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Tipps&Urteile

Zwei Prozent für Kleiner­satzteile

(DAV). Als Opfer eines Verkehrs­unfalls hat man die Wahl, ob man sein Auto direkt, später oder auch gar nicht reparieren lassen will. In jedem Fall hat man Anspruch auf Schadens­ersatz. Erwartungsgemäß zeigen sich die Versiche­rungen der Unfall­gegner nicht besonders großzügig, so dass immer wieder die Gerichte entscheiden müssen.

Was gehört bei einem Unfall zum Schadens­ersatz, wenn ich mein Auto gar nicht oder erst später reparieren lassen möchte? Zu der sogenannten fiktiven Schadens­ab­rechnung gehören auch Kleinteile, die bei einer Reparatur notwendig wären. Ein pauschaler Aufschlag von zwei Prozent für Kleiner­satzteile und Flüssig­keiten ist zulässig, entschied das Amtsgericht Erlangen. Dies gilt auch dann, wenn nicht tatsächlich repariert, sondern nur fiktiv abgerechnet wird, betont die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Fall

Eine Frau rechnete als Unfallopfer einen Schaden bei der gegnerischen Versicherung ab. Sie wollte den Wagen nicht reparieren lassen, sondern die fiktiven Kosten abrechnen. Dabei machte sie auch einen zweipro­zentigen Aufschlag für Kleiner­satzteile geltend, womit die Versicherung nicht einver­standen war.

Die Entscheidung

Die Versicherung muss auf Grundlage des Kosten­vor­anschlages zahlen. „Das Gericht hat keine grundsätz­lichen Bedenken daran, dass der Verbrauch entspre­chender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssig­keiten oder Gase im gering­fügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann, da eine exakte Verbrauchs­er­fassung in keinem Verhältnis zum Wert stünde“, begründete das Amtsgericht seine Entscheidung.

Der Tipp

Unfallopfer sollten direkt zu einem Verkehrs­rechts­anwalt gehen, damit sie auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung verhandeln. Die Kosten dafür muss in aller Regel auch die Versicherung übernehmen.

Amtsgericht Erlangen am 15. Februar 2012 (AZ: 3 C 1956/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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