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Zweiter Rechtszug bei Verurteilung zur Auskunfts­er­teilung?

(dpa/red). Erben kann lästige Verpflich­tungen mit sich bringen. So fordern Miterben nicht selten dazu auf, die Vermögens­ver­hältnisse des Verstorbenen offenzulegen. Wer sich hiergegen wehrt, mag in erster Instanz gleichwohl zur Auskunft verurteilt werden. Er wird sich fragen, ob er die Sache zur Überprüfung vor ein höheres Gericht bringen kann. Dies hängt unter anderem maßgeblich davon ab, ob der sog. „Berufungswert“ von 600 Euro erreicht wurde.

Bei Zahlungs­klagen ist es einfach, zu bestimmen, in welcher Höhe jemand durch eine Verurteilung „beschwert“ ist: In der Höhe, in der er verloren hat. Beim Beklagten ist das die Summe, zu deren Zahlung er verurteilt wurde. Mit welchem Wert ist es aber anzusetzen, wenn jemand eine Verurteilung zur Auskunfts­er­teilung abwenden will? Diese Frage ist entscheidend, will man die Chance bekommen, die Sache von einem höherrangigen Richter überprüfen zu lassen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm.

Der Fall

Der erbende Sohn wurde durch ein Landgericht verurteilt, an seine Miterben darüber Auskunft zu erteilen, welche Sachen und Forderungen beim Tod vorhanden waren, über sämtliche „erbschaft­lichen Geschäfte“, die er für seine Mutter in den 10 Jahren vor ihrem Versterben geführt hat, und was ihm über den Verbleib der Erbschafts­ge­gen­stände bekannt ist. Hiergegen legte der Sohn vor dem Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm Berufung ein. 

Der „Lästig­keitswert“ ist maßgeblich

Die Richter des OLG Hamm erklärten, dass sich der Wert nach Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, der erforderlich ist, um die Auskunft zu erteilen. Man spricht hier vom sogenannten „Lästig­keitswert“.

Hierzu zählt nicht unbedingt, die Honorar­for­derung von 180 Euro zzgl. Umsatz­steuer pro Stunde eines zur Erstellung der Auskunft notwendigen Rechts­anwalts. Zu berück­sichtigen sind aber insbesondere, dass der zur Auskunft Verpflichtete für mindestens 10 Jahre bis zum Todesjahr Bankein­künfte einholen, diese zusammen­stellen und auswerten müsste. Alleine hierfür fallen erhebliche Bankge­bühren für die Beschaffung der abgeschlossenen Rechnungs­le­gungs­zeiträume an. Auch die notwendigen Zeiten zur Auskunfts­er­teilung müssten dem Sohn angemessen vergütet werden. Da der zur Auskunft verurteilte Sohn für eine ordnungs­gemäße Auskunfts­er­teilung alle Erkennt­nis­mög­lich­keiten ausschöpfen müsste, ist zusätzlich mit Fahrt-, Telefon- und weiteren Erkundi­gungs­kosten zur Aufklärung eines Verfügungs­zeitraums von jedenfalls 10 Jahren zu rechnen. Dies zusammen sei aber mit 1.000 Euro zu bewerten. Das Gericht nahm die Berufung des Sohnes an. 

Erfolg in zweiter Instanz

Es hat sich für den Sohn gelohnt. Das Oberlan­des­gericht entschied gegen die erste Instanz, dass kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zwischen Miterben besteht. Die Klage wurde abgewiesen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 22. Juli 2014 (AZ: 10 U 17/14)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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