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Infekti­ons­schutz­gesetz

Brauche ich ein Gesund­heits­zeugnis?

Mann und Frau Kochen Restaurant
Wer beruflich Essen zubereitet, benötigt oft ein Gesundheitszeugnis. © Canva

Ob Eisdiele, schickes Restaurant oder Großküche – die Lebens­mit­tel­in­dustrie hat viele Beschäftigte. Damit die verzehrten Produkte nicht krank machen, ist rechtlich festge­schrieben, welche Vorkeh­rungen im Umgang mit ihnen getroffen werden müssen. Anwalt­auskunft.de informiert über die Belehrung nach dem Infekti­ons­schutz­gesetz, die Voraus­setzung für den Umgang mit bestimmten Lebens­mitteln ist.

Was ist ein Gesund­heits­zeugnis?

Gesund­heits­zeugnis ist der heute umgangs­sprachliche Begriff für die „Belehrung nach dem Infekti­ons­schutz­gesetz“ (IfSG), welches die Verhütung und Bekämpfung von Infekti­ons­krank­heiten beim Menschen vorschreibt (§42, §43). Im Grunde ist dies die Vorschrift, dafür Sorge zu tragen, dass man nicht unwissentlich andere Menschen durch die berufliche Tätigkeit mit Krankheits­er­regern ansteckt - soweit das verhindert werden kann. Da das Risiko in bestimmten Tätigkeits­be­reichen wie der Gastronomie höher ist als beispielsweise der telefo­nischen Kunden­be­treuung, verlangt der Gesetzgeber, dass sich Arbeit­nehmer vorab informieren, wenn sie eine Beschäf­tigung im Umgang mit Lebens­mitteln anstreben. Das „Gesund­heits­zeugnis“ ist die bescheinigte Teilnahme an der Belehrung darüber, welche Schutz­maß­nahmen notwendig sind, und wann bestimmte Eigenschaften die Arbeit in diesem Bereich verbieten.

Wo bekomme ich ein Gesund­heits­zeugnis?

Zuständig für die Ausstellung der Beschei­nigung sind die örtlichen Gesund­heitsämter. Mittlerweile gibt es viele Anbieter, die in Präsenz­ver­an­stal­tungen oder Online durch das Gesund­heitsamt befugt sind, Belehrungen nach dem Infekti­ons­schutz­gesetz durchzu­führen und eine Bestätigung an der Teilnahme auszustellen. Im Internet finden sich viele Optionen für einen Termin der Schulung.

Die Beschei­nigung darf vor Arbeits­antritt nicht älter als drei Monate sein und muss dem Arbeitgeber vorliegen, denn: dieser steht seinerseits in der Pflicht, bei behörd­licher Prüfung des Betriebes nachzu­weisen, dass seine Mitarbeiter im Umgang mit Lebens­mitteln geschult sind. Das Gesetz schreibt vor, dass alle zwei Jahre nach Tätigkeits­beginn eine erneute Belehrung stattfinden muss, die der Arbeitgeber anstelle des Gesund­heitsamtes durchführen kann.

Woher weiß ich, ob ich ein Gesund­heits­zeugnis brauche? Ich arbeite auf dem Markt

Nicht jeder Umgang mit Lebens­mitteln benötigt eine Belehrung über die Risiken. Das Infekti­ons­schutz­gesetz bezieht sich auf die Herstellung, Behandlung oder Verkauf von Produkten, in denen sich Krankheits­erreger schnell ausbreiten können und mit denen die eigenen Hände direkt oder indirekt in Kontakt kommen. Das Robert-Koch-Institut fasst in einem Belehrungsbogen zusammen, welche Kategorien von Lebens­mitteln eine Belehrung nach dem IfSG erforderlich machen. Hierbei handelt es sich zum großen Teil um tierische und unverpackte Produkte, aber auch Säuglings- und Kleinkind­nahrung. Wer Äpfel an einem Obststand verkauft, benötigt kein Gesund­heits­zeugnis. Ist man jedoch für die Reinigung einer Küche zuständig, muss man es beantragen – hier sind im Regelfall die meisten Kontakt­flächen, die eine Verbreitung von Erregern ermöglichen.

Brauche ich ein Gesund­heits­zeugnis, wenn ich für Freunde koche?

Zuerst die gute Nachricht: Nein – die Beschei­nigung über die Belehrung wird dann benötigt, wenn Sie in einem Betrieb Beschäf­tigung suchen, dessen Umgang mit Lebens­mitteln dem Erwerb dient. Die schlechte Nachricht: eine nicht bestehende Schulungs­ver­pflichtung im privaten ist kein Freifahrt­schein für Unverant­wort­lichkeit in Bezug auf Kochabende – Ihre Freunde werden es Ihnen danken, nach dem Essen nicht krank zu sein. Ganz zu schweigen vom geliebten Haustier.

Verbote im Umgang mit Lebens­mitteln aufgrund von Krankheiten oder Wunden

Da nicht alle Menschen vor Aufnahme einer Beschäf­tigung über den gleichen Gesund­heits­zustand verfügen, sind auch die Risiken unterschiedlich, die eine Verbreitung von Krankheits­er­regern über Lebens­mittel im indivi­duellen Umgang bedeuten. Leicht verständlich sind ein blutender Finger oder eine Hautkrankheit, deren Bakterien einfach auf die Produkte übergehen und sich dort vermehren können. Dann ist strengstens verboten, mit Lebens­mitteln beruflich in Berührung zu kommen. Ebenso bei infektiösen Krankheiten wie Hepatitis. §42 des Infekti­ons­schutz­ge­setzes fasst die Tätigkeits- und Beschäf­ti­gungs­verbote zusammen.

Arbeit­nehmer müssen nach der Belehrung schriftlich bestätigen, dass Ihnen in Bezug auf die eigene Person keine Krankheiten oder sonstigen Gründe bekannt sind, die eine Arbeits­aufnahme in der Lebens­mit­tel­in­dustrie gesetzlich verbietet.

 

Strafen bei fehlenden Gesund­heits­zeug­nissen

Sollte bei einer Überprüfung durch die Behörde festge­stellt werden, dass Angestellte und Arbeitgeber keine Gesund­heits­zeugnisse vorweisen können, hat dies ernsthafte Konsequenzen.
Die Sanktionen werden im Bußgeld­katalog wie folgt festgelegt: Legt der Arbeit­nehmer keine Beschei­nigung über die Belehrung nach dem IfSG vor, kann dies bis 2.500€ Strafe bedeuten. Beschäftigt der Arbeitgeber jemanden ohne Zeugnis, droht die zehnfache Summe – verbreitet sich dann nachweislich auch noch eine meldepflichtige Krankheit, kann dies sogar eine Freiheits­strafe bis fünf Jahre nach sich ziehen.

Die Kosten für ein Gesund­heits­zeugnis liegen um die 25€ - die Gäste sollen schließlich wieder­kommen.

 

Ihnen droht eine Geldbuße wegen fehlender Gesund­heits­zeugnisse? Sie möchten Einspruch gegen einen behörd­lichen Beschluss einlegen, oder sich allgemein in strafrecht­lichen Angele­gen­heiten informieren? Finden Sie Anwältinnen und Anwälte zum Thema Strafrecht und anderen Rechts­ge­bieten in Ihrer Nähe unter anwalt­auskunft.de.

 

Lesen Sie hier, ob der Gebrauch gefälschter Impfpässe als Gesund­heits­zeugnis strafbar ist

Datum
Aktualisiert am
16.11.2022
Autor
red/dav
Bewertungen
3566
Themen
Beruf Gastronomie Gesund­heits­zeugnis Infekti­ons­schutz­gesetz Lebens­mittel

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