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	<title>Gastgewerbe &#8211; Deutsche Anwaltauskunft</title>
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		<title>Weihnachtsfeier geplatzt: Wer zahlt die Zeche bei Reservierung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[DAV]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2024 13:17:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Weihnachtsfeier im Kollegenkreis gehört für viele zur Adventszeit dazu. Doch wer zahlt, wenn die gebuchte Feier kurzfristig ausfällt?]]></description>
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<p>Die Weihnachtsfeier im Kollegenkreis gehört für viele zur Adventszeit dazu. Doch was passiert, wenn die gebuchte Feier kurzfristig ausfällt und auch nicht abgesagt wird? Schließlich ist die Vorweihnachtszeit Hochsaison für die Gastronomie: Weihnachtsfeiern mit festen Menüs sind ein sicherer Umsatzbringer. </p>



<p>Ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Oktober 2024 (<a href="https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2024/39.php" target="_blank" rel="noreferrer noopener">AZ: 191 C 19029/24</a>) zeigt, dass in solchen Fällen Schadensersatzansprüche des Gastwirts entstehen können.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier in München</h2>



<p>Das Rechtsportal Anwaltauskunft.de informiert über einen Fall, in dem ein Unternehmen aus dem Landkreis München im Dezember 2023 für seine Weihnachtsfeier einen Tisch in einem gehobenen Restaurant reserviert hatte. Vereinbart wurde ein Menü inklusive Getränke für 15 Personen zu je 125 €.</p>



<p>Die Klägerin, das Restaurant, bereitete das Essen und die Tische vor. Am Abend der Feier erschien jedoch niemand und die Beklagte sagte die Reservierung auch nicht ab. Die Klägerin konnte die Speisen nicht weiterverwenden und den Tisch nicht anderweitig vergeben. Der Streit um die Bezahlung landete schließlich vor Gericht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Urteil: Schadenersatz für das Restaurant</h2>



<p>Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen war. Da das Unternehmen an dem Abend nicht erschienen war, konnte das Restaurant seine Leistung nicht erbringen. Da es sich um ein sogenanntes „absolutes Fixgeschäft“ handelte, bei dem die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist, konnte das Restaurant Schadensersatz statt der Leistung verlangen.</p>



<p>Der Vertragsschluss ergab sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Da das Unternehmen keine Erklärung für die Nichteinhaltung des Termins abgab, hatte es die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu vertreten.</p>



<p>Die Schadenssumme von 2.508,64 € netto basierte auf den Kosten der nicht verbrauchten Speisen und dem entgangenen Getränkeumsatz. Die Umsatzsteuer konnte hingegen nicht als Schaden geltend gemacht werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rechtliche Einordnung: Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?</h2>



<p>Das Urteil stärkt die Rechte von Gastwirten bei verbindlichen Reservierungen. Es unterstreicht, dass bei Fixgeschäften wie Weihnachtsfeiern ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn die Gäste ohne Absage fernbleiben. Voraussetzung ist allerdings ein eindeutig nachweisbarer Vertragsabschluss. Gastronomen sollten daher Reservierungen dokumentieren und Bedingungen wie Stornierungsfristen explizit kommunizieren.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Stornierungen sind ein Muss&nbsp;– auch rechtlich</h2>



<p>Für Gäste und Unternehmen bedeutet das Urteil: Verbindliche Reservierungen sind keine unverbindlichen Absichten. Wer absagt, vermeidet nicht nur organisatorische Probleme für das Restaurant, sondern auch mögliche Schadenersatzforderungen. Gastronomen wiederum sollten ihre Reservierungen rechtlich absichern, um im Ernstfall Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.</p>



<p><em>Benötigen Sie rechtlichen Rat oder anwaltliche Vertretung? In unserer </em><a href="https://anwaltauskunft.de/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Anwaltssuche</a><em> finden Sie die passende Expertin oder den passenden Experten in Ihrer Nähe!</em></p>
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		<title>Pizzeria-Eröffnung während der Pandemie: Kurzarbeitergeld möglich</title>
		<link>https://anwaltauskunft.de/themenwelten/pizzeria-eroeffnung-waehrend-der-pandemie-kurzarbeitergeld-moeglich/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 09 Feb 2024 08:46:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[(DAV). Die Pandemie und insbesondere die Schließung von Restaurants, traf viele. Angestellte konnten Kurzarbeitergeld beziehen. Aber galt das auch für Unternehmer, die mitten...]]></description>
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<p><strong>(DAV). Die Pandemie und insbesondere die Schließung von Restaurants, traf viele. Angestellte konnten Kurzarbeitergeld beziehen. Aber galt das auch für Unternehmer, die mitten in der Pandemie ihren Betrieb eröffneten, oder mussten sie sich zwangsläufig auf Kurzarbeit einstellen?</strong></p>



<p>Einem Restaurantbetreiber steht Kurzarbeitergeld wegen Schließung während der Pandemie auch dann zu, wenn er seine Gaststätte erst kurz vor der behördlichen Schließung eröffnet hat. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 30. Oktober 2023 (AZ: L 20 AL 174/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.</p>



<p><strong>Unerwartete Schließung während Pandemie</strong></p>



<p>Im konkreten Fall hatte ein Kläger im August 2020 ein Restaurant eröffnet. Ab November 2020 war der Betrieb von Gaststätten im Rahmen der sogenannten &#8222;Schließung light&#8220; verboten. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit seinen Mitarbeitern Kurzarbeit.</p>



<p>Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Anerkennung eines Arbeitsausfalls ab. Sie argumentierte, der Kläger habe sich bewusst in die Risikozone begeben habe, indem er mitten in der Pandemie ein Restaurant eröffnet habe.</p>



<p>Das Sozialgericht gab dem Kläger jedoch Recht und erkannte den Arbeitsausfall an. Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte die Vorinstanz.</p>



<p><strong>Kurzarbeitergeld für Pizzeria-Eröffnung in Pandemie</strong></p>



<p>Das LSG führte aus, der Kläger habe nicht von der Eröffnung seiner Pizzeria absehen müssen. Er habe rechtlich bindende Handlungen zur Eröffnung des Betriebes ab August 2020 vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mit einem vollständigen behördlichen Verbot des Restaurantbetriebes ab November 2020 rechnen müssen.</p>



<p>Die zur Eröffnung des Restaurants getroffenen Maßnahmen, wie das Abschließen von Arbeitsverträgen und die durchgeführten Umbauarbeiten, wurden als rechtlich bindende Handlungen anerkannt. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Betriebsgründung keine konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Schließung vorlagen, wodurch der Arbeitsausfall als nicht vermeidbar eingestuft wurde.</p>



<p> </p>



<p><strong>Gericht: Restaurantschließung nicht vorhersehbar</strong></p>



<p>Die Richter betonten, dass die Menschheit sowie auch die administrativen und politischen Entscheidungsträger im Jahr 2020 keine Vorerfahrungen mit dem Verlauf einer weltweiten Pandemie besessen hätten. Auch die ersten Pressemitteilungen der Regierung hätten nicht darauf hingedeutet, dass Restaurants geschlossen würden. Selbst das RKI habe noch am 23. Oktober 2020 keine solche Empfehlung ausgesprochen.</p>



<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.anwaltauskunft.de"><em>www.anwaltauskunft.de</em></a></p>
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