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	<title>Vorsorge &#8211; Deutsche Anwaltauskunft</title>
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	<title>Vorsorge &#8211; Deutsche Anwaltauskunft</title>
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		<title>Kindheitstrauma begründet Rentenanspruch</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/kindheitstrauma-begruendet-rentenanspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Aug 2024 12:29:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[(DAV). Gewalt in der Kindheit kann lebenslange körperliche und seelische Folgen haben. Die juristische Aufarbeitung solcher Fälle ist oft schwierig und emotional belastend....]]></description>
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<p><strong>(DAV). Gewalt in der Kindheit kann lebenslange körperliche und seelische Folgen haben. Die juristische Aufarbeitung solcher Fälle ist oft schwierig und emotional belastend. Im Mittelpunkt eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts München steht der Fall eines jungen Mannes, der in seiner Kindheit systematisch körperlich misshandelt wurde. Das Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit die erlittenen Traumata und gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Grundlage für eine Opferentschädigung anerkannt werden können.</strong></p>



<p><strong>Urteil: Anerkennung von Trauma-Folgestörungen</strong></p>



<p>Das Sozialgericht München hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (AZ: S 31 VG 20/21) dem Kläger einen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen körperlicher Gewalt in der Kindheit zuerkannt. Die Gewalttätigkeiten, die sich ab dem 1. Dezember 2000 im Haushalt der Familie B. ereigneten, wurden als vorsätzlicher tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) anerkannt. Diese Anerkennung ist von entscheidender Bedeutung, da sie den Anspruch auf Entschädigung und Heilbehandlung ermöglicht, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).</p>



<p><strong>Gewalt in der Kindheit</strong></p>



<p>Der 1996 geborene Kläger erlitt in seiner Kindheit im Haushalt seiner Familie, die einer christlich-fundamentalistischen Gruppierung angehörte, regelmäßig körperliche Gewalt. Die Erziehung war von Schlägen und anderen gewalttätigen Erziehungsmaßnahmen geprägt. In den Jahren 2003 und 2004 entwickelten sich bei dem Beschwerdeführer Sehstörungen, die schließlich zu einer fast vollständigen Erblindung führten. Diese gesundheitlichen Probleme, die auf einen Gehirntumor zurückzuführen waren, wurden erst spät medizinisch behandelt. Im Jahr 2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Opferentschädigung für die erlittene körperliche und seelische Gewalt.</p>



<p><strong>Rentenanspruch wegen Gewalt in der Kindheit</strong></p>



<p>Das Urteil stützt sich auf die Einführung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung am 1. Dezember 2000, das körperliche Gewalt gegen Kinder in der Erziehung verbietet.</p>



<p>Das Gericht stellte fest, dass die Schläge und andere körperliche Züchtigungen in der Familie nicht durch erzieherische Ziele gerechtfertigt waren. Aufgrund der Aussagen von Zeugen und eines medizinischen Gutachtens konnte das Gericht die erlittenen Gesundheitsstörungen, insbesondere die komplexe Traumafolgestörung, als Folge der erlittenen Gewalt bestätigen.</p>



<p><strong>Medizinische Bewertung der Schädigungsfolgen</strong></p>



<p>Ein medizinisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger diagnostizierten psychischen Störungen, darunter eine komplexe Traumafolgestörung und rezidivierende Depressionen, wesentlich auf die erlittene körperliche Gewalt zurückzuführen sind.</p>



<p>Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wurde mit 30 festgestellt, was den Anforderungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) entspricht und Grundlage für die Gewährung von Opferentschädigung ist. Das Urteil macht deutlich, dass die rechtliche Anerkennung körperlicher Misshandlungen in der Kindheit als Ursache psychischer Störungen ein wichtiger Schritt zur Unterstützung von Gewaltopfern ist.</p>



<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.dav-sozialrecht.de" target="_blank" rel="noopener"><em>www.dav-sozialrecht.de</em></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Was tun bei Pfändung? Das sind Ihre Rechte</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/was-tun-bei-pfaendung-das-sind-ihre-rechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jan 2022 12:19:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wer Schulden hat, dem droht mitunter die Pfändung. Konto, Eigentum, Gehalt – all das kann der Pfändung zum Opfer fallen. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff? Wir klären die wichtigsten Fragen, welche Rechte Sie als Schuldner haben und wie Sie sich gegen eine rechtswidrige Pfändung wehren können.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was bedeutet Pfändung?</strong></h2>



<p>Per Definition ist die Pfändung eine Art der Zwangsvollstreckung und rechtlich in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Ein Beispiel: Wenn ein Schuldner ausstehende Rechnungen nicht begleicht, kann der Gläubiger versuchen, durch Zwangsvollstreckung an das fehlende Geld zu kommen. Er lässt dann von einem Gericht feststellen, dass der Anspruch besteht und beantragt die Pfändung. Das Gericht und seine Vollstreckungsbeamt:innen übernehmen es dann, das Geld für den Gläubiger einzutreiben.<strong> Ohne vollstreckbaren Titel, darf nicht gepfändet werden.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Welche Arten von Pfändung gibt es?</strong></h2>



<p>Das bedeutet aber nicht immer, dass die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. (Geld-)Forderungen, die dem Schuldner zustehen, können ebenso eingezogen werden, wie dessen Eigentum. Auf welche Art und Weise die Schulden beglichen werden sollen, entscheidet <strong>die Gläuberin oder der Gläubiger</strong>. Die wichtigsten Arten der Pfändung stellen wir hier vor:</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Wie funktioniert eine Lohnpfändung?</strong></h3>



<p>Bei der Lohnpfändung wird ein Teil des Gehalts des Schuldners direkt vom Arbeitgeber einbehalten und stattdessen an den Gläubiger gezahlt. Der Gläubiger stellt dafür beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wenn das Gericht den Beschluss dem Arbeitgeber zugestellt hat, ist dieser dazu <strong>verpflichtet</strong>, das Gehalt an den Gläubiger, statt den Angestellten, zu zahlen. Der Arbeitgeber wird zum sogenannten „Drittschuldner“. Außerdem muss er den pfändbaren Anteil des Gehalts <strong>selbst ausrechnen</strong>.</p>



<p>Wie hoch der pfändbare Gehaltsanteil ist, kann jederzeit in der <strong>Pfändungstabelle</strong> nachgelesen werden, die zum 1. Juli eines jeden Jahres vom Bundesjustizministerium aktualisiert wird. Der Schuldnerin oder dem Schuldner muss immer ein Existenzminimum bleiben, die sogenannte „Kahlpfändung“ ist nicht zulässig. Erst ab einer bestimmten Gehaltsklasse, kann der ganze Lohn eingezogen werden.</p>



<p><strong>Beispiel</strong>: Wenn ihr Netto-Gehalt bei rund 2.150 Euro im Monat liegt, können laut Pfändungstabelle 2025 davon 416,50 Euro einbehalten werden. Ihnen bleiben 1.733,50 Euro. Anders liegt die Sache aber, wenn Sie zum Beispiel ein minderjähriges Kind haben, für das Sie Unterhalt bezahlen. Dann können von Ihren 2.150 Euro nur 4,89 Euro gepfändet werden. Je höher das Einkommen, desto höher auch der pfändbare Betrag.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong> Die Kontopfändung</strong></h3>



<p>Der Gläubiger kann nach seiner Wahl auch statt der Lohnpfändung die Kontopfändung beantragen. Das Gericht stellt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann der Bank zu und macht diese zum sogenannten „Drittschuldner“. Die Bank ist dann <strong>verpflichtet</strong>, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Pfändung zu ermöglichen.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Konsequenzen der Kontopfändung</strong></h3>



<p>Die Kontopfändung ist gravierender als die Lohnpfändung, da sie eine Reihe unangenehmer Konsequenzen nach sich zieht. Insbesondere gibt es bei der Kontopfändung <strong>keine Sicherung des Existenzminimums</strong>, wie bei der Lohnpfändung. Grundsätzlich kann <strong>das komplette Vermögen</strong> auf dem Konto gepfändet werden. Davor kann sich ein Schuldner aber schützen, indem er ein <strong>Pfändungsschutzkonto</strong>, auch P-Konto genannt, einrichtet. Auf einem P-Konto sind bestimmte pauschale Summen vor der Pfändung geschützt. Ein Pfändungsschutzkonto kann auch dann noch eingerichtet werden, wenn die Zwangsvollstreckung bereits läuft.</p>



<p>Eine weitere negative Konsequenz der Kontopfändung ist, dass das <strong>Konto eingefroren</strong> wird, die Bankkarte eingezogen und alle Zahlungsaufträge gestoppt werden, bis die Zwangsvollstreckung abgeschlossen ist. Wer kein P-Konto hat, kann beim Vollstreckungsgericht die <strong>Freigabe des pfändungsfreien Einkommens</strong> beantragen. Auch unpfändbare Zahlungen (z.B. Sozialleistungen, Unterhalt) und Freibeträge können freigegeben werden. Über dieses Geld kann der Schuldner dann wieder verfügen.</p>



<p><strong>Wichtig</strong>: Wenn der vollstreckende Gläubiger eine Behörde (z.B. das Finanzamt) ist, muss der Antrag auf Freigabe bei dieser Behörde gestellt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Achtung Doppelpfändung</strong></h3>



<p>Von (unechter) Doppelpfändung spricht man, wenn der Gläubiger sowohl die Kontopfändung, als auch die Gehaltspfändung veranlasst. Das ist <strong>rechtlich zulässig</strong> und für den Betroffenen besonders unangenehm. Die Konstellation erlaubt es dem Gläubiger nämlich, sowohl den pfändbaren Teil des Gehalts einzukassieren, als auch das Konto zu pfänden, auf dem der Rest des Gehalts (also der Freibetrag) landet. In so einer Situation ist es am Schuldner, das eigene Konto zu schützen, zum Beispiel indem er ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichtet.</p>



<p>Achtung: <strong>Rechtlich unzulässig</strong> ist es hingegen, wenn aus ein und demselben Vollstreckungstitel zweimal in das gleiche Konto gepfändet wird. Man spricht dann von der sogenannten echten Doppelpfändung.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong> Die Sachpfändung</strong></h3>



<p>Die Sachpfändung ist die bekannteste Art der Zwangsvollstreckung. Hier kommt ein Gerichtsvollzieher zum Schuldner nach Hause (oder in dessen Büroräume) und nimmt dessen Eigentum in Besitz. <strong>Bargeld, Schmuck und kleinere Wertgegenstände</strong> wird der Pfänder sofort mitnehmen, größere Wertgegenstände werden mit einem <strong>Pfändungssiegel</strong>, dem „Kuckuck“ versehen und auf diese Weise in Besitz genommen. Der Eigentümer darf dann nicht mehr über diese Gegenstände verfügen, sie zum Beispiel verkaufen oder verschenken.</p>



<p>Der Gerichtsbeamte hat das Recht, die gepfändeten Gegenstände <strong>zu versteigern</strong> und die Schulden von dem Erlös zu bezahlen. Es darf natürlich nicht mehr bezahlt werden, als geschuldet wird. Eventuelle Erlös-Überschüsse gehen zurück an den Schuldner.</p>



<p><strong>Taschenpfändung</strong>: Eine Sonderform der Sachpfändung ist die Taschenpfändung. Dabei darf der Pfänder alle pfändbaren Gegenstände an sich nehmen, die eine Person bei sich trägt, zum Beispiel in seiner Tasche oder Jackentasche. Die Taschenpfändung muss <strong>nicht </strong>am Wohnort des Schuldners stattfinden.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was darf nicht gepfändet werden?</strong></h2>



<p>Nicht jeder Gegenstand darf gepfändet werden. Sachen, die der Schuldner oder ein (im Haushalt lebendes) Familienmitglied für das alltägliche Leben benötigt, sind unpfändbar. Das betrifft:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Haushaltsgegenstände</li><li>Dinge des alltäglichen Gebrauchs (auch Fernseher)</li><li>Lebensmittelvorräte (für einen Monat)</li><li>Arbeitsmittel (z.B. Laptop oder Smartphone)</li><li>Religiöse Gegenstände (mit Wert unter 500 Euro)</li><li>Medizinisches Gerät (z.B. Rollstuhl)</li><li>Orden oder Ehrenzeichen</li><li>Eheringe</li><li>Haustiere (die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden)</li><li>Autos dürfen nicht gepfändet werden, wenn sie für die Erwerbstätigkeit notwendig sind</li><li>Bargeld darf nur zu einem gewissen Anteil gepfändet werden</li></ul>



<p><strong>Achtung Austauschpfändung</strong>: Bei allen unpfändbaren Dingen wird der Maßstab einer <strong>bescheidenen Lebensführung</strong> angelegt. Wenn einzelne Gegenstände (z.B. Auto oder Fernseher) besonders wertvolle Exemplare sind, kann der Gerichtsvollzieher sie dennoch pfänden und durch eine weniger wertvolle Alternative ersetzen, die den gleichen Zweck erfüllt.</p>



<p><strong>Beispiel</strong>: Sie fahren mit Ihrem brandneuen Porsche Cayenne jeden Morgen zu Ihrer 30 km entfernten Arbeitsstelle. Zwar brauchen Sie den Wagen um zur Arbeit zu gelangen (eine Zugverbindung existiert nicht) und somit ist Ihr Auto <strong>unpfändbar</strong>. Allerdings darf der Pfänder Ihren geliebten Porsche im Wege der Austauschpfändung dennoch mitnehmen und Ihnen stattdessen einen gebrauchten Opel Corsa vor die Tür stellen. Warum? Weil der Opel Sie ebenfalls morgens zur Arbeit bringt und somit Ihren unpfändbaren Wagen ersetzt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Dürfen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc. gepfändet werden?</strong></h2>



<p>Auch bei der Forderungspfändung gibt es Grenzen. Neben dem unpfändbaren Lohnanteil gibt es auch andere Zahlungen und Freibeträge, die von der Pfändung ausgeschlossen sind.</p>



<ul class="wp-block-list"><li><strong>Urlaubsgeld:</strong> darf in der Regel <strong>nicht</strong> gepfändet werden (soweit es nur einmal im Jahr gezahlt wird)</li><li><strong>Weihnachtsgeld:</strong> Ja, aber erst ab einer Höhe von 500 Euro</li><li><strong>Unterhaltszahlungen für Kinder:</strong> Dürfen <strong>nicht</strong> gepfändet werden, da sie dem Kind zustehen und nicht dem Elternteil, das Schuldner:in ist</li><li><strong>Kindergeld:</strong> Darf eingezogen werden, da es den Eltern zusteht</li><li><strong>Rente:</strong> Grundsätzlich ja (anderes gilt für Waisenrente, Witwenrente oder staatlich geförderte Riester-Rente)</li></ul>



<p><strong>Wichtig</strong>: Auch wenn diese Zahlungen grundsätzlich unpfändbar sind, können sie einer <strong>Kontopfändung zum Opfer fallen</strong>. Diese betrifft nämlich das gesamte Konto und alle Zahlungseingänge. Die Bank darf <strong>nicht</strong> einzelne Beträge ausschließen. Um unpfändbare Zahlungen auch wirklich vor der Pfändung zu schützen, muss der Schuldner sie daher auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzahlen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wie läuft eine Pfändung ab?</strong></h2>



<p>Es darf nur vollstreckt werden, wenn es einen <strong>vollstreckbaren Titel</strong> gegen den Schuldner gibt. Das kann zum Beispiel ein Gerichtsurteil oder ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid sein. Inhaltlich bestätigt das Urteil oder der Bescheid, dass der Schuldner einen <strong>Anspruch</strong> gegen den Gläubiger hat.</p>



<p>Mit dem Titel kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zwangsvollstreckung stellen. <strong>Er entscheidet</strong> selbst,<strong> in welcher Art und Weise gepfändet werden soll.</strong> Das Vollstreckungsgericht veranlasst dann die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Es entsendet entweder einen Gerichtsvollzieher oder schickt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Bank oder den Arbeitgeber.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Das elektronische Mahnverfahren</strong></h2>



<p>In der Praxis ist das elektronische Mahnverfahren Gang und Gäbe. Am Ende des Mahnverfahrens steht ein Vollstreckungsbescheid (kein Urteil). Knackpunkt beim Mahnverfahren ist, dass es kein klassisches Gerichtsverfahren ist, sondern nur eine verkürzte Version, ohne genaue inhaltliche Prüfung durch eine:n Richter:in. Ziel des Mahnverfahrens ist es, der Gläubigerin oder dem Gläubiger schnell und unkompliziert zu seinem Recht zu verhelfen. In der Regel kann man das Mahnverfahren <strong>online</strong> durchführen.</p>



<p>Im Laufe des Mahnverfahrens wird die Schuldnerin oder der Schuldner immer wieder zur Zahlung der Forderung aufgefordert. Er erhält zuerst einen Mahnbescheid und dann einen Vollstreckungsbescheid. Gegen jeden Bescheid, kann man innerhalb bestimmter Fristen <strong>Widerspruch bzw. Einspruch erheben</strong>. Die Folge eines Widerspruchs ist, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren eröffnet wird. Im Verfahren wird dann geklärt, ob der Anspruch wirklich besteht.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wer darf eigentlich pfänden – und wer nicht?</strong></h2>



<p>Wie oben schon beschrieben, steht es der Gläubigerin oder dem Gläubiger zu, zu pfänden. Allerdings darf sie oder er das nicht selbst tun, sondern muss sich dafür der staatlichen Organe bedienen. In der Regel wird das Vollstreckungsgericht einen Pfänder entsenden.</p>



<p><strong>Wichtig</strong>: Bei einer Lohnpfändung oder Kontopfändung sind <strong>nicht</strong> der Arbeitgeber bzw. die Bank das Vollstreckungsorgan. Sie sind vielmehr Drittschuldner und müssen dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts Folge leisten.</p>



<p>Es dürfen aber auch andere staatliche Behörden pfänden, etwa das <strong>Finanzamt</strong>. Das meldet sich zum Beispiel gerne bei <strong>Steuerschulden</strong> mit einem eigenen Vollstreckungsbescheid und kann danach auch selbst das Geld einziehen.</p>



<p><strong>Inkasso-Büros</strong>: Manche Personen treten ihre Forderung auch an Inkasso-Dienstleister ab, die sich dann um die Eintreibung der Schulden kümmern. Aber auch hier gilt: Inkasso-Dienstleister dürfen <strong>nicht</strong> selbst pfänden. Sie müssen – wie jeder andere auch – einen vollstreckbaren Titel haben und diesen gerichtlich vollstrecken lassen. Besonders Inkassoschreiben, die Zahlungsaufforderungen enthalten, sind gerade <strong>keine</strong> Vollstreckungstitel.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Welche Rechte habe ich als Schuldner?</strong></h2>



<p>Auch bei der Zwangsvollstreckung geht nicht immer alles mit rechten Dingen zu. Beginnend mit der Entscheidung des Gerichts, über die Form des vollstreckbaren Titels bis hin zum Verhalten des Gerichtsvollziehers: Rechtliche Fehler sind nicht ausgeschlossen. Es ist also wichtig, die eigenen Rechte zu kennen.</p>



<ul class="wp-block-list"><li><strong>Zustellung des Titels: </strong>Pfänden darf man nur, wenn es auch einen vollstreckbaren Titel gibt. Das ist in der Regel ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Ihnen muss dieser Titel zugestellt werden, das heißt, Sie erhalten eine Kopie per Post. Wenn das unterbleibt, wurden Sie in Ihren Rechten verletzt.</li><li><strong>Verfahren, Form und Fristen: </strong>Wie oben bereits beschrieben, geht der Vollstreckung immer ein gerichtliches (Mahn-)Verfahren voraus. Diese Verfahren unterliegen formalen Regeln, bei denen es zu rechtlichen Fehlern kommen kann. Formfehler oder die Nichteinhaltung von Fristen, verletzen Ihre Rechte als Schuldner.</li><li><strong>Vollstreckungsankündigung: </strong>Eine Forderungseinziehung kommt nicht überraschend. Sie muss Ihnen gegenüber angekündigt werden. Mit der Vollstreckungsankündigung wird Ihnen noch einmal die Gelegenheit zur Zahlung gegeben, bevor die Pfändung erfolgt. In Ausnahmefällen kommt ein Gerichtsbeamter aber auch mal unangekündigt.</li><li><strong>Besuch des Gerichtsvollziehers: </strong>Sie haben das Recht (und auch die Pflicht), beim Besuch des Pfänders anwesend zu sein. Der Gerichtsvollzieher darf <strong>nicht</strong> in Ihrer Abwesenheit Ihre Wohnung betreten, außer, er hat einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.</li><li><strong>Unpfändbare Sachen: </strong>Sie haben ein Recht darauf, dass keine pfändungsfreien Sachen gepfändet werden. Wiederstand gegen den Vollzugsbeamten ist aber nicht angeraten. Sie können allerdings auf die Unpfändbarkeit hinweisen. Der Vollstreckungsbeamte ist verpflichtet, ein <strong>Pfändungsprotokoll</strong> anzufertigen, in dem auch Ihre Hinweise vermerkt sein müssen.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was tun bei einer Pfändung?</strong></h2>



<p>Eine Zwangsvollstreckung ist immer unangenehm – egal ob es sich um eine Lohn- oder Kontopfändung handelt, oder ob der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Für Schuldner ist es aber wichtig zu wissen, dass sie <strong>auch in dieser unangenehmen Situation noch Rechte und Handlungsmöglichkeiten</strong> haben. Und dass sie sich wehren können, wenn gegen ihre Rechte verstoßen wird.</p>



<p>Einige Dinge können Sie selbst tun:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Richten Sie bei einer Kontopfändung ein <strong>Pfändungsschutzkonto (P-Konto)</strong> ein</li><li>Suchen Sie bei einer Lohnpfändung das <strong>Gespräch mit ihrem Arbeitgeber</strong> und klären Sie die Situation auf</li><li><strong>Kooperieren</strong> Sie bei einer Sachpfändung mit dem Vollzugsbeamten, sonst drohen zusätzliche Kosten oder sogar strafrechtliche Konsequenzen</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Kann ich Einspruch gegen eine Pfändung einlegen?</strong></h2>



<p>Rechtlich können Sie als Schuldner auf verschiedenen Wegen gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen. Vom <strong>Einspruch</strong> gegen den Vollstreckungsbescheid bis hin zur Vollstreckungsgegenklage gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich zu wehren oder Fehler zu rügen, die im Zuge der Zwangsvollstreckung gemacht wurden. Mitunter steht Ihnen sogar <strong>Schadensersatz </strong>zu, zum Beispiel gegen einen Arbeitgeber, der den pfändbaren Gehaltsanteil falsch berechnet hat.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Von Pfändung betroffen: Anwältinnen und Anwälte helfen</strong></h2>



<p>Das Thema Pfändung kann für Betroffene sehr unangenehm sein. Tatsächlich gibt es aber viele Möglichkeiten, sich in dieser unschönen Situation zu helfen. Auch als Schuldner haben Sie bestimmte Rechte, die es zu schützen gilt. Deshalb empfiehlt es sich für Betroffene, sich rechtlichen Beistand zu suchen. Anwältinnen und Anwälte etwa, die auf das Insolvenzrecht spezialisiert sind, wissen, was in einem solchen Fall zu tun ist. Ansprechpartner in ganz Deutschland finden Sie über unsere Anwaltssuche.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bekommt man Rente, wenn man unter fremder Identität arbeitet?</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/rente-arbeiten-unter-fremder-identitaet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 May 2017 09:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Um eine Regelaltersrente zu erhalten, m&#252;ssen einige Bedingungen erf&#252;llt sein. Diese kn&#252;pfen vorwiegend an das Alter und die Beitragszeiten an. Was ist aber mit Zeiten, in denen man unter anderem Namen und fremder Identit&#228;t gearbeitet hat?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Auch Arbeit, die man unter anderem Namen geleistet hat, zählt für die Deutsche Rentenversicherung. Diese Zeiten muss die Rentenversicherung für die Altersvorsorge anerkennen. Es zählen die tatsächlich beitragspflichtigen Arbeitszeiten.</p>



<p>Das Sozialgericht Düsseldorf hat den <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/rente-mit-63-wie-werden-zeiten-der-arbeitslosigkeit-gewertet/" target="_blank">Rentenanspruch</a> einer 67-jährigen türkischen Staatsangehörigen aus Krefeld gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland anerkannt (Sozialgericht Düsseldorf, 10. November, AZ: S 20 R 2339/13). Der Frau wurde damit ein Rentenanspruch zuerkannt, obwohl sie unter der Identität der ersten Ehefrau ihres Mannes gearbeitet hatte. Über den Fall berichtet die <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht</a> im Deutschen Anwaltverein (DAV).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rentenversicherung und Altersvorsorge: Welche Tätigkeiten zählen für die Rente?</h2>



<p>Die Frau war 1971 aus der Türkei mit ihrem eigenen Pass nach Deutschland eingereist. Damit hätte sie aber nicht in Deutschland bleiben dürfen. Sie reiste 1972 dann erneut nach Deutschland ein. Diesmal allerdings mit dem Pass der ersten, 1930 geborenen Ehefrau ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen (seit 2010) Ehemannes.</p>



<p>Seitdem lebte und arbeitete die Frau unter der Identität der ersten Ehefrau, die in der Türkei lebte, in Deutschland. Nachdem diese im Jahr 2008 verstorben war, fragte die jetzige Ehefrau bei der Rentenversicherung Rheinland nach. Sie wollte wissen, was nun zu tun sei.</p>



<p>Die Rentenversicherung rechnete die Zeiten unter fremder Identität für die Altersvorsorge nicht an und weigerte sich, eine Regelaltersrente zu zahlen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Person in den Zeiten gearbeitet hätte. Die Klage der Frau war <a href="https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/" target="_blank">mit anwaltlicher Hilfe</a> erfolgreich.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sozialgericht und Altersvorsorge: Rente für alle Beitragszeiten</h2>



<p>Die Rentenversicherung muss auch die Arbeitszeiten unter falscher Identität anerkennen, so das Gericht. Die Klägerin habe im Januar 2014 das 65. Lebensjahr vollendet und somit im Mai 2014 die <a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/senioren/1187/darf-man-ueber-das-gesetzliche-rentenalter-hinaus-arbeiten/" target="_blank">Regelaltersgrenze</a> erreicht. Sie habe auch die weitere Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt.</p>



<p>Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/vorzeitig-in-den-ruhestand-so-gleicht-man-abzuege-bei-der-rente-aus/" target="_blank">freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt worden sind</a>.</p>



<p>Die Richter hatten Zeugen vernommen und sahen es als erwiesen an, dass die Frau tatsächlich selbst die Tätigkeiten verrichtet und die Beiträge gezahlt hatte. Aus der Ausländerakte hatte sich auch ergeben, dass eine Person mit dem Pass der ersten Ehefrau im Mai 1972 eingereist war und seinerzeit wegen Zweifeln an der Identität ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden war.</p>



<p>Es gab auch keine Anhaltspunkte, dass eine andere Person unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet hatte.</p>



<p><em>Dieser Fall zeigt, dass man sich generell auch gegen ablehnenden Bescheide der Deutschen Rentenversicherung erfolgreich wehren kann. <a href="https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/" target="_blank">Dabei helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.</a> Auch kann man die Anwaltskosten dann gegenüber der Rentenversicherung geltend machen.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorzeitig in den Ruhestand: So gleicht man Abzüge bei der Rente aus</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/vorzeitig-in-den-ruhestand-rentenbezuege-ausgleichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2016 12:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://bbj064p.myrdbx.io/themenwelten/vorzeitig-in-den-ruhestand-so-gleicht-man-abzuege-bei-der-rente-aus/</guid>

					<description><![CDATA[Wer vor dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand gehen will, muss mit Abschlägen rechnen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de zeigt, wie man Abzüge bei der Rente ausgleichen kann.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Viele ältere Arbeitnehmer sind topfit und schieben den Ruhestand weit von sich – selbst wenn sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. Andere Beschäftigte wollen den Blaumann oder Computer so schnell wie möglich hinter sich lassen und endlich ihre Rente genießen.</p>



<p>Aber diesem Wunsch sind Grenzen gesetzt, denn wer sich vor dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zur Ruhe setzt, muss teils erhebliche und lebenslange Abschläge bei seiner Rente hinnehmen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wann kann man in den Ruhestand gehen?</h2>



<p>Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 stufenweise an. Zurzeit liegt sie zwischen 65 Jahren und fünf Monaten und 67 Jahren. Wer mit dem Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand geht, also mit dem offiziellen Rentenbeginn, erhält seine reguläre Altersrente in voller Höhe.</p>



<p>Wollen Versicherte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Rentner werden, können sie dies abschlagsfrei nur tun, wenn sie die Voraussetzungen für die Rente mit 63 Jahren erfüllen: Die oder der Versicherte muss 45 Versicherungsjahre in die Rentenkasse eingezahlt haben und vor dem 1. Januar 1953 geboren sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Beschäftigte: Wann kann man vorzeitig in den Ruhestand gehen?</h2>



<p><em>„Wer als Arbeitnehmer nicht die Bedingungen für die Rente mit 63 erfüllt, aber trotzdem vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen will, muss Abzüge bei seiner Altersrente hinnehmen“</em>, sagt der <strong>Karlsruher Rechtsanwalt Christian Wagner von der <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht</a> im Deutschen Anwaltverein (DAV)</strong>. <em>„In jedem Fall muss man eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren aufweisen und das 63. Lebensjahr erreicht haben.“</em></p>



<h2 class="wp-block-heading">Abschlag von der Rente – Wann muss man damit rechnen?</h2>



<p>Wie hoch die Abschläge bei der Rente ausfallen, hängt vom Geburtsjahrgang des Versicherten ab. <em>„Den Geburtsjahrgang 1952 kostet die Rente mit 63 etwa einen Abschlag von neun Prozent, den Geburtsjahrgang 1963 einen Abschlag von 13,8 Prozent“</em>, sagt <strong>Rechtsanwalt Christian Wagner.</strong></p>



<p>Versicherte, die vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen wollen, müssen in der Regel für jeden vorgezogenen Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Wer etwa drei Jahre früher als üblich für seinen Jahrgang in Rente geht, erhält eine Rentenminderung bei 10,8 Prozent pro Monat (36 Monate * 0,3 = 10,8 Prozent). Abzüge bei der Altersrente greifen lebenslang und lassen sich zumindest derzeit während des Rentenbezugs nicht mehr ausgleichen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kann ein Rentner später wieder wechseln, wenn er eine Altersrente mit Abschlag beantragt hat?</h2>



<p>Zudem gilt: Hat ein Rentner sich einmal für eine Altersrente mit Abschlag entschieden, gibt es meist kein Zurück mehr. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2017 (AZ: L 1 R 429/15). Demnach kann später nicht einfach wechseln, wer bereits eine Altersrente bezieht. Ist der Rentenbescheid bindend geworden, ist auch der Rentner daran gebunden.</p>



<p>Der im Juli 1951 geborene Mann beantragte im April 2013 zunächst Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Nachdem die Rentenversicherung ihn darüber aufgeklärt hatte, dass er diese Altersrente mit Abschlägen frühestens ab August 2014 beanspruchen könne, teilte der Mann ihr mit, dass er ab August 2013 eine Altersrente für langjährige Versicherte in Anspruch nehmen würde. Diese ist mit einem Abschlag von 10,8 Prozent verbunden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Andere Rentenart beantragt, nachdem Rentenbescheid bindend wurde</h2>



<p>Der daraufhin erlassene Rentenbescheid wurde bindend. Im Juni 2014 beantragte der Rentner die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte. Sein Antrag wurde abgelehnt.</p>



<p>Er beziehe bereits seit August 2013 eine Altersrente für langjährige Versicherte, so die Rentenversicherung. Auch sei ein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung eines Rentenbescheids ausgeschlossen.</p>



<p>Auch vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Zwar erfülle er die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rentenart, aber diesem Rentenanspruch stehe der Bezug der bisherigen Rente entgegen. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters komme ein Rentenwechsel nicht mehr in Frage. Ein Hineinwachsen in eine andere Rente sei nicht möglich.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rentenart mit anwaltlicher Hilfe wählen</h2>



<p>Es ist wichtig, genau zu prüfen, welche Rentenart für den Betroffenen die passende ist. Darüber kann ein DAV-Sozialrechtsanwalt informieren. Schließlich sind die Konsequenzen dieser Entscheidung enorm.</p>



<p>Die Sozialrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass die spätere Inanspruchnahme einer anderen Altersrente möglich sein kann. Etwa dann, wenn zunächst eine bindend bewilligte Altersrente bezogen wurde, diese aber etwa wegen Überschreitens des Hinzuverdienstes weggefallen war. Auch kann eine Erwerbsminderungsrente oder eine Erziehungsrente nach Wegfall der Altersrente beantragt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie kann man eine Rentenminderung ausgleichen?</h2>



<p>Aber es gibt eine Möglichkeit, Abschläge vor dem Bezug der Altersrente zu kompensieren. <em>„Eine solche Kompensation ist besonders bei den derzeit niedrigen Zinsen eine lukrative Variante“, </em>sagt <strong>Christian Wagner.</strong> Diesen Ausgleich zahlt man von einem gewissen Alter an zusätzlich in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung. Damit starten kann man mit nach den im Laufe des Jahres 2017 geltenden Regeln zur Flexi-Rente ab dem 50. Geburtstag. <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/altersvorsorge-was-bringt-die-flexi-rente-aelteren-arbeitnehmern/">Lesen Sie mehr über die Flexi-Rente und was sie älteren Arbeitnehmern bringt.</a></p>



<p>Die folgenden Beispiele sind Modellrechnungen, um zu zeigen, wie hoch die Ausgleichszahlungen der Versicherten sein müssen, um Abschläge bei der Altersrente auszugleichen: Danach müssten Versicherte bei einer Bruttorente von 700 Euro im Monat und einem Jahr vorzeitigen Beginn des Ruhestands etwas über 5800 Euro in die Rentenversicherung einzahlen, um die Rentenabschläge zu kompensieren. Damit könnte man die Rentenminderung in Höhe von 3,6 Prozent – also von etwa 25 Euro im Monat – voll ausgleichen.</p>



<p><em>„Wenn der Versicherte aber drei Jahre früher in Rente gehen möchte, muss er schon rund 35.000 Euro für den Ausgleich einzahlen, bei einer Bruttorente von 1.300 im Monat“</em>, sagt <strong>Rechtsanwalt Wagner</strong>. <em>„Die Rentenminderung liegt dann bei 10,8 Prozent oder rund 140 Euro pro Monat.“</em></p>



<h2 class="wp-block-heading">Abzüge bei der Rente: Lohnt sich die Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rente für Versicherte?</h2>



<p><em>„Was kaum einer glauben mag, ist aber Fakt und durch verschiedene Studien bestätigt: Die gesetzliche Rente aus freiwilligen Beiträgen schlägt in vielen Fällen sowohl die Riester-Rente als auch die Rürup-Rente“</em>, so <strong>Rechtsanwalt Wagner.</strong></p>



<p><em>„Angesichts der rekordtiefen Zinsen und der zu erwartenden niedrigen privaten Renten bei Neuabschlüssen spricht viel für die gesetzliche Rente, da diese vom Zinsniveau am Kapitalmarkt völlig abgekoppelt ist.“</em></p>



<p>Hinzu kämen die dauerhaft höhere Rente, die höhere <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/drei-monate-verheiratet-anspruch-auf-witwerrente/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/drei-monate-verheiratet-anspruch-auf-witwerrente/" rel="noreferrer noopener">Witwen- oder Witwerrente</a> und die steuerlichen Vergünstigungen bei der Einzahlung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung: Muss man frühzeitig in den Ruhestand gehen?</h2>



<p>Wer mit 55 Jahren einen vorzeitigen Rentenbeginn plant und Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung überweist, ist nicht verpflichtet, sich tatsächlich früher zur Ruhe zu setzen.</p>



<p>Entscheiden sich Betroffene, doch lieber bis zum offiziellen Rentenbeginn jeden Morgen zur Arbeit zu fahren, können sie sich dann im Alter über eine höhere Altersrente freuen. Die Einzahlung geht also nicht verloren. Auch die Witwer- oder Witwenrente fällt entsprechend höher aus.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rentenabschlag ausgleichen: Auch in Raten möglich?</h2>



<p>Viele Versicherte wissen nicht, dass sie die Ausgleichszahlungen nicht auf einmal leisten müssen, sondern dass dies auch in Raten möglich ist. Außerdem ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst, dass auch Dritte diese Kompensationen leisten können – zum Beispiel der Arbeitgeber.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie kann ein Anwalt bei Rentenminderung und Ausgleichszahlung helfen?</h2>



<p>Wer plant, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, sollte sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Sozialrecht beraten lassen. Denn ein Rechtsexperte kann dazu beraten, wie man mögliche Rentenminderungen ausgleichen kann. Dazu muss man zum Beispiel zunächst den Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung prüfen.</p>



<p><em>„Oft bestehen Lücken, die man aber schließen kann“</em>, sagt <strong>Rechtsanwalt Wagner. </strong><em>„Bestenfalls kann man schon dadurch eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge erreichen.“</em></p>



<p>Außerdem kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Sozialrecht über das Verfahren der Kompensation einer Rentenminderung informieren und aufzeigen, wie man die Ausgleichszahlungen so tätigt, dass sie keine steuerlichen Nachteile mit sich bringen.</p>
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		<title>Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/rentenbescheid-und-rentenauskunft-was-tun-bei-fehlern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Apr 2016 12:54:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Dass die Rente künftig nicht mehr sicher sein und für viele nicht zum Leben reichen wird, hat sich herumgesprochen. Wer aber schon in den kommenden Jahren pensioniert wird, hat in der Regel einen Anspruch auf Rente. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Versicherungsverlauf ab – also von der Anzahl der Arbeitsjahre, den eingezahlten Beiträgen und den erzielten Rentenpunkten. Dies ist in der Rentenauskunft und im Rentenbescheid aufgeführt. Was tun, wenn sich dabei Fehler eingeschlichen haben?]]></description>
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<p>Ein Lebensabend im eigenen Häuschen im Grünen: Davon träumen viele <a href="ratgeber/rechtslexikon/a/arbeitnehmer/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitnehmer</a>. Ob ein Rentnerleben in den eigenen vier Wänden und ohne Geldsorgen realistisch ist, hängt nicht zuletzt von der Höhe der Rente ab, die im Rentenbescheid mitgeteilt wird. Da in die Rentenhöhe sehr viele Faktoren hineinspielen, können sich leicht Fehler einschleichen. Wir erklären, was Sie tun können, wenn Sie vermuten, dass Ihr Rentenbescheid nicht korrekt ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rentenauskunft prüfen: Für Laien nur begrenzt möglich</h2>



<p>Einen Rentenbescheid erhält, wer zuvor einen Rentenantrag gestellt hat. Aus dem Bescheid geht hervor, wie hoch die Rente ist, wann sie beginnt und welche Arbeits-, Ausbildungs- und Erziehungszeiten angerechnet werden. Ihn zu prüfen ist empfehlenswert. Für Verbraucher ist das allerdings nicht leicht. Die Bescheide wurden zwar zwischenzeitlich etwas vereinfacht, sind aber immer noch sehr kompliziert.</p>



<p>Rechtsanwältin Constanze Würfel von der <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)</a> verweist zunächst auf die Rentenauskunft, die jeder Beitragszahler spätestens ab Mitte fünfzig alle drei Jahre erhält. „Die Rentenauskunft sollten Beitragszahler auf ihre Vollständigkeit hin prüfen, zum Beispiel, ob die Arbeitsjahre richtig erfasst sind.“ Flattert dann der Rentenbescheid ins Haus, sollten Versicherte die im Bescheid enthaltenen Daten mit denen aus der Auskunft abgleichen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bei Verdacht auf Fehler: Rechtsanwalt oder Rentenberater aufsuchen</h2>



<p>Wem in der Rentenauskunft oder im Rentenbescheid Diskrepanzen auffallen, sollte seinen Verdacht von einem Experten überprüfen lassen. Geht es um Fehler in der Berechnung, sind Rentenberater die besten Ansprechpartner. Sie haben Programme zur Verfügung, mit denen sie die richtige Rentenhöhe ausrechnen können.</p>



<p>Hat ein Rentner den Verdacht, dass nicht alles erfasst wurde, etwa weil bereits die Rentenauskunft einen Hinweis enthielt, dass bestimmte Zeiten oder Verdienste nicht berücksichtigt werden konnten, sollte er sich hingegen an <a href="anwaltssuche/erweitert/" target="_blank" rel="noopener">eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht</a> wenden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Widerspruch einlegen bei fehlerhaftem Rentenbescheid</h2>



<p>„Bestätigt sich der Verdacht, dass mit dem Rentenbescheid oder der Rentenauskunft etwas nicht stimmt, muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides <a href="ratgeber/rechtslexikon/w/widerspruch-4/" target="_blank" rel="noopener">Widerspruch</a> eingelegt werden“, informiert die Rechtsanwältin aus Leipzig. Das stehe auch in der Rechtsbelehrung auf der Rentenauskunft beziehungsweise dem Rentenbescheid.</p>



<p>Wer Widerspruch einlegt, muss dies schriftlich tun. Zudem sollte der Widerspruch begründet werden. Das bedeutet, es muss genau aufgeführt sein, was nach Ansicht des Versicherten falsch ist. Die Widerspruchsbegründung kann auch nachgereicht werden. Gibt die Rentenversicherung dem Widerspruch statt, muss sie die Rentenberechnung korrigieren – rückwirkend bis zu dem Datum, ab dem mit dem Bescheid Rente bewilligt wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Anspruch auf Nachzahlung: Bis zu vier Jahren rückwirkend möglich</h2>



<p>„Wer seinen Rentenbescheid rückwirkend auf Fehler untersuchen lassen möchte, muss zunächst einen Antrag auf Überprüfung stellen. Auch dieser muss konkret begründet werden und schriftlich erfolgen“, sagt Rechtsanwältin Würfel. Zudem müsse der Versicherte genau angeben, für welchen Zeitraum die Rentenbezüge überprüft werden sollen. Das könne auch komplett bis zum Beginn der Rentenzahlung geschehen.</p>



<p>Überprüft die <a href="ratgeber/rechtslexikon/r/rentenversicherung/" target="_blank" rel="noopener">Rentenversicherung</a> den Rentenbescheid und kommt dabei heraus, dass bisher zu wenig Rente gezahlt wurde, kann der Rentner sich freuen: Rückwirkend kann man Nachzahlungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ab Beantragung der Überprüfung erhalten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zu viel Rente erhalten: Rentenversicherung kann Beträge zurückfordern</h2>



<p>Einen Rentenbescheid im Nachhinein nach unten zu korrigieren, ist ebenfalls möglich. Die Hürden dafür sind aber sehr hoch. Wenn die Rentenversicherung selbst feststellt, dass sie bei der Berechnung einen Fehler gemacht hat, kann sie die Rentenberechnung grundsätzlich korrigieren. In der Regel ist dies aber nur für die Zukunft möglich.</p>



<p>Es sei denn, der Versicherte wusste von der Falschberechnung, hat wissentlich falsche Angaben gemacht oder hat der Rentenversicherung wichtige Informationen vorenthalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Pensionär neben der Rente Einkommen erzielt und dies nicht angibt.</p>



<p>Dann kann die Rentenversicherung die Rentenberechnung korrigieren. Und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sich die entsprechenden Umstände geändert haben. Im Fall des verschwiegenen Rentners wäre es die Zeit, in der er das zusätzliche Einkommen bezogen hat. Die zu viel gezahlte Rente muss der Rentner dann zurückerstatten. Hier gilt allerdings eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Unverschuldet zu viel Rente erhalten: Rückzahlungsanspruch verjährt nach einem Jahr</h2>



<p>Anders sieht es aus, wenn der Rentner seiner Pflicht nachgekommen ist und alle Veränderungen in seinen Einkommensverhältnissen angegeben hat, die Rentenversicherung diese Information aber nicht in die Berechnung hat einfließen lassen.</p>



<p>In diesem Fall kann sie die Rentenberechnung nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von den veränderten Umständen korrigieren. „Ist bereits ein Jahr vergangen, ohne dass die Versicherung den Rentenbescheid geändert hat, dann kann der Rentner einwenden, dass er darauf vertrauen durfte, dass alles seine Richtigkeit hat“, sagt Rechtsanwältin Würfel. Eine Korrektur der Rentenberechnung sei dann nur für die Zukunft möglich.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rente: Existenzminimum ist sicher</h2>



<p>Dabei ist wichtig: Auch wenn der Rentner Rückzahlungen leisten muss, kann ihm seine Rente maximal zur Hälfte gestrichen werden. Der Rentenbezieher darf durch die Aufrechnung nicht zum Grundsicherungsempfänger werden. Zum Nachweis muss der Rentner eine Bescheinigung vom Sozialamt einholen, die besagt, dass die Grundsicherung durch die Aufrechnung gefährdet ist.</p>



<p>In diesem Fall muss der Rentenbezieher die geschuldeten Beträge zwar trotzdem zurückzahlen. Es dauert allerdings länger, bis die Rentenversicherung ihre Rückforderung realisiert hat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Konflikt mit Rentenversicherung? Anwalt kontaktieren</h2>



<p>Sie vermuten, dass in Ihrer Rentenauskunft oder in Ihrem Rentenbescheid nicht alles zu Ihren Gunsten berechnet wurde? Die Rentenversicherung fordert von Ihnen Rente zurück? Ihre Bezüge wurden gekürzt, und Sie fühlen sich deswegen ungerecht behandelt? Lassen Sie sich bei Konflikten mit der Rentenversicherung von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten. In unserer <a href="anwaltssuche/erweitert/" target="_blank" rel="noopener">Anwaltssuche</a> finden Sie einen Experten in Ihrer Nähe.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Checkliste: Das ist bei Verdacht auf Fehler im Rentenbescheid zu tun:</strong></h2>



<p>• Rentenbescheid mit Rentenauskunft vergleichen</p>



<p>• Bei Diskrepanzen: Rentenbescheid von Experten prüfen lassen</p>



<p>• Bei Fehlern: Widerspruch einlegen (Widerspruchfrist beachten!)</p>



<p>• Bei Wunsch nach rückwirkender Untersuchung: Antrag auf Überprüfung stellen</p>



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