Auch müssen Adoptierender und Adoptierter unterschiedlichen Generationen angehören. Denn die Adoption eines Erwachsenen muss sittlich gerechtfertigt sein. Eine Eltern/Kind-ähnliche Beziehung scheidet aus, wenn der Altersunterschied zu gering sei. In dem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall betrug er nur zwölf Jahre.
Wunsch nach Adoption eines Erwachsenen bereits nach gut einem Jahr
Der Mann und die Frau hatten sich gut ein Jahr vor dem Adoptionsantrag kennen gelernt. Sie war 74, er 62 Jahre alt. Nachdem bereits das Amtsgericht den Antrag abgelehnt hatte, legten beide Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Kein Eltern-Kind-Verhältnis bei geringem Altersunterschied
Jedoch ohne Erfolg. Dem Antrag auf eine Volljährigenadoption könne dann entsprochen werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände anzunehmen sei, dass „sich eine bestehende Freundschaft in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern/Kind-ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann“, erläutert das Kammergericht Berlin. Dies sei dann der Fall, wenn eine besondere innere Verbundenheit zwischen Angehörigen verschiedener Generationen vorliege. Das komme hier nicht in Betracht, da der Altersunterschied der Personen zu gering sei. Daher müsse auch nicht geprüft werden, ob ein solch enge, eine Wahlverwandtschaft rechtfertigende Bindung nach gut einem Jahr Bekanntschaft überhaupt möglich sei.
Kammergericht Berlin am 27. März 2013 (AZ: 17 U 42/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.05.2014