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Ärztefrage

Weiter­bil­dungs­planung erforderlich bei Befristung von Arbeits­ver­trägen

Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Kann der Arbeitgeber dies nicht nachweisen, ist der Arzt unbefristet eingestellt. © Quelle: heiber/panthermedia.net

Die Befristung eines Arbeits­vertrags mit einem Arzt in Weiter­bildung ist nur dann zulässig, wenn die Beschäf­tigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich struktu­rierten Weiter­bildung dient. Kann der Arbeitgeber dies nicht nachweisen, ist der Arzt unbefristet eingestellt.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Baden-Württemberg vom 11. September 2015 (AZ: 1 Sa 5/15).

Die approbierte Ärztin erwarb im April 2007 die Gebiets­be­zeichnung "Fachärztin für innere Medizin". Sie setzte ihre Weiter­bildung fort, um die Anerkennung für die Schwer­punkt­be­zeichnung "Gastro­en­te­rologie" zu erwerben. Mit einem Krankenhausträger schloss sie einen befristeten Arbeits­vertrag für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2014.

Unklarheit über die Durchführung der Weiter­bildung

Unklar blieb auch vor Gericht, was Krankenhaus und Ärztin über die Durchführung der Weiter­bildung vereinbart hatten. Die Ärztin war der Meinung, der Chefarzt mache es ihr durch die Dienst­plan­ge­staltung unmöglich, die erforder­lichen Weiter­bil­dungs­inhalte zu erwerben. Dieser wiederum hielt der Frau vor, sie setze die falschen Schwer­punkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiter­bildung. Als die Ärztin das Arbeits­ver­hältnis verlängern wollte, lehnte die Klinik das ab.

Bei Landes­ar­beits­gericht bekam die Medizinerin Recht. Es liege ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis vor. Bei Abschluss eines befristeten Arbeits­vertrags mit einem Arzt in Weiter­bildung müsse der Arbeitgeber eine Weiter­bil­dungs­planung erstellen. Dieser müsse zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiter­bildung zugeschnitten sein.

Die Weiter­bil­dungs­planung müsse nicht schriftlich mit der Befristung verbunden werden, aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden. Da die Klinik keine derartige Weiter­bil­dungs­planung habe darlegen können, sei die Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses rechts­un­wirksam.

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Arzt Vertrag Weiter­bildung

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