Urteil der Woche
Werden Dienstleistungen ohne vorherige Beauftragung erbracht, müssen Verbraucher dafür grundsätzlich nicht bezahlen. Das gilt auch für handwerkliche Arbeiten auf dem eigenen Grundstück. Darauf macht das Rechtsportal anwaltauskunft.de aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 5. August 2025 (Az.: 172 C 28655/24).
Missverständnis an der Grundstücksgrenze
Im konkreten Fall wollten zwei Münchner Nachbarn ihre Grundstücksgrenze bepflanzen und ließen sich in einem Gartencenter beraten. Dort erhielten sie die Kontaktdaten einer externen Gartenbaufirma. Als ein Mitarbeiter des Betriebs unangekündigt zur Vor-Ort-Besichtigung erschien, erläuterte einer der Nachbarn die geplanten Vorhaben. Kurze Zeit später rückte der Betrieb an, setzte die Pflanzen ein und stellte knapp 3.900 Euro in Rechnung. Der Nachbar verweigerte die Zahlung: Er habe weder im Gartencenter noch vor Ort einen Auftrag erteilt.
Kein Vertrag, kein Anspruch
Das Gericht bestätigte die Ansicht des Anwohners und wies die Zahlungsklage ab. Für Verbraucher sind dabei drei rechtliche Aspekte wichtig:
- Keine Stellvertretung durch Dritte: Die Empfehlung einer Gartencenter-Mitarbeiterin samt Nennung von Stundensätzen begründet keinen Vertragsschluss.
- Unternehmerrisiko bei Vorleistungen: Wer weiß, dass noch kein Vertrag vorliegt, trägt das Risiko seiner Vorleistungen selbst. Er kann sich nicht nachträglich darauf berufen, im Interesse des Kunden gehandelt zu haben (Geschäftsführung ohne Auftrag).
- § 241a BGB: Bei unbestellten Leistungen eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher entstehen keine Zahlungsansprüche.
Checkliste für die Beauftragung von Handwerkern
- Lassen Sie sich nach einer Besichtigung stets einen schriftlichen Kostenvoranschlag erstellen.
- Erteilen Sie Aufträge für größere Summen schriftlich oder per E-Mail.
- Stellen Sie bei Vor-Ort-Terminen klar, dass es sich um eine unverbindliche Besichtigung handelt.
- Widersprechen Sie sofort, wenn ein Betrieb unangekündigt mit Arbeiten beginnt, die Sie nicht beauftragt haben.
"Niemand muss für eine Leistung bezahlen, die er nicht bestellt hat, selbst wenn sie objektiv einen Wert für sein Grundstück darstellt", sagte Swen Walentowski von anwaltauskunft.de. Das Urteil unterstreiche die Bedeutung der Privatautonomie.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.05.2026