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	<title>Selbstständigkeit &#8211; Deutsche Anwaltauskunft</title>
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	<title>Selbstständigkeit &#8211; Deutsche Anwaltauskunft</title>
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		<title>Unfallversicherung und der Status des Gesellschafter-Geschäftsführers</title>
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		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Aug 2024 12:34:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[(DAA). Der Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der während eines beruflichen Fortbildungskurses verunglückte, wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung von Unternehmer- und Arbeitnehmerstatus im...]]></description>
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<p><strong>(DAA). Der Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der während eines beruflichen Fortbildungskurses verunglückte, wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung von Unternehmer- und Arbeitnehmerstatus im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Der Kläger, der als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Fahrschule tätig war, erlitt während eines Lehrgangs zum Motorradfahrlehrer einen schweren Unfall und beantragte dessen Anerkennung als Arbeitsunfall.</strong></p>



<p>Das Sozialgericht Konstanz entschied jedoch am 18. Juni 2024 (AZ: S 1 U 1879/23), dass der Unfall des Klägers nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Richter argumentierten, dass der Kläger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei. Ein Anstellungsvertrag als Fahrlehrer ändere an dieser Beurteilung nichts, da dieser von der gesellschaftsrechtlichen Stellung überlagert werde.</p>



<p><strong>Arbeitsunfall nur bei Arbeitnehmern </strong></p>



<p>Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das geltende Sozialversicherungsrecht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind nur Beschäftigte gegen Arbeitsunfälle versichert. Der Kläger, der zu 50 % an der Fahrschule R. GmbH, war aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit und seiner selbständigen Entscheidungsbefugnis als Unternehmer anzusehen. Diese Einstufung schloss die Versicherungspflicht aus, da er nicht den Weisungen eines Arbeitgebers unterlag.</p>



<p><strong>Bedeutung der Statusfeststellung</strong></p>



<p>Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war der Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV, der die selbständige Tätigkeit des Klägers bestätigte. Das Gericht stellte fest, dass dieser Bescheid keine Bindungswirkung für die Unfallversicherung entfaltet, was die Anerkennung als Arbeitsunfall weiter ausschloss.</p>



<p><strong>Konsequenzen für Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer</strong></p>



<p>Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmerstatus im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Unternehmer sollten sich bewusst sein, dass sie in der Regel nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen und gegebenenfalls eine freiwillige Versicherung in Betracht ziehen sollten. Auch wenn Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichtet werden, ergibt sich hieraus nicht automatisch ein Versicherungsschutz, wie das Urteil des Sozialgerichts Konstanz zeigt.</p>



<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.anwaltauskunft.de"><em>www.anwaltauskunft.de</em></a></p>



<p> </p>



<p><strong> </strong></p>



<p><strong> </strong></p>



<p><strong> </strong></p>



<p><strong>Medikamentensucht &#8211; Krankenkasse muss Privatklinik nicht bezahlen</strong></p>



<p>Celle/Berlin (dpa/tmn) &#8211; Eine Medikamentenabhängigkeit muss nicht in einer Privatklinik behandelt werden. Deshalb muss die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik nicht erstatten. Über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 29. Juli 2024 (AZ: L 16 KR 582/22) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.</p>



<p>Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 66-jährige Frau aus der Region Hannover, die seit Jahren medikamentenabhängig war. Nach dem Entzug von verschriebenen Schlafmitteln griff die Frau auf hochdosierte, in Deutschland nicht zugelassene Medikamente aus dem Internet zurück. Die Beschaffung der Medikamente führte zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf ihre Abhängigkeit aufgedeckt wurde.</p>



<p>Ihr Ehemann beantragte daraufhin bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine vollstationäre Behandlung in einer privaten Fachklinik, die die Krankenkasse jedoch ablehnte. Begründet wurde dies damit, dass die Klinik keinen Versorgungsvertrag habe und eine Behandlung auch in wohnortnahen zugelassenen Kliniken möglich sei.</p>



<p>Das LSG Celle bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse. Es stellte klar, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn sich ein Versicherter von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlegt. Das Gericht führte aus, dass eine ambulante Therapie oder der Besuch einer Suchtberatungsstelle von der Klägerin nicht angestrebt wurde, obwohl diese Maßnahmen vom Medizinischen Dienst empfohlen worden waren. Die starke Fokussierung der Klägerin auf die Privatklinik zeige sich insbesondere darin, dass sie bereits vor der Antwort der Krankenkasse einen Termin zur stationären Aufnahme vereinbart hatte.</p>



<p>Informationen: <a href="http://www.anwaltauskunft.de">www.anwaltauskunft.de</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Scheinselbstständigkeit vermeiden</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/scheinselbststaendigkeit-vermeiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Apr 2023 12:51:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wer selbstständig arbeitet, unterliegt anderen steuerlichen Pflichten als abhängig Beschäftigte. Wenn Arbeitgeber versuchen, mittels scheinselbstständig-Angestellten Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder Mindestlohn- und Arbeitsschutz zu umgehen, kann dies zu gravierenden Strafen führen. Unser Artikel klärt die wichtigsten Begriffe und informiert, wie Sie Scheinselbstständigkeit erkennen und vermeiden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Was versteht man unter beruflicher Selbstständigkeit?</h2>



<p>Berufliche Selbstständigkeit bedeutet, dass eine Person <strong>selbstständig arbeitet</strong> und ihr <strong>Einkommen aus</strong> ihrer <strong>eigenen Arbeit</strong> erwirtschaftet, <strong>ohne</strong> von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber <strong>abhängig</strong> zu sein. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer hat eine selbstständig tätige Person mehr Freiheit in Bezug auf ihre Arbeitszeit, ihre Arbeitsweise und ihre Kunden. Sie ist auch <strong>verantwortlich</strong> für ihre <u>eigene Buchhaltung, Steuern und Sozialversicherung</u>.</p>



<p>Berufliche Selbstständigkeit kann in vielen verschiedenen Formen und Branchen auftreten. Einige <strong>Beispiele</strong> für <strong>beruflich Selbstständige</strong> sind:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Freiberufliche Dienstleister wie Anwälte, Ärzte, Berater oder Architekten</li><li>Künstler und Kreative wie Schriftsteller, Musiker oder Designer</li><li>Handwerker und Bauunternehmer</li><li>Kleinunternehmer, die ein eigenes Geschäft gründen und führen, z.B. im Einzelhandel oder im Gastrogewerbe.<br><br></li></ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was ist Scheinselbstständigkeit?</strong></h2>



<p>Scheinselbstständigkeit tritt auf, wenn eine Person, die <u>formal als selbstständig</u> eingestuft wird, <strong>in Wirklichkeit</strong><strong>wie ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber tätig ist</strong>. Dies bedeutet, dass die Person in ihrer Arbeitsweise und Arbeitszeit eingeschränkt ist und <u>regelmäßige Arbeitsanweisungen vom Arbeitgeber erhält</u>. Die Person hat in der Regel wenig Kontrolle über den Arbeitsablauf und die Arbeitsbedingungen. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Scheinselbstständigkeit ist oft schwierig zu treffen und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art der Tätigkeit, dem Grad der Abhängigkeit vom Arbeitgeber und der Frage, ob die Person <strong>eigenes Unternehmerrisiko</strong> trägt.<br><br></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Warum sind Menschen Scheinselbstständig?</strong></h2>



<p>Bis auf einige Ausnahmen, bei denen die Abgrenzung zwischen angestellt und selbstständig schwieriger ausfällt, sind die spezifischen Konstellationen für den Großteil der in Deutschland arbeitenden Menschen offenkundig. Bereits der Begriff „Scheinselbstständigkeit“ lässt vermuten, dass ein Interesse für das vortäuschen von beruflicher Unabhängigkeit besteht. Ein <u>Vorteil aus Sicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber</u> kann darin liegen, dass sie auf diese Weise erhebliche <strong>Personalkosten sparen</strong>. Scheinselbstständige erhalten meist <strong>höhere Stundensätze</strong> als Arbeitnehmer, da sie selbst für ihre Abgaben und Versicherungen aufkommen müssen. <strong>Ein weiterer Vorteil</strong>: auf Schwankungen in der Nachfrage (Produkte/Dienstleistungen) können Arbeitgeber flexibler reagieren, da sie nicht an <strong>Kündigungsfristen</strong> und <strong>Arbeitszeitregelungen</strong> gebunden sind. <br><br></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag</strong></h2>



<p>Dagegen ist im vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegt, wann jemand angestellt beschäftigt ist: „<em>Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</em>“, (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7, Art. 1, SGB IV</a>).</p>



<p><strong>Rechtsanwalt </strong><a href="anwaltssuche/alexander-stoehr-1lvq4"><strong>Alexander Stöhr</strong></a><strong>, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)</strong>:<br>&#8222;<em>Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in </em><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html" target="_blank" rel="noopener"><em>§ 611 a BGB</em></a><em> den Arbeitsvertrag &#8211; <u>nicht das Arbeitsverhältnis</u> &#8211; legal definiert. Hiernach wird der Arbeitnehmer <strong>durch den Arbeitsvertrag</strong> im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit <strong>verpflichtet</strong>. Das Weisungsrecht könne Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen</em>.“</p>



<p><strong>Weisungsgebunden</strong> sei nach der gesetzlichen Regelung, „<em>wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne</em>“, so der <strong>Fachanwalt</strong>.<br><br></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Welche Risiken gehen Arbeitgeber ein, wenn sie Angestellte als scheinselbstständig beschäftigen?</strong></h2>



<p>Wenn Behörden die Verschleierung entdecken, können <strong>hohe Nachzahlungen</strong> für Sozialabgaben und Steuern anfallen, die das Unternehmen erheblich belasten. Zudem werden meist <strong>Bußgelder</strong> und <strong>Strafen</strong> fällig, die in einigen Fällen sogar <strong>existenzbedrohend</strong> sind. Eine <u>Prüfung des Betriebes</u> ist regelmäßig <u>durch die Rentenversicherung</u> vorgesehen. Dazu heißt es in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28p.html" target="_blank" rel="noopener">§ 28p, viertes Buch SGB IV</a>: „<em>Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre.</em>“</p>



<p>&#8222;<em>Ferner können sich Scheinselbständige beispielsweise bei einer Kündigung ihres Auftrags in das Unternehmen &#8222;einklagen&#8220; und </em><a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/kuendigungsschutzklage-ihre-rechte-bei-kuendigung/"><em>Kündigungsschutzklage</em></a><em> einreichen, mit der Argumentation, sie seien in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen. Dann hat das Unternehmen ungewollt einen neuen Mitarbeiter, der gar nicht so leicht kündbar ist, da für ihn das Kündigungsschutzgesetz gilt</em>&#8222;<strong></strong>führt<strong> Rechtsanwalt Stöhr aus.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Baufirma zu hoher Nachzahlung verurteilt</strong></h2>



<p>Das Hessische Landgericht verurteilte eine Baufirma am 07. März 2023, <strong>100.000€ an Sozialbeiträgen nachzuzahlen</strong> (AZ: L 8 BA 51/20). Das Unternehmen beschäftigte drei Männer, um Trockenbauarbeiten zu verrichten. Diese gründeten eine <strong>Gesellschaft bürgerlichen Rechts</strong> (GbR), um mit ihrem Arbeitgeber einen <strong>Nachunternehmervertrag </strong>abzuschließen. Der Arbeitgeber zahlte sodann keine Sozialversicherungsbeiträge. Nach mehreren gerichtlichen Instanzen wurde geurteilt, dass die Männer abhängig beschäftigt wurden und durch den Nachunternehmervertrag eine Scheinselbständigkeit geschaffen wurde: <br>„<em>Der mit ihnen geschlossene Nachunternehmervertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient.</em>“ <br><br>(<a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-oder-abhaengig-taetig-wann-greift-versicherungspflicht/">Selbstständig oder abhängig tätig: Wann greift Versicherungspflicht?</a>)<br><br><strong>Allerdings:</strong> auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben sich <strong>Nachteile</strong>, wenn Sie widerrechtlich berufliche Unabhängigkeit vortäuschen. <u>Sie verlieren jedenfalls im Zeitraum ihrer Beschäftigung zunächst den Anspruch</u> auf <strong>Kündigungsschutz</strong>, <strong>Tarifbindung</strong>, <strong>soziale Absicherung</strong> und <strong>Entgeltfortzahlung</strong> im Krankheitsfall.<br><br></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wie vermeidet man Scheinselbstständigkeit?</strong></h2>



<p>Einige Punkte sollten beachtet werden, damit man nicht in diese Kategorie fällt. Sie beinhalten:</p>



<ul class="wp-block-list"><li><strong>Klarheit bei der Vertragsformulierung</strong> &#8211; Verantwortlichkeiten/Art der Tätigkeit etc.</li><li><strong>unabhängige Arbeitsweise</strong> &#8211; nicht Weisungsgebunden</li><li><strong>eigene Arbeitsmittel</strong> – Ressourcen wie Arbeitsausrüstung, Werkzeuge, etc.</li><li><strong>eigene Angestellte</strong></li><li><strong>mehrere Auftraggeber</strong> &#8211; der Auftragnehmer sollte für mehrere Auftraggeber tätig sein und nicht ausschließlich für einen Auftraggeber arbeiten.</li></ul>



<p>Die Kriterien können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Daher ist es ratsam, sich von einer Expertin oder einem Experten mit Spezialisierung auf Arbeits- oder Sozialrecht beraten zu lassen. Um sicherzustellen, dass alle Aspekte der Zusammenarbeit rechtskonform sind. Suchen Sie am besten direkt nach Anwältinnen und Anwälten in Ihrer Nähe auf <a href="anwaltssuche">anwaltauskunft.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Krankentagegeldversicherung: Anpassung wg. gestiegenem Nettoeinkommen?</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/krankentagegeldversicherung-anpassung-wg-gestiegenem-nettoeinkommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jul 2017 15:04:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Gerade Selbstst&#228;ndige sollten eine Krankentagegeldversicherung abschlie&#223;en. Diese orientiert sich am Nettoeinkommen. Der Versicherte kann Anspruch auf Erh&#246;hung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung haben, wenn sein Nettoeinkommen steigt. Aber nicht jede Steigerung des Betriebsergebnisses oder Abschreibungen f&#252;hren zu einer Erh&#246;hung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ein höherer Anspruch auf Krankentagegeld zum Beispiel für Selbstständige bemisst sich allein daran, ob eine Erhöhung des Nettoeinkommens vorliegt. Das ist das Einkommen, das einem Privathaushalt nach Abzug aller Steuern und sonstigen Abgaben für den privaten Verbrauch und zur Vermögensbildung zur Verfügung steht, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Nicht dazu gehören eine Steigerung der Betriebskosten und/oder Abschreibungen, entschied das
Oberlandesgericht Hamm am 13. April 2016 (AZ: 20 U 170/15).<strong> </strong></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Krankentagegeldversicherung: Regeln für die Erhöhung des Krankentagegeldes</strong></h2>



<p>Der selbständige Transport- und Bauunternehmer hatte bei seiner Krankentagegeldversicherung mittlerweile Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 215 Euro. </p>



<p>Im Januar 2014 machte der Selbstständige eine weitere Erhöhung seiner betrieblichen Einkünfte für das Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren geltend und verlangte eine entsprechende Erhöhung des Krankentagegelds.</p>



<p>Im Verfahren führte der Selbstständige an, dass er einen Lkw gekauft habe, dessen Abschreibungen zum Einkommen zählten. Auch habe er Grund und Boden verkauft, dies habe seine Einkünfte gesteigert. Auch die Kündigung und Auszahlung einer Lebensversicherung müsse einkommenssteigernd berücksichtigt werden, argumentierte der Selbstständige.</p>



<p>Die Versicherung wies den Antrag ab. Sein Krankentagegeld entspreche Einkünften aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 70.400 Euro jährlich. Eine Erhöhung seiner Einkünfte sei nicht ersichtlich. Vielmehr müssten für 2012 und 2013 niedrigere Einkünfte angenommen werden, so die Versicherung. Der Mann war seit Anfang 2011 bis über das Jahr 2013 hinaus mit nur kurzen Unterbrechungen durchgängig krank gewesen.</p>



<p>Die Klage des Unternehmers blieb beim Landgericht und beim Oberlandesgericht erfolglos.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Krankentagegeld: Es kommt auf das Nettoeinkommen an</strong> </h2>



<p>Der selbstständige Mann konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass das ihm persönlich zur Verfügung stehende Einkommen gestiegen sei. Das Gericht differenzierte exakt zwischen den Einkünften des Betriebs und dem tatsächlichen Einkommen des Manns. Üblicherweise würde das Einkommen eines Unternehmens mit Blick etwa auf die Umsatz-und Gewerbesteuerlast in „Ergebnis vor/nach Steuern&#8220; unterschieden. Vom Nettoeinkommen spreche jedenfalls niemand. Das sei nur das, was dem Selbstständigen
persönlich zum Eigenverbrauch zur Verfügung stehe.</p>



<p>Auch die Einkünfte aus Verkauf von Grund und Boden oder der Lebensversicherung stellten keine Einkommenssteigerung aus beruflicher Tätigkeit dar. Und nur das sei für die Krankentagegeldversicherung maßgeblich. Auch Abschreibungen könnten nicht als persönliches Einkommen gezählt werden. </p>



<p>Gerade für Selbstständige ist es wichtig, sich ausreichend abzusichern. Dabei müssen sie exakt prüfen, welche möglichen Ansprüche sie in der Zukunft gegen die Versicherung haben. Dabei helfen der DAV-Medizinrechtsanwälte in der Nähe.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbstständige: Wie hoch ist Krankenkassenbeitrag bei Betriebsaufgabe?</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendige-wie-hoch-ist-krankenkassenbeitrag-bei-betriebsaufgabe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 2017 10:03:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wie der Krankenkassenbeitrag zu bemessen ist, spielt f&#252;r Selbstst&#228;ndige eine wichtige Rolle. Etwa f&#252;r Handwerker, Gastst&#228;ttenbetreiber und andere. Sind diese freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wird zun&#228;chst das Einkommen f&#252;r die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrages herangezogen. Was ist aber bei einer Betriebsaufgabe und dem Verkauf des Betriebs?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Auch sogenannte Veräußerungsgewinne nach Betriebsaufgabe werden abzüglich eines Freibetrags bei der <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/k/krankenversicherung/" target="_blank">Krankenversicherung</a> berücksichtigt. Hierfür sind auch Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Dies gilt auch, wenn man den Betrieb nicht verkauft, sondern die Vermögenswerte in das Privatvermögen nimmt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.
Oktober 2016 (AZ: L 11 KR 139/16).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sozialrecht und Sozialversicherungspflicht für Unternehmen und Betriebe</h2>



<p>Nach Auskunft der <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht</a> des Deutschen Anwaltvereins (DAV) übersehen viele Selbstständige und Inhaber von kleinen Betrieben ihre Pflichten gegenüber den <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/s/sozialversicherung/" target="_blank">Sozialversicherungen</a>. Es ist daher grundsätzlich ratsam, dass auch Gewerbetreibende, Handwerker und andere sich rechtzeitig sozialrechtlichen Rat einholen,
bevor sie Einkünfte verplanen, von denen sie wieder etwas abgeben müssen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht in der Nähe findet man in der <a href="https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/" target="_blank">Anwaltssuche</a>.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie errechnen sich die Beiträge Selbstständiger zur gesetzlichen Krankenversicherung?</h2>



<p>In dem Fall ging es um einen 70-jährigen Mann, der bis 2012 eine Gaststätte führte. Er verkaufte das Lokal aber nicht, sondern übernahm alle Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in sein privates Vermögen, einschließlich des Grundstücks.</p>



<p>Für das zuständige Finanzamt hatte alles zusammen einen Wert von etwa 100.000 Euro. Dementsprechend erging auch der <a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/kapital-steuern/1990/einmal-steuererklaerung-immer-steuererklaerung/" target="_blank">Einkommensteuerbescheid</a>. Berücksichtigt wurde bei diesem so genannten „Veräußerungsgewinn“ ein Freibetrag von 45.000 Euro. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangte von ihrem freiwillig Versicherten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge auf der Grundlage der weiteren 55.000 Euro.</p>



<p>Dagegen wandte sich der Mann zunächst mit einem Widerspruch, klagte danach vor dem Sozialgericht Heilbronn und ging dann weiter zum Landessozialgericht in Stuttgart. Er hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Beiträge zur Krankenversicherung: Auch Veräußerungsgewinne bei Betriebsaufgabe werden berücksichtigt</h2>



<p>Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist für die <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/" target="_blank">Höhe der Beiträge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich.</a> Daher werden Veräußerungsgewinne über den Freibetrag hinaus auch berücksichtigt.</p>



<p>Es sei nicht entscheidend, ob der Betroffene den Betrieb tatsächlich verkaufe oder einfach aufgebe und sich die Werte aneigne. Schließlich handele es sich um so genannte stille Reserven, die dann in das Privatvermögen überführt würden. Hierzu das Gericht: „Durch die Aufdeckung der stillen Reserve kommt es zu einem beitragsrechtlich zu beachtenden Vermögenszuwachs im Privatvermögen des Klägers.“</p>



<p>Bei <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/" target="_blank">Sozialversicherungsbeiträgen</a> sollte man sehr genau sein, ein Verstoß dagegen hätte Konsequenzen. Da ist es auch für kleinere Betriebe ratsam, sich gelegentlich die Hilfe eines <a href="https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/" target="_blank">Sozialrechtsanwalts</a> zu
holen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbstständig oder abhängig tätig: Wann greift Versicherungspflicht?</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-oder-abhaengig-taetig-wann-greift-versicherungspflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2016 08:38:06 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wann muss man in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen? Immer dann, wenn man abh&#228;ngig besch&#228;ftigt ist. Selbstst&#228;ndige m&#252;ssen dies nicht. Daher ist die Abgrenzung wichtig &#8211; unklare F&#228;lle landen oft vor Gericht.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ob jemand selbstständig ist oder angestellt, entscheidet über die Sozialversicherungspflicht eines Mitarbeiters. Das Landessozialgericht Mainz hat nun geurteilt, dass bestimmte Radiomoderatoren, die etwa bei einem privaten Sender tätig sind und eigenverantwortlich die Programmgestaltung vornehmen, einer selbstständigen Beschäftigung nachgehen und daher keine Beiträge in die gesetzliche <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/s/sozialversicherung/" target="_blank">Sozialversicherung</a> einzahlen müssen. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2016 (AZ: L 6 R 95/14) weist die <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht</a> des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muss Radiomoderatorin in die Sozialversicherung einzahlen?</h2>



<p>Der Fall: Ein privater Rundfunksender schloss im Jahr 2009 mit einer Radiomoderatorin einen „freien Mitarbeitervertrag&#8220;. Die Frau sollte gemeinsam mit einem weiteren Moderator das Morgenprogramm moderieren. Die Radiomoderatoren bearbeiteten die Inhalte eigenverantwortlich. Der Sender unterbreitete Themen, die die Moderatoren in das Programm integrieren konnten, wozu sie aber nicht verpflichtet waren. Dafür erhielt die Frau ein Tageshonorar. Neben dieser Tätigkeit übte sie weitere Tätigkeiten
aus.</p>



<p>Im Jahr 2008 hatte die <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/k/kuenstlersozialversicherung/" target="_blank">Künstlersozialkasse</a> festgestellt, dass die Radiomoderatorin dem Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten angehört, <a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/selbststaendig/301/selbstaendiger-op-pfleger-ist-angestellter/?L=0&amp;cHash=77320e2cfefe384620d0f0f794dd0cc2" target="_blank">also einer abhängigen Beschäftigung nachgehe.</a> Sie
sollte in die Künstlersozialkasse einzahlen. Der Auftraggeber beantragte 2010 bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund die <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/" target="_blank">Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status</a> der Radiomoderatorin. Diese stellte fest, dass die Frau keine Selbstständige, sondern abhängig
tätig und damit sozialversicherungspflichtig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Behörde im Februar 2011 zurück.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sozialversicherung: Wann ist man selbstständig tätig?</h2>



<p>Das Landessozialgericht in Mainz entschied aber: Die Radiomoderatorin war nicht abhängig tätig. Für die <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/" target="_blank">Selbstständigkeit</a> der Frau sprach folgendes:</p>



<p>&#8211;    Sie war nicht in den Betrieb des Senders eingegliedert.</p>



<p>&#8211;    Dieser nahm keinen maßgeblichen Einfluss auf die Inhalte der Sendung.</p>



<p>&#8211;    Es fehlt somit an der arbeitnehmertypischen Weisungsabhängigkeit.</p>



<p>&#8211;    Außerdem hat sie unabhängig vom jeweiligen Zeitaufwand eine feste Bezahlung erhalten.</p>



<p>&#8211;    Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vorgesehen.</p>



<p>&#8211;    Sie wurde nicht in die Vertretungsregelung einbezogen.</p>



<p>Eine abhängige Beschäftigung liege nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne.</p>



<p>Auch habe es sich bei der Sendung um eine so genannte „Personality-Show&#8220; gehandelt, die von den Personen der Moderatoren lebe, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hätten.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbstständiger Makler kann rentenversicherungspflichtig sein</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendiger-makler-kann-rentenversicherungspflichtig-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2016 11:28:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Pflicht, in die Rentenversicherung einzuzahlen, soll die Betroffenen vor Altersarmut besch&#252;tzen. Gerade viele Selbstst&#228;ndige laufen Gefahr, im Alter nicht genug Geld zu haben. Die Pflicht, in die Rentenkasse einzuzahlen, kann auch Selbstst&#228;ndige treffen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Selbstständige müssen dann in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie nur pro forma selbstständig sind. Hat ein Selbstständiger beispielsweise keine eigenen Angestellten und nur einen Auftraggeber, von dem er wirtschaftlich abhängig ist, muss er in die Rentenkasse einzahlen. Die <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht</a> des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2016 (AZ: L
1 R 679/14).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Selbstständig: Pflicht, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen?</h2>



<p>Der Fall: Der selbstständige Versicherungsmakler vermittelt Versicherungen unterschiedlicher Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen so genannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für ihn unter anderem die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.</p>



<p><a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/" target="_blank">Der Träger der Rentenversicherung stufte den Makler als rentenversicherungspflichtig ein und verlangte entsprechende Einzahlungen.</a> Dagegen klagte der Mann.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rentenversicherungspflicht für Selbstständige</h2>



<p>Das Landessozialgericht in München bestätigte die <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/r/rentenversicherung/" target="_blank">Rentenversicherungspflicht</a> des Mannes. Zuvor hatte dies bereits das Sozialgericht in Landshut getan. Der Mann muss also in die Rentenkasse einzahlen. Selbstständige müssen dann in die Rentenversicherung einzahlen, wenn sie</p>



<p>&#8211;    selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und</p>



<p>&#8211;    auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.</p>



<p>Dies war hier der Fall. Auftraggeber waren eigentlich nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend ist, dass der Versicherungsmakler wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erhält er Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften und kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Darüber hinaus ist er darauf angewiesen, dass der Maklerpool für
ihn Verwaltungsarbeiten übernimmt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Selbstständige: Schutzfunktion der Rentenversicherungspflicht oft verkannt</h2>



<p>Das Geschäftsmodell des Mannes steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Daher bedarf er ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese <a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/selbststaendig/301/selbstaendiger-op-pfleger-ist-angestellter/?L=0&amp;cHash=77320e2cfefe384620d0f0f794dd0cc2" target="_blank">Schutzfunktion</a> wird oft verkannt, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte. Dieser Fall lässt sich
problemlos auf andere Selbstständige übertragen. Daher ist oft Beratungsbedarf gegeben. Dies ist auch für die Absicherung für die Zukunft wichtig. Auch wenn private Vorsorgemaßnahmen viel versprechen, stehen viele Selbstständige im Alter schlecht da. Sozialrechtsanwälte in der Nähe findet man in der <a href="https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/" target="_blank">Anwaltssuche</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sozialpädagogin in Frühförderstelle sozialversicherungspflichtig</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/sozialpaedagogin-in-fruehfoerderstelle-sozialversicherungspflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jun 2016 08:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Sozialversicherungsrecht ist dazu da, die Mitarbeiter zu sch&#252;tzen. Arbeitgeber versuchen manchmal, die damit verbunden Kosten zu umgehen und stellen &#8222;freie Mitarbeiter&#8220; ein. Um festzustellen, wer freier Mitarbeiter ist, kommt es nicht auf den Vertrag an, sondern auf die Umst&#228;nde der eigentlichen T&#228;tigkeit.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im Sozialrecht ist diese Frage fast schon ein „Klassiker“: Wann ist ein Mitarbeiter selbstständig tätig, wann ist sie oder er angestellt? Von der Antwort darauf hängt zum Beispiel ab, ob ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter zahlen muss.</p>



<p>Diesen März hat das Sozialgericht Dortmund zumindest für pädagogische Mitarbeiter, die in der Betreuung behinderter Menschen arbeiten, ein wichtiges Urteil gefällt. Danach sind pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder keine selbständigen Honorarkräfte (11. März 2016; AZ: S 34 R 2052/12). Solche Beschäftige unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wie die <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht</a> des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) mitteilt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sozialversicherung: Pädagogin in Behinderteneinrichtung selbstständig?</h2>



<p>Der Fall: Eine Sozial- und Heilpädagogin führte in einer Frühförderstelle in Unna anderthalb Monate Fördereinheiten für behinderte Kinder durch. Die Einrichtung hatte mir ihr einen Vertrag über freie Mitarbeit abgeschlossen. Pro Einheit erhielt sie 58,60 Euro; für andere Tätigkeiten erhielt sie 29,80 Euro pro Stunde.</p>



<p>Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund sollte ihr Status festgelegt werden (so genannter Statusfeststellungsantrag). Die DRV entschied darauf hin, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht der <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/s/sozialversicherung/" target="_blank">Sozialversicherung</a> unterliege. Der Träger der Frühförderstelle klagte gegen diese Feststellung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Urteil: Abhängig beschäftigt – Sozialversicherungspflicht</h2>



<p>Das Sozialgericht in Dortmund bestätigte aber die Einschätzung der DRV. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht die Pflicht zur Orientierung an der inhaltlichen Konzeption der Einrichtung und die organisatorischen Vorgaben. Die Pädagogin habe über ihre inhaltliche Tätigkeit nicht frei bestimmen können. Auch sei sie gegenüber den Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle aufgetreten.</p>



<p>Wichtiges Indiz, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, sei auch, wer die wesentlichen Arbeitsmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Dies sei hier die Einrichtung. Daher kam das Gericht zu dem Schluss: <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/" target="_blank">„Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung kann damit nicht die
Rede sein.“</a> Auch sei die Pädagogin eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.</p>



<p>Das Sozialgericht wies darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrags über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme also überhaupt nicht darauf an, was im Vertrag steht, sondern auf die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit.</p>



<p><a href="https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/" target="_blank">Für Betroffene lohnt es sich immer wieder, ihren eigentlichen Status zu überprüfen, raten die DAV-Sozialrechtsanwälte.</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Sozialversicherungspflicht eines im Krankenhaus tätigen Honorararztes</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/sozialversicherungspflicht-eines-im-krankenhaus-taetigen-honorararztes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 May 2016 07:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://bbj064p.myrdbx.io/themenwelten/sozialversicherungspflicht-eines-im-krankenhaus-taetigen-honorararztes/</guid>

					<description><![CDATA[Ob jemand abh&#228;ngig besch&#228;ftigt ist oder selbstst&#228;ndig bzw. freiberuflich arbeitet, ist f&#252;r die Sozialversicherungspflicht entscheidend. Ist jemand angestellt, muss sich der Arbeitgeber an den Sozialversicherungsbeitr&#228;gen beteiligen. Sonst tr&#228;gt der Betroffene diese allein. K&#246;nnen sich Arbeitgeber vor ihrer Pflicht dr&#252;cken?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arbeitgeber müssen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter zahlen. Doch wie sieht die Rechtslage bei Honorarkräften aus? Zunächst muss man wissen, dass Gerichte Kriterien entwickelt haben, um genau zu prüfen, ob jemand selbständig oder abhängig beschäftigt ist.</p>



<p>So sind beispielsweise Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, in der Regel abhängig beschäftigt. Damit unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht. Die <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht</a> des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.
Dezember 2015 (AZ: L 2 R 516/14).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Honorararzt des Krankenhauses selbstständig?</h2>



<p>Im zugrundeliegenden Fall hatte das Krankenhaus mit einer Gynäkologin einen „Honorararztvertrag&#8220; geschlossen. Die Ärztin sollte für die Dauer von einem Monat Patienten in der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe betreuen und behandeln. Nach dem Wortlaut des abgeschlossenen Vertrags sollte sie als <a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/" target="_blank">Selbstständige</a> tätig sein, sich
also selbst versichern. Der Vertrag kam über eine Onlinevermittlung zustande.</p>



<p>Als Stundenlohn wurden 60 Euro vereinbart. Die Patienten wurden der Ärztin zugewiesen. Die Behandlung erfolgte entsprechend der Ausbildung selbstständig, das Letztentscheidungsrecht hatte der Chefarzt. Die Gynäkologin arbeitete im Team mit den im Krankenhaus tätigen weiteren Ärzten und dem nichtärztlichen Personal.</p>



<p>Das Krankenhaus beantragte bei der <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/r/rentenversicherung/" target="_blank">Rentenversicherung</a> die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Gynäkologin. Die Rentenversicherung stellte fest, dass die Ärztin im Krankenhaus im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war und daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war die Frau befreit).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gericht: keine Selbstständigkeit – Sozialversicherungspflicht!</h2>



<p>Das Krankenhaus muss sich an den <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/s/sozialversicherung/" target="_blank">Sozialversicherungsbeiträgen</a> beteiligen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts in Celle ist die Gynäkologin in dem Krankenhaus abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.</p>



<p>Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV. Dabei kommt es auf folgende Punkte besonders an:</p>



<p>&#8211; Eingliederung in den Betrieb</p>



<p>Dabei ist die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach der der einzelne Dienst angetreten wurde. Die Ärztin hat im Team mit anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet.</p>



<p>&#8211; Weisungsgebundenheit</p>



<p>Sofern der Chefarzt ihr keine konkreten Vorgaben erteilte, konnte die Ärztin zwar selbst entscheiden, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte. Dies entspricht jedoch dem Ablauf auf Station. Es kommt dabei nicht darauf an, wie häufig der Chefarzt tatsächlich Weisungen erteilt.</p>



<p>&#8211; Unternehmerisches Risiko</p>



<p>Die Gynäkologin hat kein unternehmerisches Risiko getragen. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit erhielt sie eine Stundenvergütung – typisch für Beschäftigte – von 60 Euro. Bezogen auf die Dienste hat die Ärztin – wie jeder andere Beschäftigte auch – allein das Risiko des Entgeltausfalls bei einer Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spräche, waren im Vertrag nicht vorgesehen.</p>



<p>&#8211; Kein Einsatz eigenen Kapitals</p>



<p>Eigene Betriebsmittel – bis auf die Arbeitskleidung – setzte die Ärztin nicht ein. Es gab auch keine „eigene Betriebsstätte“. Die Ärztin wurde in der Abteilung für Gynäkologie und im Kreißsaal eingesetzt. Die erforderlichen Arbeitsmittel dort wurden gestellt.</p>



<p>Für die Betroffenen ist ihr sozialversicherungsrechtlicher Status entscheidend. Letztlich hängt davon ab, wie man abgesichert ist und wer die Kosten trägt. Im Zweifel sollte man sich durch einen <a href="https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/erweitert/" target="_blank">Sozialrechtsanwalt</a> beraten lassen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbstständig tätig: Was muss man bei der Sozialversicherung beachten?</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 May 2016 13:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://bbj064p.myrdbx.io/themenwelten/selbststaendig-taetig-was-muss-man-bei-der-sozialversicherung-beachten/</guid>

					<description><![CDATA[Wer freiberuflich t&#228;tig ist oder sich als Existenzgr&#252;nder selbstst&#228;ndig machen will, braucht nicht nur gute Gesch&#228;ftsideen. Man braucht auch einiges sozialrechtliches Know-how, um zu &#252;berblicken, ob man zum Beispiel sozialversicherungspflichtig ist. Wir haben die wichtigsten Regeln zum Thema Sozialversicherung und Selbst&#228;ndigkeit zusammengestellt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die deutsche Sozialversicherung hat eine lange Geschichte. Heutzutage setzt sie sich aus fünf Versicherungen zusammen: Krankenversicherung, Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Geregelt sind diese Versicherungen in den entsprechenden Sozialgesetzbüchern.</p>



<p>In die Sozialversicherung muss jeder Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Praktikant, Rentner oder der zwingend einzahlen, der Arbeitslosengeld I erhält. Dabei teilen sich etwa Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung paritätisch mit dem Arbeitgeber, wobei dieses Prinzip etwa bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgeweicht worden ist.</p>



<p>Auch Selbstständige sind in vielen Fällen sozialversicherungspflichtig. Der Anteil Selbstständiger liegt aktuell bei 4,1 Millionen &#8211; ein Anstieg um 200.000 Personen im Zeitraum zwischen 2002 und 2014. Der Anteil sogenannter Solo-Selbstständiger liegt bei 57 Prozent.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hauptberuflich selbstständig arbeiten: Von der Sozialversicherungspflicht befreit?</h2>



<p>„Seit 2007 ist jeder verpflichtet, Mitglied in einer Kranken- und Pflegeversicherung zu sein. Das gilt auch für hauptberuflich Selbstständige“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Professor Ronald Richter, Vorsitzender der <a href="http://dav-sozialrecht.de/de/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht</a> im Deutschen Anwaltverein (DAV).</p>



<p>„Selbstständige können aber wählen, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. In der Regel müssen sie die Versicherungsbeiträge komplett selbst bezahlen, denn der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen entfällt bei ihnen.“</p>



<p>Darüber hinaus aber ist die <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/s/sozialversicherung/" target="_blank">Sozialversicherungspflicht</a> bei hauptberuflich Selbstständigen gegenüber etwa Arbeitnehmern gelockert. „Selbstständige sind nicht verpflichtet, in die Arbeitslosen, Renten- und Unfallversicherung einzahlen“, sagt Rechtsanwalt Ronald Richter. „Es gibt allerdings Ausnahmen.“</p>



<p>Wer zum Beispiel als selbstständiger Handwerker, Hebamme, Pfleger, Künstler oder Publizist tätig ist, muss zwingend in die Rentenversicherung einzahlen.</p>



<p>Wie hoch die Beträge jeweils ausfallen, hängt von den Einnahmen und Ausgaben des Selbstständigen ab. Bei pflichtversicherten Berufsgruppen wie Ärzten übernehmen die berufsständigen Versorgungswerke die Beiträge zur Rentenversicherung.</p>



<p>Künstler und Publizisten, die in der <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/k/kuenstlersozialversicherung/" target="_blank">Künstlersozialkasse</a> versichert sind, zahlen nur die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge. Der Rest wird über das Steueraufkommen finanziert und aus den Abgaben derjenigen, die von der publizistischen oder künstlerischen Arbeit profitieren, also etwa Theatern.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Nebenberuflich selbstständig: Wie sehen die Regeln zur Sozialversicherung aus?</h2>



<p>Wer im Hauptberuf fest angestellt ist und nebenher als Selbstständiger arbeitet, ist unter Umständen von der Pflicht befreit, in die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung einzahlen zu müssen. Hier kommt es aber darauf an, ob man mehr Zeit für die nebenberufliche Tätigkeit aufbringt als für die Arbeit als Festangestellter oder ob man nebenberuflich ein höheres Einkommen erzielt als in der Festanstellung.</p>



<p>Häufig kann man selbst nur schwer einschätzen, ob man der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Um dabei auf der sicheren Seite zu stehen, sollte man sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden und ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH: Gilt die Sozialversicherungspflicht?</h2>



<p>Vorstände einer Aktiengesellschaft sind gesetzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dies sind Geschäftsführer einer GmbH nicht. Während früher 25,1 Prozent ausreichten sowie die Feststellung der Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches, geht die Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass nur noch Mehrheitsgesellschafter von der Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG haftungsbeschränkt befreit werden können. „Das gilt auch für diejenigen,
die im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der GmbH ein Vetorecht oder eine Stimmbindungs- oder Poolvereinbarung abgeschlossen haben“, erklärt der Sozialrechtsexperte Ronald Richter.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Umstrittenes Thema: Was ist eine selbstständige Tätigkeit?</h2>



<p>Eine sehr umstrittene sozialrechtliche Frage ist, wer als Selbstständiger gilt. Nach dem Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) gilt als selbstständig, wer keiner abhängigen Beschäftigung nachgeht: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“</p>



<p>„Daraus leitet sich im Umkehrschluss ab, was unter selbstständige Arbeit fällt“, sagt Rechtsanwalt Richter. „Dabei ist eines der wichtigsten Kriterien für eine Selbstständigkeit die Frage, ob man selbst Arbeitnehmer beschäftigt.“ Aber auch etwa das Investieren eigenen Kapitals in das Unternehmen oder das alleinige Tragen des unternehmerischen Risikos sind Kriterien für eine Selbstständigkeit.</p>



<p>Nach diesen Kriterien gelten Händler oder Gewerbetreibende als Selbstständige sowie alle, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, also Angehörige freier Berufe wie Psychologen, Ärzte, Physiotherapeuten, Architekten oder Rechtsanwälte.</p>



<p>„In der Praxis zeigt sich aber, dass nicht allen Selbstständigen dieser Status zuerkannt wird“, sagt Rechtsanwalt Richter. „Häufig vermutet die Deutsche Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit, der zu Folge die Betroffenen eigentlich abhängig beschäftigt sind.“</p>



<p>Der Grund für die Unklarheit des Status und damit für <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/keine-sozialversicherungspflicht-fuer-museumsfuehrer/" target="_blank">viele Gerichtsurteile</a> liegt darin, dass die rechtlich definierten Kriterien sehr viel Spielraum für Interpretationen lassen. „Die juristischen Vorgaben sind zu offen und schwammig formuliert“, sagt der Sozialrechtsexperte Ronald Richter. „Hier muss die Politik für mehr Klarheit sorgen.“</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wann ist man scheinselbstständig tätig?</h2>



<p>Besonders häufig vermutet die Deutsche Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit dann, wenn ein Selbstständiger nur einen einzigen Auftraggeber hat und seine Einkünfte hauptsächlich über diesen erzielt. Verdächtig von der Warte der Rentenversicherung aus ist auch, wenn ein Arbeitnehmer weisungsgebunden arbeitet oder bereits vor Beginn der Selbständigkeit in Festanstellung bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.</p>



<p>Ob eine <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/selbststaendige-nicht-sozialversicherungspflichtig/" target="_blank">Scheinselbständigkeit</a> vorliegt, prüft die Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren. Ergibt das Verfahren, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, muss der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und zwar rückwirkend vom Beginn der Scheinselbstständigkeit an. Hat ein  Arbeitgeber
vorsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, kann r sich strafbar machen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Selbstständige: Freiwillig selbst versichern?</h2>



<p>Selbstständige, die nicht verpflichtet sind, in die Kasse der Rentenversicherung einzuzahlen, können sich dort freiwillig versichern. Das ist innerhalb der ersten fünf Jahre der Selbstständigkeit möglich. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, wie alt der Selbstständige ist und wie viel er oder sie verdient. Wer in der Rentenversicherung versichert ist, kann auch eine Riester-Rente abschließen und sich diese vom Staat bezuschussen lassen. Zumindest hat man ab einem bestimmten
Einzahlungsbetrag Anspruch auf jährliche Zulagen. Diese werden für erwachsene Versicherte und auch deren Kinder gezahlt.</p>



<p>Wer als Selbstständiger die oft hohen Kosten der Privaten Krankenversicherung (PKV) umgehen will, kann sich auch freiwillig gesetzlich versichern. Das ist aber nur möglich in den ersten drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht, also dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit. Wer Mitglied einer Krankenversicherung ist, egal ob privat oder gesetzlich, ist automatisch in der Pflegeversicherung versichert. Selbstständige, die bereits in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, können
sich dort freiwillig weiter versichern.</p>
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