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Zwitterwesen E-Bike

(DAV). Was ist eigentlich ein E-Bike? Ein Fahrrad? Oder doch ein Kraftfahrzeug? Die Antwort auf diese Frage hängt von den technischen Eigenschaften des jeweiligen E-Bikes ab, entschied das Oberlan­des­gericht Hamm. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Ein Glas zuviel

Nachdem er Alkohol getrunken hatte, schwang sich ein E-Bike-Fahrer auf sein Rad. Die Polizei stellte eine Blutal­ko­hol­kon­zen­tration von 0,8 Promille fest. Der Radfahrer erhielt eine Geldbuße und ein dreimo­natiges Fahrverbot. Der Mann legte Rechts­be­schwerde ein.

Es kommt darauf an

Mit Erfolg. Es bleibe unklar, ob der Mann überhaupt ein Kraftfahrzeug oder nur ein Fahrrad gefahren habe, so die Richter. Die rechtliche Einordnung der E-Bikes als Rad oder Kfz sei teilweise noch ungeklärt. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung verbiete ab 0,5 Promille Blutalkohol nicht das Führen eines Fahrrads, sondern nur das eines Kraftfahr­zeuges. Von letzterem ginge wegen der möglichen Geschwin­digkeit und der höheren Leistungs­an­for­de­rungen an den Fahrer eine größere Gefahr aus. Das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs sei dagegen nicht verboten. E-Bikes als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich beim Erreichen einer Geschwin­digkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse das Amtsgericht den Fall neu verhandeln.

Oberlan­des­gericht Hamm am 28. Februar 2013 (AZ: 4 RBs 47/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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