Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Jobs mit Verfallsdatum

Das ist bei befristeten Verträgen erlaubt

Viele Arbeitsplätze sind zeitlich befristet. © Quelle: DAV

Mit einer unbefristeten Festan­stellung in den neuen Job zu starten, ist heute seltener als früher. Viele Arbeit­nehmer haben Jahres- und Projekt­verträge. Doch den befristeten Verträgen sind auch Grenzen gesetzt. Was Arbeit­nehmer wissen sollten.

Vom ersten Arbeitstag in der neuen Firma bis zum unbefristeten Vertrag ist es für viele Angestellte ein weiter Weg. „Befris­tungen nehmen in allen Branchen zu“, sagt Katharina Putthoff, Referentin für Arbeitsrecht der Industrie- und Handels­kammer Frankfurt am Main. Viele Arbeitgeber würden Befris­tungen als verlängerte Probezeit nutzen.

Das Gesetz sieht zwei Möglich­keiten vor, einen Arbeits­vertrag zu befristen: mit und ohne Sachgrund. „Die sachgrundlose Befristung ermöglicht den Unternehmen eine Flexibi­li­sierung ihrer Personal­politik“, erklärt Putthoff. So können Betriebe besser auf schwankende Auftragslagen reagieren. Allerdings sagt die Rechts­expertin auch: „Ohne Sachgrund darf eine Befristung grundsätzlich maximal zwei Jahre dauern.“ Innerhalb der zwei Jahre darf der befristete Vertrag nur dreimal verlängert werden.

Befristung mit Sachgrund ist nicht immer zulässig

Daneben gibt es Befris­tungen mit Sachgrund. „Bei Sachgrund-Befris­tungen gibt es keine zeitliche Obergrenze“, sagt Kleinheinz. Ein solcher Sachgrund liegt etwa vor, wenn nur ein vorüber­ge­hender Bedarf besteht. „Der häufigste Fall ist sicherlich die Vertretung wegen Krankheit oder Schwan­ger­schaft“, erzählt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. „Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn der Arbeit­nehmer schon zuvor bei dem Unternehmen beschäftigt war“, warnt Kleinheinz. Nach einem Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts darf diese Vorbeschäf­tigung nicht innerhalb der vergangenen drei Jahre stattge­funden haben.

Während des Arbeits­ver­hält­nisses haben Arbeit­nehmer mit befristeten Verträgen die gleichen Rechte wie andere Angestellte auch. „Befristete Mitarbeiter dürfen nach dem Gesetz nicht anders behandelt werden als Festan­ge­stellte“, sagt Marquard. „Aber in der Praxis sieht das oft anders aus.“ Viele Rechte würden von der Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit abhängen, wie der Anspruch auf eine betriebliche Alters­vorsorge.

Achtung Formsache: Befristung muss schriftlich vereinbart sein

Einer formalen Stolperfalle sollten sich sowohl Arbeit­nehmer, als auch Arbeitgeber bewusst sein: Grundsätzlich muss ein Arbeits­vertrag nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Er kann auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden, wenn sich beide Seiten über die wesent­lichen Konditionen einig ist. Bei einem befristeten Arbeits­vertrag ist das anders - er muss schriftlich abgeschlossen werden. Dr. Nathalie Oberthür, Fachan­wältin für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein, bestätigt dies: "Eine Befristung bedarf der Schriftform. Wird diese nur mündlich vereinbart, ist die Befristung unwirksam, der Vertrag mithin unbefristet." Auch eine nachträgliche Unterzeichnung des schrift­lichen Vertrages würde diesen Formmangel nicht beseitigen.

Probleme gebe es auch häufig mit der Verlän­gerung befristeter Verträge - die müsse schriftlich erfolgen „und zwar vor Ablauf der Befristung,“ ergänzt Katharina Putthoff, Dabei dürfen die Vertrags­be­din­gungen nicht verändert werden: „Das wäre ein Neuabschluss, der ohne Sachgrund nicht zulässig ist“, warnt die Expertin.

Eine Befristung sei immer dann unwirksam, wenn Befris­tungs­zeiten überschritten werden, sagt Daniel Marquard. Wenn die Arbeit danach fortgesetzt wird, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis. Mitunter komme es auch vor, dass ein Sachgrund nur vorgeschoben werde, ergänzt Kleinheinz. „Solche Ketten­be­fris­tungen sind ein häufiger Grund für Klagen vor Gericht.“

Eine Klage kann sich lohnen

Besteht der Verdacht, dass die Befristung nicht rechtens war, können die Betroffenen klagen. Die Entfris­tungsklage müsse spätestens drei Wochen nach dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses eingereicht werden.

„Mit etwas Glück erklärt das Gericht die Befristung für unwirksam“, bestätigt Kleinheinz. Doch es muss nicht immer gleich der Gang vor Gericht sein: Mitarbeiter könnten sich auch an den Betriebsrat oder den Personalrat wenden. „Wenn die Befristung ganz offenbar unwirksam ist, kann man auch den Arbeitgeber direkt darauf ansprechen.“

Befristung, weil Arbeit­nehmer studieren will: Erlaubt

Befristete Arbeits­ver­hältnisse beschäf­tigten immer wieder die Gerichte. Das Arbeits­gericht Freiburg hat am 11. Januar 2017 entschieden: Wenn ein Arbeitgeber ein Arbeits­ver­hältnis befristet, um es dem Arbeit­nehmer zu ermöglichen, anschließend ein Studium aufzunehmen oder eine Ausbildung zu beginnen, ist die Befristung in diesem Fall wirksam (AZ: 9Ca179/16). Letztlich entspreche eine Befristung auf Wunsch des Arbeit­nehmers auch seinem Interesse. Bei einer Änderung seiner Berufs­planung könne der Arbeit­nehmer nicht dagegen vorgehen.

Lehrer neun Jahre lang befristet beschäftigt: Unzulässig

Üblicherweise ist die Befristung eines Arbeits­ver­hält­nisses ohne besonderen Grund auf zwei Jahre möglich (Paragraph 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Eine weiter­gehende Befristung muss der Arbeitgeber ausreichend begründen, so das Arbeits­gericht Bamberg am 16. März 2016 (AZ: 2 Ca 627/15).

In dem Fall ging es um einen Vertre­tungs­lehrer. Er war für einen beurlaubten Lehrer eingestellt worden. Der Arbeit­nehmer wurde jedoch nicht nur in den Fächern des vertretenen Lehrers eingesetzt. Insgesamt wurde der Vertre­tungs­lehrer über einen Zeitraum von neun Jahren aufein­an­der­folgend neunmal befristet eingestellt.

Dem Gericht zufolge waren die Befris­tungen nicht gerecht­fertigt. Da hier die Grenze von zwei Jahren um ein Vielfaches überschritten worden sei, liege ein Indiz dafür vor, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der Befristung missbräuchlich genutzt habe.

Der Umstand, dass der Arbeit­nehmer auch in Fächern unterrichtet habe, die der beurlaubte Lehrer nicht unterrichte, spreche gegen eine echte Vertre­tungskette und dafür, dass ein echter Bedarf für diesen Lehrer bestehe. Der Mann bekam daraufhin einen „festen“ Arbeits­vertrag.

Lesen Sie weiter

Datum
Aktualisiert am
04.12.2017
Autor
dpa/red
Bewertungen
1185
Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Vertrag

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite