Ein Glas zuviel
Nachdem er Alkohol getrunken hatte, schwang sich ein E-Bike-Fahrer auf sein Rad. Die Polizei stellte eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille fest. Der Radfahrer erhielt eine Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot. Der Mann legte Rechtsbeschwerde ein.
Es kommt darauf an
Mit Erfolg. Es bleibe unklar, ob der Mann überhaupt ein Kraftfahrzeug oder nur ein Fahrrad gefahren habe, so die Richter. Die rechtliche Einordnung der E-Bikes als Rad oder Kfz sei teilweise noch ungeklärt. Die Straßenverkehrsordnung verbiete ab 0,5 Promille Blutalkohol nicht das Führen eines Fahrrads, sondern nur das eines Kraftfahrzeuges. Von letzterem ginge wegen der möglichen Geschwindigkeit und der höheren Leistungsanforderungen an den Fahrer eine größere Gefahr aus. Das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs sei dagegen nicht verboten. E-Bikes als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse das Amtsgericht den Fall neu verhandeln.
Oberlandesgericht Hamm am 28. Februar 2013 (AZ: 4 RBs 47/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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