Der Parkhausbetreiber, entschied das Landgericht Magdeburg. Der Nutzer müsse sich auf die Angaben des Betreibers verlassen können, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Dachschaden im Hotelparkhaus
Vor dem Einchecken wollte ein Hotelgast noch schnell den Wagen im Hotelparkhaus abstellen. Auf dem Hinweisschild über der Einfahrt der Garage stand, die Durchfahrtshöhe betrage zwei Meter. Sein Auto war 1,94 Meter hoch. Die schräge Zufahrt mit 18 Prozent Gefälle erreichte jedoch nicht die Höhe von zwei Metern. Das Wagendach wurde beschädigt.
Landgericht kassiert schräges Urteil des Amtsgerichts
Das Amtsgericht war der Ansicht, der Schaden müsse geteilt werden. Der Autofahrer hätte prüfen müssen, ob er über die Schräge gefahrlos würde einfahren können.
Das Landgericht entschied jedoch: Der Parkhausbetreiber muss den Schaden voll bezahlen. Der Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass die Durchfahrtshöhe im gesamten Bereich, also auch an der Zufahrt, gelte. In Parkhäusern könnten die Nutzer nicht selbst herausfinden, ob ein gefahrloses Durchfahren möglich sei.
Landgericht Magdeburg am 20. August 2013 (AZ: 2 S 72/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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