Urteil der Woche
Der lang ersehnte Skiurlaub in den Alpen: Die Pisten sind perfekt, die Stimmung ist gut. Doch ein einziger Sturz kann alles verändern. Neben dem körperlichen Schmerz folgt oft auch noch finanzieller Ärger mit der Versicherung. Insbesondere die Frage, wann eine Reise offiziell als „abgebrochen“ gilt, sorgt immer wieder für Streit. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München vom 24.02.2025 (AZ: 132 C 23372/24) schafft nun wichtige Klarheit für Urlauber.
Demnach kann bereits der Eintritt eines versicherten Ereignisses, das zur Reiseunfähigkeit führt, einen Reiseabbruch darstellen – auch wenn die Rückreise erst später erfolgt. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Abreise ist dabei nicht zwingend relevant. Über diese Entscheidung berichtet das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kreuzbandriss statt Pistenspaß
Eine Familie aus Schwaben hatte einen Skiurlaub in Österreich für den Zeitraum vom 10.02. bis 17.02.2024 gebucht. Während des Aufenthalts erlitt die Mutter am 12. Februar 2024 einen schweren Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde noch am selben Tag stationär aufgenommen und am Folgetag operiert.
Nach der Operation war die Reisende nicht mehr reisefähig. Die behandelnden Ärzte ordneten für den Heimtransport eine Beinhochlagerung an. Da die Rückreise erst organisiert werden musste, stellte die Versicherung einen Rücktransport für den 16.02.2024 in Aussicht. Die Familie blieb bis dahin im Hotel und reiste an diesem Tag gemeinsam ab.
Streit mit der Versicherung
In den Versicherungsbedingungen hieß es unter anderem:
„Müssen Sie aus einem […] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“
Die Versicherung stellte jedoch auf den tatsächlichen Abreisetermin ab und vertrat die Auffassung, der Reiseabbruch habe erst am 16.02. stattgefunden. Entsprechend zahlte sie nur einen Teilbetrag von 390 Euro.
Die Mutter klagte auf weitergehende Erstattung.
Das Urteil: Der Unfall ist entscheidend, nicht das Abreisedatum
Das Amtsgericht München stellte in seinem Urteil klar, dass nicht das Abreisedatum, sondern der Unfall entscheidend sei. Maßgeblich sei vielmehr, wann aufgrund eines versicherten Ereignisses eine planmäßige Fortsetzung der Reise nicht mehr möglich sei. Durch den Skiunfall sei die Reise bereits faktisch beendet gewesen, auch wenn sich die Familie noch vor Ort aufhalten musste, um die Rückreise zu organisieren.
Auch die Hotelkosten des Ehemanns seien zu erstatten gewesen. Angesichts der notwendigen Operation und der ehelichen Solidargemeinschaft war es unzumutbar, die Reise allein fortzusetzen. Die Situation der Tochter beurteilte das Gericht anders, da keine konkreten Auswirkungen des Unfalls auf ihre Reise dargelegt worden seien. Skipasskosten sind nach den Versicherungsbedingungen ebenfalls nicht zu ersetzen.
Checkliste: Reiseabbruch nach Unfall
- Ärztliche Reiseunfähigkeit dokumentieren
- Versicherung unverzüglich informieren
- Rücktransport und Wartezeiten festhalten.
- Unzumutbarkeit für mitreisende Angehörige darlegen.
- Versicherungsbedingungen prüfen
Fazit:
Das Urteil zeigt deutlich, dass Versicherungen den Begriff des Reiseabbruchs nicht rein formal auslegen dürfen. Für Versicherte stärkt die Entscheidung die Position, wenn ein Unfall den Urlaub faktisch beendet – auch wenn die Heimreise erst Tage später möglich ist.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 13.01.2026
- Autor
- red/dav