“ Wer sein Handy in der Arbeitszeit unerlaubt auflädt, riskiert eine Abmahnung.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.10.2015
- Autor
- ime