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Urteil der Woche

Arbeitnehmerhaftung in Millionenhöhe?

+++ Arbeitnehmer haftet nicht in voller Höhe – Arbeitsgericht begrenzt Ersatzpflicht +++

Finanzieller Schaden

Arbeitnehmer haftet nicht in voller Höhe – Arbeitsgericht begrenzt Ersatzpflicht

(DAA). Wer beruflich große Verantwortung trägt, kann mit einer einzigen Fehlentscheidung Schäden in Millionenhöhe auslösen. Für die Betroffenen stellt sich dann die Frage: Müssen sie persönlich für den gesamten Schaden aufkommen, auch wenn dieser in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen steht? Mit dieser Problematik befasste sich das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln in einem aufsehenerregenden Verfahren, das den Umgang mit der Arbeitnehmerhaftung beleuchtet.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil des LArbG Köln vom 19. Dezember 2024 (AZ: 8 Sa 830/22). Dieses begrenzte die Haftung eines Vertriebsleiters für einen der Arbeitgeberin entstandenen Millionenschaden auf zwei Bruttojahreseinkommen. Die Begrenzung der Haftung erfolgte aufgrund des deutlichen Missverhältnisses zwischen dem drohenden Schadensrisiko und dem Arbeitseinkommen des Klägers.

Arbeitnehmerhaftung in Millionenhöhe?

Ein Vertriebsleiter eines kommunalen Energieversorgers hatte es versäumt, für bereits abgeschlossene Lieferverträge rechtzeitig die erforderlichen Energiemengen am Markt einzukaufen. Als die Energiepreise infolge des Ukrainekriegs explodierten, entstand dem Unternehmen ein Schaden von rund drei Millionen Euro.

In erster Instanz wurde der Arbeitnehmer zu Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt. Auf seine Berufung hin reduzierte das LArbG Köln die Haftung jedoch auf zwei Bruttojahreseinkommen.

Keine vorsätzliche Pflichtverletzung– Abgrenzung zu grober Fahrlässigkeit

Das Gericht stellte klar, dass im arbeitsrechtlichen Haftungsrecht Vorsatz nur dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer den konkreten Schadenseintritt zumindest als möglich voraussieht und billigend in Kauf nimmt. Zwar habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, indem er die Back-to-back-Absicherung unterließ und den Vorstand nicht rechtzeitig informierte. Allerdings habe er noch auf eine nachträgliche Deckung gehofft und die extreme Preisentwicklung nicht vorhersehen können. Damit fehlte es am Vorsatz.

Haftungsbegrenzung wegen Missverhältnis zwischen Einkommen und Schadensrisiko

Das LArbG Köln betonte, dass auch bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsreduzierung in Betracht kommt, wenn das Schadensrisiko in einem deutlichen Missverhältnis zum Arbeitseinkommen steht. Der Schaden entsprach dem 170-Fachen des Monatsgehalts des Klägers – eine Summe, die er auch bis zum Ruhestand nicht hätte begleichen können. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sah die Kammer deshalb eine Begrenzung der Haftung auf zwei Bruttojahreseinkommen als angemessen an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer auch bei schweren Pflichtverletzungen nicht automatisch für Millionenschäden in voller Höhe einstehen müssen. Arbeitgeber sind demnach gehalten, das Organisationsrisiko zu tragen und es gegebenenfalls durch geeignete Versicherungen abzusichern. Für Beschäftigte in risikobehafteten Tätigkeiten verdeutlicht das Urteil zugleich: Pflichtverletzungen können teuer werden – eine Haftungsreduzierung schützt zwar vor existenzieller Überforderung, belastet aber dennoch erheblich.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Datum
Aktualisiert am
08.12.2025
Autor
red/dav