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Terrorangst

Wann Mitarbei­terdaten heraus­gegeben werden dürfen

Screening von Mitarbeitern bei Terrorgefahr legitim © Quelle: Colorblind/corbisimages.com

Bei der Bahn flog damals Vorstand Mehdorn, die Telekom ist auch nicht ohne Skandal, Daimler spannt nun sogar den Betriebsrat ein: Alle diese Konzerne sammelten und sammeln Daten ihrer Mitarbeiter. Der Stuttgarter Autobauer gleicht seit Ende des vergangenen Jahres Daten seiner Mitarbeiter und Bewerber regelmäßig mit Terror­listen ab. Die erhobenen Daten verarbeitet Daimler nach eigenen Angaben zwar nur betriebs­intern. Inwieweit Unternehmen Mitarbei­terdaten darüber hinaus aber sogar herausgeben dürfen und warum das nicht nur bei Terror­gefahr gilt.

Kein Gesetz zwingt Unternehmen, die Daten von Mitarbeitern zu erheben, um sie mit Terror­listen abzugleichen. Ganz im Gegenteil: Daten zu erheben, sie zu speichern und an Dritte heraus­zugeben, ist Unternehmen zunächst untersagt. Der Gesetzgeber sieht allerdings Ausnahmen von diesem Verbot vor. So ist die Verarbeitung von Mitarbei­terdaten gestattet, wenn es dazu eine Erlaubnis gibt und der Arbeitgeber die Weitergabe rechtfertigen kann. Darunter fällt bei einem Verdacht auch die Herausgabe der Daten an Dritte.

Screening von Mitarbeitern bei Terror­gefahr legitim

Zur Terroris­mus­be­kämpfung – wie sich Autobauer Daimler gegenüber seinen Mitarbeitern rechtfertigt – ist das sogenannte Terror­screening von Arbeit­nehmern zulässig. So heißt es im Bundes­da­ten­schutz­gesetz, dass die Verarbeitung von Daten dann gestattet ist, wenn sie der öffent­lichen Sicherheit dient – also Gefahren abgewendet werden müssen.

Darüber hinaus können sich Unternehmen wie Daimler aber auch auf Rechtsakte der Europäischen Union stützen: zum Beispiel auf die sogenannte „Taliban-Verordnung“ – eine Reaktion auf die Anschläge des 11. Septembers 2001 in den USA. Darin sieht der Europäische Rat vor, Finanz­mittel wie etwa Arbeitslöhne von Terror­ver­dächtigen einzufrieren, um zu verhindern, dass derlei Gelder im Dunstkreis des Terrors ankommen. Steht ein Arbeit­nehmer hierzulande also unter Terror­verdacht, ist sein Vorgesetzter angehalten, Gehalts­zah­lungen an ihn zu stoppen.

Sanktionen für Unternehmen, die Mitarbeiter nicht mit Terror­listen abgleichen?

Vor allem global aufgestellte Konzerne setzt das unter Zugzwang. Kommen Unternehmen dem sogenannten Terror­screening ihrer Mitarbeiter nicht nach, laufen sie auf den ersten Blick Gefahr, dafür sanktioniert zu werden.

Implizit scheinen Unternehmen angehalten zu sein, ihre Mitarbeiter mit Terror­listen abzugleichen. Daimler etwa gleicht den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift seiner Arbeit­nehmer mit interna­tionalen Sankti­ons­listen ab und hat das mit einer Konzern­be­triebs­ver­ein­barung verankert.

Bafin greift bei Terror­screening vor und sperrt Konten Verdächtiger

Allerdings bleibt fraglich, ob Unternehmen tatsächlich angehalten sind, selbst aktiv Mitarbeiter zu überprüfen oder in ansonsten Konsequenzen drohen. Letztlich greift die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leis­tungen (Bafin) hier nämlich bereits vor: Das Institut lässt die Bankkonten Terror­ver­dächtiger sperren. Deren finanzielle Mittel wären insoweit ohnehin eingefroren und zwar auch ohne, dass ein die Verdächtigen beschäf­ti­gendes Unternehmen interve­nieren würde.

Datenschützer zweifeln Abgleich von Mitarbei­terdaten mit US-Terror­listen an

Während der Abgleich von Mitarbei­terdaten mit EU-Listen unterdessen unstrittig ist, sehen Datenschützer ein Problem beim Screening anhand von US-Terror­listen. Proble­matisch befinden Juristen hier, dass sich Terror­ver­dächtige dagegen nur entgegen sehr hoher Hürden wehren können. Steht jemand etwa unberech­tigter Weise auf einer EU-Terrorliste, bleibt ihm einzig die Option, sich an den Europäischen Gerichtshof zu wenden.

Übrigens sind nicht nur die Arbeit­nehmer privat­wirt­schaft­licher Unternehmen vom Terror­screening betroffen. Auch im öffent­lichen Dienst, so urteilte der Bundes­fi­nanzhof 2012, dürfen Daten abgeglichen werden, wenn es sich um „sicher­heits­re­levante Bereiche“ wie etwa dem Zoll handelt.

Nicht nur Terror­gefahr rechtfertigt die Herausgabe von Mitarbei­terdaten

Nun rechtfertigt aber nicht nur die Terror­gefahr den Abgleich und die Herausgabe von Mitarbei­terdaten. Ein Beispiel: „Auch an den Steuer­berater dürfen Unternehmen im Rahmen einer Auftrags­da­ten­ver­ar­beitung die Daten ihrer Arbeit­nehmer herausgeben“, sagt Rechts­an­wältin Oberthür. Das sei ein gerecht­fer­tigter Eingriff in den Datenschutz und deshalb gestattet.

Konsequenzen für die Mitarbeiter bei Daimler

Daimler-Mitarbeiter müssen nicht nur damit rechnen, dass ihr Gehalt eingefroren wird, wenn sich heraus­stellt, dass sie auf einer der kontrol­lierten Terror­listen stehen. In seiner Betriebs­ver­ein­barung schreibt der Autobauer auch, dass er einen solchen Arbeit­nehmer freistellen würde.

Eigentlich ist im deutschen Arbeitsrecht nämlich verankert, dass einem Mitarbeiter weiter Lohngezahlt werden muss, wenn ihn sein Vorgesetzter von der Arbeit entbindet. Nur solange ein Mitarbeiter selbst um die Freistellung bittet, ist sein Chef nicht angehalten, weiter Gehalt zu zahlen.

Eine Freistellung sehen Juristen unterdessen ohnehin kritisch: Während ein einbehaltenes Gehalts in einem solchen Fall unstrittig wäre, müsste über eine Freistellung im einzelnen Fall entschieden werden. Aus der EU-Verordnung geht lediglich hervor, dass dem betref­fenden Mitarbeiter keine finanziellen Mittel mehr zukommen dürfen.  Eine pauschale Freistellung vom Dienst habe der Europäische Rat hingegen nicht vorgesehen.

Wie sich Mitarbeiter über gesammelte Daten informieren können

Arbeit­nehmer haben zu jeder Zeit einen Anspruch darauf, ihre Personalakte einzusehen“, sagt Rechts­an­wältin Oberthür. Würden sich darin dann Daten finden, die ohne Rechtfer­tigung gesammelt worden seien, hätten Mitarbeiter immer den Anspruch, diese löschen zu lassen.

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Datum
Aktualisiert am
15.01.2015
Autor
kgl
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1627
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Datenschutz

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