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	<title>ÖPNV &#8211; Deutsche Anwaltauskunft</title>
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		<title>Bahnverkehr 2023: Neue Fahrgastrechte</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/bahnverkehr-2023-neue-fahrgastrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2023 09:04:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Schienenverkehr hat Großes vor – um Zugreisenden eine klimafreundliche Alternative zum Auto zu bieten, muss die Bahn nicht nur pünktlicher, sondern insgesamt verlässlich werden. Verspätungen und andere Pannen sind regelmäßig Anlass für Fahrgäste, ihre Rechte geltend zu machen. Durch eine Verordnung der Europäischen Union ändern sich die Fahrgastrechte ab dem 07. Juni 2023. Die EU-Reform soll Reisenden weitere Vorteile bringen. Großer Nachteil ist, dass bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigungen durch die Bahn mehr zu leisten sind. Der Artikel gibt einen Überblick über die bestehenden sowie die neuen Regeln für Bahnreisende.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was sind Fahrgastrechte?</strong></h2>



<p>Fahrgastrechte im Zug sind <strong>gesetzliche Bestimmungen und Regelungen</strong>, die das Ziel verfolgen, die Reisenden im Bahnverkehr sowie deren Rechte gegenüber dem Eisenbahnunternehmen zu schützen. Sie sollen sicherstellen, dass <u>Passagiere angemessen behandelt werden</u> und bei eventuellen Problemen angemessene Unterstützung einfordern können. In Europa regelte bisher die Verordnung <a href="https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:315:0014:0041:de:PDF" target="_blank" rel="noopener">(EG) Nr. 1371/2007</a> des Europäischen Parlaments und des Rates die Fahrgastrechte im internationalen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr. Diese <u>Verordnung gilt für alle Eisenbahngesellschaften</u>, die Personenverkehrsdienste in der Europäischen Union anbieten.</p>



<p>(<a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/strafen-beim-schwarzfahren-anzeige-und-gefaengnis/">Strafen beim Schwarzfahren: Anzeige und Gefängnis? Antworten finden Sie hier.</a>)</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Welche Bereiche umfassen Fahrgastrechte?</strong></h2>



<p>Die Rechte für Zugreisende lassen sich grob in die folgenden Bereiche unterteilen:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><strong>Informationspflicht</strong>: Die Fahrgäste haben Anspruch auf eindeutige und rechtzeitige Informationen über ihre Reise, einschließlich Fahrpläne, Verspätungen, Anschlussverbindungen und Zugausfälle.</li>



<li><strong>Fahrgastbetreuung</strong>: Bei größeren Verspätungen, Zugausfällen oder verpassten Anschlüssen müssen den Fahrgästen angemessene Unterstützung und Betreuung angeboten werden. Dies kann Unterkunft, Verpflegung, Getränke oder alternative Transportmöglichkeiten umfassen. Man kennt das beispielsweise aus dem Schienenersatzverkehr.</li>



<li><strong>Erstattung und Entschädigung</strong>: Wenn ein Zug stark verspätet ist oder ausfällt, haben die Fahrgäste meist Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf Entschädigungszahlungen.</li>



<li><strong>Barrierefreiheit</strong>: Es besteht die Verpflichtung, den Zugang für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität zu erleichtern. Dies umfasst beispielsweise barrierefreie Einrichtungen und Hilfeleistungen.</li>
</ol>



<p><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782%5B&amp;%5Dfrom=DE" target="_blank" rel="noopener">Am 07. Juni 2023 tritt eine neu gefasste Verordnung dieser Rechte in Kraft</a>. Die Gründe für die Aktualisierung liegen laut Europäischem Parlament und Europarat unter anderem darin,</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>„… dass die Fahrgäste besser geschützt werden“,</li>



<li>„… die Qualität und Effektivität der Bahndienstleister zu verbessern“,</li>



<li>„… den Verkehrsanteil der Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu erhöhen“.</li>
</ul>



<p>&nbsp;</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Reise mit dem Zug: Was sind meine Rechte?</strong></h2>



<p>Um die Rechte der Zugreisenden nachvollziehbar abzubilden, sind die folgenden Punkte nach verschiedenen Problemstellungen gegliedert.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Zugverspätung: Ihre Rechte</strong></h3>



<p>Das leidigste Thema haben die meisten Fahrgäste wohl mit der <strong>Pünktlichkeit</strong> der Zugverbindung. <a href="https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/puenktlichkeit-bahn-2022-100.html" target="_blank" rel="noopener">Im Jahr 2022 lag die Pünktlichkeitsquote bei der Deutschen Bahn unter 70%</a>. Rechtsanwältin <a href="anwaltssuche/inga-nickel-aevzq"><strong>Inga Nickel</strong></a><strong>, Spezialistin auf dem Gebiet des Reiserechts und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV)</strong>, erklärt dazu: „<em>Wenn Sie im In- oder europäischen Ausland unterwegs sind und sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet, haben Sie als Fahrgast die Wahl, die Verspätung hinzunehmen und die Fahrt weiterzuführen &#8211; oder die Fahrt abzubrechen und den Fahrpreis zurück sowie einen Transport zum ursprünglichen Abfahrtsort zu verlangen. Entscheiden Sie sich für die Weiterfahrt steht Ihnen in vielen Fällen zudem ein Anspruch auf Entschädigung zu. Bei einer Verspätung <strong>zwischen einer Stunde bis 119 Minuten </strong>können Sie <strong>25 Prozent des Ticketpreises erstattet</strong> bekommen.</em>“ Die <strong>Hälfte des Ticketpreises</strong> können Sie <strong>ab 120 Minuten Verspätung</strong> einfordern.</p>



<p>Nach der alten Verordnung musste in jedem Fall eine Entschädigung gezahlt werden, ganz gleich welcher Grund für die Verspätung verantwortlich war. An diesem Punkt kommt es nach der EU-Reform jedoch ab dem 07.06.2023 zu einer gravierenden Änderung.</p>



<p>Laut der neuen Verordnung gibt es <u>kein Recht auf Entschädigung mehr</u>, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) die Verspätung verursacht haben. Hierzu zählen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>extreme Witterungsbedingungen, umgestürzter Baum…</strong></li>



<li><strong>Verschulden</strong><strong>anderer Bahnreisender</strong> (z.B. ziehen der Notbremse)</li>



<li><strong>Eingriffe Dritter in den Schienenverkehr</strong> (Sabotage, Personen im Gleis, usw.).</li>
</ul>



<p>Nicht zum Kreis der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände gehören Streiks. Somit bleibt auch ein Streik ein Entschädigungsgrund. (<a href="magazin/mobilitaet/reise/bahnstreik-hotel-stornierung-kostenfrei-moeglich?page_n57=2">Lesen Sie hier &#8211; Bahnstreik: Hotel Stornierung kostenfrei möglich?</a>)</p>



<p>Für <strong>Rechtsanwältin Nickel</strong> bleibt fraglich, ob dann tatsächlich entschädigt wird: „<em>Aufgrund der neuen Regelung bleibt jedoch zu befürchten, dass die Eisenbahnunternehmen nun vermehrt pauschal auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände verweisen und eine Entschädigung ablehnen. Sollten Reisende Zweifel an der Begründung haben, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.</em>“</p>



<p>Die Bahn muss auch nicht dafür aufkommen, wenn Sie aufgrund der Verspätung Ihren <strong>Flug oder Ihre Kreuzfahrt verpassen</strong>. Folgeschäden aus einer Verspätung werden wie gehabt nicht übernommen. Aber: <u>ab einer Verspätung von mehr als einer Stunde</u> muss das Unternehmen Ihnen in jedem Fall kostenlos Hilfeleistungen wie <strong>Erfrischungen und Mahlzeiten</strong> zur Verfügung stellen.</p>



<p><strong>Umbuchung:</strong> Sie können sich <u>kostenlos auf einen späteren Zug umbuchen lassen</u>, wenn Ihr Zug <strong>mehr als 60 Minuten</strong> Verspätung hat. Ab dem 7. Juni darf das Bahnunternehmen Sie auch auf einen Zug eines anderen Unternehmens umbuchen. Geschieht dies nicht <strong>innerhalb 100 Minuten</strong> nach der planmäßigen Zugabfahrt, können Sie die <u>Weiterreise selbst organisieren</u> und die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. <strong>Allerdings:</strong> Flüge sind von der Regelung ausgenommen. Der Fahrgast ist nach <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782%5B&amp;%5Dfrom=DE#d1e1245-1-1" target="_blank" rel="noopener">Artikel 18, Absatz 3</a>: „…berechtigt, einen solchen Vertrag mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste mit der <u>Eisenbahn, dem Reisebus oder dem Bus</u> zu schließen.“</p>



<p><strong>Hotel-Übernachtung:</strong> Wenn Sie wegen der Zugverspätung nicht weiterreisen können und „festsitzen“, muss die Bahn Ihre Hotel-Übernachtung sowie die Anfahrtskosten übernehmen. <strong>Neu ist</strong>, dass bei den Verspätungsgründen „höhere Gewalt/Verhalten Dritter“ das Bahnunternehmen die maximale Anzahl der <strong>erstatteten Übernachtungen</strong> auf <strong>drei</strong> begrenzen kann.<br><br></p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Zugausfall: Ihre Rechte<br></strong></h3>



<p>Bei Zugausfall gilt, dass das Beförderungsunternehmen Sie auf einen anderen Zug umbuchen darf. Fällt Ihre Verbindung gänzlich aus, haben Sie das Recht auf einen <strong>kostenlosen Rücktransport zum Start-Bahnhof</strong>. Zudem können Sie den vollen Fahrpreis zurückfordern, wenn die Zugfahrt dadurch sinnlos geworden ist. <u>Ein Beispiel</u>: Sie wollen zu einem Konzertbesuch in eine andere Stadt. Durch die Verspätung der Bahn kommen Sie in jedem Falle zu spät, sodass Sie Ihre Lieblingsband verpassen. Da eine spätere Reise keinen Sinn macht, stehen Ihnen die beschriebenen Rechte zu.</p>



<p>(<a href="https://anwaltauskunft.de/themenwelten/sturm-und-starkregen-ihre-rechte-bei-zugausfall-und-flugverspaetung/">Sturm und Starkregen: Welche Ansprüche habe ich bei Flugreisen? Antworten dazu und ob eine Abmahnung droht, wenn Sie aufgrund von Unwetter zu spät zur Arbeit kommen, erfahren Sie hier.</a>)</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Ticketbuchung: Ihre Rechte</strong></h3>



<p>Man kennt es: um ans gewünschte Reiseziel zu gelangen, muss man nicht selten umsteigen. Besonders ärgerlich wird es, wenn der Anschlusszug nichtmehr zu erreichen ist. Rechtlich sieht es so aus: müssen Sie innerhalb einer Zugreise umsteigen bzw. verschiedene Teilstücke passieren, empfiehlt es sich die Fahrt von Anfang bis Ende in einer Buchung vorzunehmen – nur dann besteht eine sogenannte <strong>durchgehende Reisekette</strong>, welche für die Prüfung von Entschädigungsansprüchen wichtig ist. Hier ist die Aufmerksamkeit der Reisenden bei der Buchung gefragt.</p>



<p>Hierzu erklärt <strong>Reiserechtlerin Nickel</strong>: „<em>Kurz gesagt: bei einer einheitlichen Buchung (Reisekette), haben Sie <strong>einen einzigen Beförderungsvertrag geschlossen</strong>. Ihre Fahrgastrechte gelten somit für die <strong>gesamte Reisedauer</strong>. Verpassen Sie unverschuldet den Anschlusszug, muss das Bahnunternehmen entschädigen. Liegt keine einheitliche Buchung vor, ist für jede Teilstrecke gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung vorliegen – dies birgt zumeist Nachteile für den Reisenden. Kaufen Sie die Fahrkarte nicht beim Bahnunternehmen, sondern einem Reiseveranstalter, muss dieser den <u>Ticketpreis ersetzen und unter Umständen sogar Schadensersatz zahlen</u> – wenn der Anschluss verpasst wird. Hier sind stets eine Betrachtung des Einzelfalls und zumeist anwaltlicher Rat erforderlich.</em>“<br><br></p>



<p>(<a href="ratgeber/tipps-urteile/unfall-auf-dem-bahnuebergang">Unfall auf dem Bahnübergang: Lesen Sie hier, an wen Sie die Schadensersatzforderung richten sollten.</a>)</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Nahverkehr: Ihre Rechte für S-Bahn und Co.</strong></h2>



<p>Wenn Ihre <strong>Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr</strong> liegt, die S-Bahn über <strong>60 Minuten verspätet</strong> ist und kein anderes Verkehrsmittel verfügbar ist, können Sie ein <strong>Taxi </strong>nehmen. Die Kosten erstattet die Bahn bis zu einer <strong>Höhe von 80€</strong>. Unabhängig von der Tageszeit: ist mit einer <u>Verspätung von 20 Minuten</u> zu rechnen, dürfen Sie einen <u>höherwertigen Zug</u> benutzen.</p>



<p>&nbsp;</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fahrgastrechte geltend machen: Wo bekomme ich Entschädigung?</strong></h2>



<p>Zunächst sollte die <strong>Frist</strong> für eine mögliche Beschwerde beachtet werden. Nach der <strong>alten Richtlinie</strong> hatten Geschädigte bis zu 12 Monate nach Gültigkeit der Fahrkarte Zeit, ihr Geld zurückzufordern. <strong>Die neue Verordnung</strong> sieht eine <strong>verkürzte Frist von drei Monaten</strong> vor. Um Ihre Fahrgastrechte geltend zu machen, können Sie verschiedene Möglichkeiten nutzen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kundenservice</strong> des Beförderungsunternehmens</li>



<li><strong>Fahrgastrechte-Formular</strong>: Viele Bahnunternehmen stellen spezielle Fahrgastrechte-Formulare zur Verfügung, die Sie ausfüllen und einreichen können. Diese Formulare finden Sie in der Regel auf der Website des Beförderungsunternehmens oder können sie beim Kundenservice anfordern.</li>



<li><strong>Schriftliche Beschwerde</strong>: Sie haben auch die Möglichkeit, eine schriftliche Beschwerde zu verfassen und an das Beförderungsunternehmen zu senden. Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschwerde alle relevanten Informationen enthält, wie Ihre Kontaktdaten, Ticketdetails, Datum und Grund des Vorfalls sowie eine klare Beschreibung Ihrer Forderung.</li>



<li><a href="https://www.bahn.de/service/buchung/fahrgastrechte#formular" target="_blank" rel="noopener">Für Entschädigungsforderungen an die Deutsche Bahn nutzen Sie diesen Link</a><br>(Tipp: Sollten Sie die DB App/Navigator nutzen, können sie dort ebenfalls Entschädigungsforderungen übermitteln.)</li>



<li><a href="https://help.flixtrain.com/s/topic/0TO3X000000VVIRWA4/request-a-refund?language=de" target="_blank" rel="noopener">Flixtrain-Kunden finden die entsprechenden Informationen hier</a></li>
</ul>



<p>&nbsp;</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bahnfahren ohne Ticket: Bald kein Gefängnis mehr fürs Schwarzfahren?</h2>



<p>Im Strafgesetzbuch heißt es unter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html" target="_blank" rel="noopener">Paragraf § 265a</a>: &#8222;Wer [&#8230;] die Beförderung durch ein Verkehrsmittel [&#8230;] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.&#8220;</p>



<p>Bedeutete: Wer dreimal beim Schwarzfahren erwischt wurde, musste mitunter seine Strafe im Gefängnis absitzen. Geht es nach Bundesjustizminister Marco Buschmann, soll Fahren ohne Ticket entkriminalisiert werden. Das Erschleichen von Leistungen würde dann als Ordnungswidrigkeit verfolgt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Anwältinnen und Anwälte helfen, Fahrgastrechte durchzusetzen</strong></h2>



<p>Die neue Verordnung soll die Rechte von Bahnreisenden stärken, schafft durch kürzere Beschwerdefristen und Ausnahmen bei Ansprüchen allerdings auch mehr Schutz für Bahndienstleister. In schwierigen Fällen ist es daher ratsam, sich professionellen Rat zu suchen. Expertinnen und Experten mit Schwerpunkt Reiserecht helfen Ihnen, Ihre Rechte geltend zu machen. Nutzen Sie dafür schnell und unkompliziert unsere Anwaltssuche: <a href="anwaltssuche">https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche</a>.</p>



<p>&nbsp;</p>



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		<title>Reisen zur Weihnachtszeit: Die Rechte der Passagiere</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/reisen-zur-weihnachtszeit-die-rechte-der-passagiere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 08:30:47 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Weihnachtszeit ist Reisezeit. Viele Deutsche durchqueren rund um die Feiertage das Land, um zum Fest bei ihren Angeh&#246;rigen zu sein. Auch Kinder getrennter Paare sind oft unterwegs von einem Elternteil zum anderen. Die Anwaltauskunft beantwortet zum Fest die wichtigsten Fragen f&#252;r gro&#223;e und kleine Passagiere von Zug, Fernbus und anderen Verkehrsmitteln.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><span>Was steht Fahrgästen bei einer Zugverspätung oder einem Ausfall zu?</span></strong></p>



<p><span>Gerade zu Stoßzeiten und bei schwierigen Witterungsverhältnissen kann es auf Bahnstrecken zu Verzögerungen und Störungen kommen. Die Bahn entschädigt Fahrgäste in solchen Fällen nicht „nur“ mit einer monetären Teilerstattung des Reisepreises. Wenn ein Zug mindestens 60 Minuten verspätet eintrifft, dadurch beispielsweise der Anschlusszug verpasst wird und auch kein späterer Zug mehr fährt, muss das Unternehmen eine Hotelübernachtung zahlen. Die Kosten dafür
müssen allerdings „angemessen“ sein, es darf also kein Aufenthalt im Luxus-Ressort mit fünf Sternen daraus werden.</span></p>



<p><span>Außerdem gibt es unter Umständen die Möglichkeit des Fahrzeugwechsels. Dafür muss die planmäßige Ankunftszeit allerdings zwischen 0 und 5 Uhr liegen und der Zug über 60 Minuten Verspätung haben. In solchen Fällen darf dann auf einen Bus oder ein Taxi umgestiegen werden. Die Kosten dafür dürfen bei maximal 80 Euro liegen, die entweder im Nachhinein erstattet oder in Form eines Gutscheins ausgehändigt werden. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen
Anwaltauskunft rät allerdings zur Rückversicherung durch Personal der Bahn um Missverständnisse zu vermeiden: „Betroffene sollten nicht einfach so in ein Taxi springen, sondern vorher Rücksprache an einem Informationsschalter am Bahnhof gehalten haben.“</span></p>



<p><span><strong>Was passiert, wenn im Zug der reservierte Sitzplatz nicht verfügbar ist?</strong></span></p>



<p><span>Viele Passagiere sparen an diesen Tagen nicht an den 4,50 Euro für eine Platzreservierung. Doch es kann vorkommen, dass der Wagen mit dem gebuchten Platz gar nicht Teil des Zuges ist. In einem solchen Fall haben Reisende zwar keinen Anspruch auf einen anderen Sitzplatz, aber zumindest auf die Erstattung der Reservierungskosten. Betroffene müssen hierfür ein </span><span>Kontaktformular</span><span> ausfüllen und zusammen mit dem Reservierungsnachweis zur Bahn schicken. Das Porto muss der Kunde zahlen. Alternativ kann man aber auch zu einem Reisezentrum oder zu einem DB Informationsschalter am Bahnhof gehen – und sich so die Briefmarke sparen.</span><span>Die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn besagen im Übrigen, dass das Recht auf einen Sitzplatz erlischt, wenn dieser nicht bis 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges eingenommen wurde. </span>Wer zu Stoßzeiten reist, sollte also die Zeit einplanen, die es in einem
vollbesetzen Zug dauern kann, bis man seinen Platz erreicht hat.</p>



<p><strong><span>Können Passagiere aus einem Zug geworfen werden?</span></strong></p>



<p><span>Auch wer sich keinerlei Fehlverhaltens zu Schulde kommen lässt und ein gültiges Ticket besitzt, kann eventuell des Zuges verwiesen werden. Denn in Deutschland werden Bahntickets nicht für bestimmte Züge, sondern für Strecken verkauft. Dadurch kann es allerdings vorkommen, dass die auf der Strecke fahrenden Züge überbucht sind. Aus Sicherheitsgründen müssen dann unter Umständen Passagiere des Zuges verwiesen werden. Dass sich besonders vor den Feiertagen
Engpässe einstellen können, liegt nahe. Wer seine Chancen, mitgenommen zu werden, erhöhen möchte, bucht eine Platzreservierung. Und plant vorsichtshalber zusätzliche Zeit ein.</span></p>



<p><span><strong>Dürfen auch Kinder des Zuges verwiesen werden?</strong></span></p>



<p><span>Im Gegensatz zu Erwachsenen dürfen minderjährige Passagiere vom Zugpersonal nicht ohne begleitende Maßnahmen des Zuges verwiesen werden, egal unter welchen Umständen. Obwohl man immer wieder davon liest.</span><span>Möchte ein Schaffner ein Kind aus dem Zug verweisen, muss er mindestens sicherstellen, dass es nicht hilflos alleine zurückbleibt.
Mindestens muss eine Polizeistreife herbeigerufen und dieser das Kind übergeben werden. Setzt ein Schaffner ein Kind einfach unbeaufsichtigt vor die Tür, begeht er mit unter sogar eine Straftat nach § 221 StGB, ein sogenanntes Gefährdungsdelikt.</span></p>



<p><span><strong>Welche rechtlichen Regeln gelten allgemein, wenn Kinder alleine reisen?</strong></span></p>



<p><span>Als Kind allein im Zug – durchaus möglich. Es gibt kaum rechtliche Einschränkungen. Beachten sollten Eltern allerdings § 8 des Jugendschutzgesetzes, in dem es um den Aufenthalt von Minderjährigen an sogenannten „jugendgefährdenden Orten“ geht. Als ein solcher Ort kann auch ein Bahnhof oder ein Flughafen gelten – falls das reisende Kind nicht reif oder verantwortungsbewusst genug ist. Solche Situationen werden von den Ordnungskräften im Einzelfall entschieden.
Wenn Eltern auf Nummer Sicher gehen wollen, begleiten sie den Nachwuchs direkt bis zum Einstieg in den Zug oder Bus. Abgesehen davon sind der Reisefreiheit von Kindern und Jugendlichen in erster Linie von der </span><span>elterlichen Fürsorgepflicht</span><span> Grenzen gesetzt. <i>„</i>Die</span><span>Eltern</span><span> müssen entscheiden, ob sie es ihrem Kind zutrauen, alleine mit dem Zug zu fahren oder zu fliegen“</span><span>, informiert Gesine Reisert, Anwältin für Verkehrsrecht.</span></p>



<p><span><strong>Müssen Transport-Unternehmen allein reisende Kinder mitnehmen?</strong></span></p>



<p><span>Die Unternehmen haben meist klare Regeln, ab welchem Alter allein reisende Kinder mitgenommen werden. Mit der Bahn dürfen Kinder ab sechs Jahren alleine reisen. Bei Bedarf können die Eltern für ihre Kinder zwischen sechs und 15 Jahren eine Betreuung dazu buchen. Fernbusunternehmen stellen oft ebenfalls eigene Regeln auf.</span><span>Bei BerlinLinienBus können Kinder ab neun Jahren allein mitfahren, bei MeinFernbus dürfen sie bereits ab acht Jahren einsteigen.</span><span>Selbst Tickets kaufen dürfen Kinder übrigens erst ab einem Alter von sieben Jahren –
erst ab dann sind sie eingeschränkt geschäftsfähig.</span></p>



<p><span><strong>Müssen Eltern allein reisenden Kindern eine schriftliche Erlaubnis mitgeben?</strong></span></p>



<p><span>Erforderlich ist eine schriftliche Erlaubnis nicht. Eine derartige „Reisevollmacht“ kann aber generell sinnvoll sein, wenn Kinder alleine unterwegs sind, meint Rechtsanwältin Gesine Reisert, Mitglied der <a href="http://www.verkehrsanwaelte.de/home/" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein</a>: „Ich empfehle Eltern, vor allem kleinen Kindern einen Zettel mitzugeben, auf dem sie ihm erlauben, alleine zu reisen. Dort sollte
auch eine Telefonnummer für den Notfall, die Zieladresse und die Route, gegebenenfalls mit Umsteigebahnhöfen, angegeben sein.“ Das ist auch ratsam, wenn kleine Kinder mit älteren, aber dennoch minderjährigen Geschwistern unterwegs sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte dem älteren Kind eine unterschriebene </span><a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/v/vollmacht/?L=%252Fproc%252Fself%252Fenviron%2520union&amp;cHash=825b31b0a4577dbf621c10ff1d41e4fb" target="_blank"><span>Vollmacht</span></a><span>mitgeben.</span></p>



<p><span> </span></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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