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Kein Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigung bei Erreichen des Renten­alters

(DAV). Menschen, die sich diskri­miniert fühlen und vor Gericht ziehen, berufen sich häufig auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG), das nicht umsonst auch Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz genannt wird. Allerdings ist nicht alles, was auf den ersten Blick wie eine Diskri­mi­nierung aussieht, tatsächlich eine.

So hatte jetzt das Arbeits­gericht Bonn zu entscheiden, ob ein freier Journalist nach Erreichen der Renten­al­ters­grenze weiter beschäftigt werden muss.

Der Fall

Der 66-jährige freie Journalist hatte seit über 30 Jahren für einen öffentlich-rechtlichen Sender gearbeitet. Ende 2012 teilte ihm der Sender mit, dass er die bisherige Zusammen­arbeit nicht mehr fortsetze, da der Mann die gesetzliche Renten­al­ters­grenze erreicht habe. Der Journalist klagte gegen den Sender. Er verlangte eine Entschä­digung von mindestens 25.000 Euro wegen Alters­dis­kri­mi­nierung: Nur für Arbeit­nehmer ermögliche das Gesetz Alters­grenzen, nicht aber für freie Mitarbeiter, die außerhalb der gesetz­lichen Rente selbst für die Alters­ver­sorgung sorgen müssten.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg. Arbeits- und tarifver­tragliche Alters­grenzen, die an das Erreichen der gesetz­lichen Alters­grenzen anknüpften, seien nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) zulässig, so die Richter. Die Arbeit­nehmer seien dann in der Regel durch gesetzliche Renten­an­sprüche materiell abgesichert. Dieser Rechts­gedanke könne auch auf die Zusammen­arbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne man jedenfalls dann von einer ausrei­chenden Alters­ver­sorgung ausgehen, wenn sie – wie der Kläger – regelmäßig beschäftigt worden seien.

Arbeits­gericht Bonn am 2. Oktober 2013 (AZ: 3 Ca 685/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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