Urteil der Woche
(DAV) Das Arbeiten im eigenen Zuhause, dem sogenannten Homeoffice, ist heute eine Selbstverständlichkeit. Doch wo verläuft die Grenze zwischen privatem Leben und geschützter Arbeitstätigkeit, wenn es zu einem Unfall kommt? Diese Frage wird besonders brisant, wenn sich in den eigenen vier Wänden eine lebensbedrohliche Situation ereignet, die zu Verletzungen führt.
Der Sprung aus dem Fenster eines Homeoffice-Mitarbeiters zur Selbstrettung nach einer Explosion von E-Roller-Akkus stellt laut einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2025 (AZ: L 21 U 47/23) keinen Arbeitsunfall dar und ist damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 9. Oktober 2025 (AZ: L 21 U 47/23), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet.
Der Unfall: Akku-Explosion mitten in der Telefonkonferenz
Im Januar 2021 saß der Kläger in einer Videokonferenz in seinem Homeoffice, als plötzlich Rauch ins Wohnzimmer drang. Plötzlich drang Rauch ins Wohnzimmer. Als er den Flur betrat, explodierten zwei dort gelagerte Akkus seines E-Rollers. Es entstand eine Stichflamme, dichter Rauch füllte die Räume. Der Softwareentwickler floh zurück ins Wohnzimmer, öffnete das Fenster und sprang in den Innenhof. Dabei brach er sich beide Füße.
Die Feuerwehr stellte später fest, dass ein technischer Defekt in einem der Akkus den Brand ausgelöst hatte.
Arbeitsunfall im Homeoffice?
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Sprungs als Arbeitsunfall ab. Auch das Sozialgericht Berlin bestätigte diese Einschätzung.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: L 21 U 47/23), dass der Sprung aus dem Fenster nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, der laufenden Telefonkonferenz, gestanden habe. Maßgeblich sei gewesen, dass der Kläger in erster Linie sein Leben retten wollte. Dieser private Beweggrund überlagere jede berufliche Motivation, die Konferenz fortzusetzen.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts greift nicht
In einem Urteil vom 21. März 2024 (Az.: B 2 U 14/21 R) stellte das Gericht zudem klar, dass auch seine eigene Rechtsprechung zum Versicherungsschutz im Homeoffice hier nicht anwendbar sei. Demnach könne zwar Versicherungsschutz bestehen, wenn private Gegenstände – etwa Möbel oder Treppen im häuslichen Bereich – unmittelbar für die Arbeit genutzt würden. Die Akkus des E-Rollers hätten jedoch nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun.
BSG: Arbeitsunfall bei Verpuffung der Heizungsanlage im Homeoffice
In dem zitierten Fall beim BSG nutzte ein selbstständiger Busunternehmer sein Wohnzimmer als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice). Er verletzte sich schwer, als es beim Hochdrehen des Temperaturreglers an der Heizkesselanlage im Keller zu einer Verpuffung kam.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Die Begründung: Das Betätigen des Temperaturreglers diente auch dazu, den häuslichen Arbeitsplatz mit Wärme zu versorgen, und stellte somit eine „unternehmensdienliche Verrichtung” dar. Der Unfall stand somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, obwohl die Gefahr von einem privaten Gegenstand (der häuslichen Heizungsanlage) ausging. Bei E-Roller-Akkus ist das laut dem Landessozialgericht (LSG) etwas anderes.
Bedeutung für Beschäftigte im Homeoffice
Das Urteil zeigt deutlich: Nicht jedes Unglück im Homeoffice ist automatisch ein Arbeitsunfall. Entscheidend ist, ob die konkrete Handlung im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Handlungen, die vorrangig dem Selbstschutz oder privaten Zwecken dienen, fallen nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.
Checkliste: Wann liegt ein Arbeitsunfall im Homeoffice vor?
- Ort der Tätigkeit: Auch im Homeoffice besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz.
- Sachlicher Zusammenhang: Die Tätigkeit muss unmittelbar mit der Arbeit verbunden sein.
- Private Handlungen: Der Weg zur Toilette oder in die Küche kann versichert sein, aber nur, wenn er dem betrieblichen Alltag entspricht.
- Gefahrenquellen: Private Gegenstände sind nur dann versichert, wenn sie unmittelbar der Berufsausübung dienen.
- Motivation der Handlung: Überwiegt ein privates Motiv (z. B. Selbstrettung), besteht kein Versicherungsschutz.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.03.2026
- Autor
- red/dav