Was gehört bei einem Unfall zum Schadensersatz, wenn ich mein Auto gar nicht oder erst später reparieren lassen möchte? Zu der sogenannten fiktiven Schadensabrechnung gehören auch Kleinteile, die bei einer Reparatur notwendig wären. Ein pauschaler Aufschlag von zwei Prozent für Kleinersatzteile und Flüssigkeiten ist zulässig, entschied das Amtsgericht Erlangen. Dies gilt auch dann, wenn nicht tatsächlich repariert, sondern nur fiktiv abgerechnet wird, betont die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall
Eine Frau rechnete als Unfallopfer einen Schaden bei der gegnerischen Versicherung ab. Sie wollte den Wagen nicht reparieren lassen, sondern die fiktiven Kosten abrechnen. Dabei machte sie auch einen zweiprozentigen Aufschlag für Kleinersatzteile geltend, womit die Versicherung nicht einverstanden war.
Die Entscheidung
Die Versicherung muss auf Grundlage des Kostenvoranschlages zahlen. „Das Gericht hat keine grundsätzlichen Bedenken daran, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann, da eine exakte Verbrauchserfassung in keinem Verhältnis zum Wert stünde“, begründete das Amtsgericht seine Entscheidung.
Der Tipp
Unfallopfer sollten direkt zu einem Verkehrsrechtsanwalt gehen, damit sie auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung verhandeln. Die Kosten dafür muss in aller Regel auch die Versicherung übernehmen.
Amtsgericht Erlangen am 15. Februar 2012 (AZ: 3 C 1956/11)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013