So hatte jetzt das Arbeitsgericht Bonn zu entscheiden, ob ein freier Journalist nach Erreichen der Rentenaltersgrenze weiter beschäftigt werden muss.
Der Fall
Der 66-jährige freie Journalist hatte seit über 30 Jahren für einen öffentlich-rechtlichen Sender gearbeitet. Ende 2012 teilte ihm der Sender mit, dass er die bisherige Zusammenarbeit nicht mehr fortsetze, da der Mann die gesetzliche Rentenaltersgrenze erreicht habe. Der Journalist klagte gegen den Sender. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 25.000 Euro wegen Altersdiskriminierung: Nur für Arbeitnehmer ermögliche das Gesetz Altersgrenzen, nicht aber für freie Mitarbeiter, die außerhalb der gesetzlichen Rente selbst für die Altersversorgung sorgen müssten.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg. Arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpften, seien nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig, so die Richter. Die Arbeitnehmer seien dann in der Regel durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne man jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgehen, wenn sie – wie der Kläger – regelmäßig beschäftigt worden seien.
Arbeitsgericht Bonn am 2. Oktober 2013 (AZ: 3 Ca 685/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.10.2013