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Zwei Meter sind zwei Meter – auch in Parkhäusern

(DAV). Keine Lust auf Parkplatzsuche, also schnell ins Parkhaus. Die Durchfahrtshöhe ist höher als der Wagen: Alles scheint in Ordnung. Doch dann kracht es bei der Einfahrt, und das Dach wird beschädigt. Ursache: Die Durchfahrtshöhe trifft zwar auf das Parkhaus zu, nicht aber für die schräge Zufahrt. Wer kommt jetzt für den Schaden auf?

Der Parkhaus­be­treiber, entschied das Landgericht Magdeburg. Der Nutzer müsse sich auf die Angaben des Betreibers verlassen können, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit.

Dachschaden im Hotelparkhaus

Vor dem Einchecken wollte ein Hotelgast noch schnell den Wagen im Hotelparkhaus abstellen. Auf dem Hinweis­schild über der Einfahrt der Garage stand, die Durchfahrtshöhe betrage zwei Meter. Sein Auto war 1,94 Meter hoch. Die schräge Zufahrt mit 18 Prozent Gefälle erreichte jedoch nicht die Höhe von zwei Metern. Das Wagendach wurde beschädigt.

Landgericht kassiert schräges Urteil des Amtsge­richts

Das Amtsgericht war der Ansicht, der Schaden müsse geteilt werden. Der Autofahrer hätte prüfen müssen, ob er über die Schräge gefahrlos würde einfahren können.

Das Landgericht entschied jedoch: Der Parkhaus­be­treiber muss den Schaden voll bezahlen. Der Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass die Durchfahrtshöhe im gesamten Bereich, also auch an der Zufahrt, gelte. In Parkhäusern könnten die Nutzer nicht selbst heraus­finden, ob ein gefahrloses Durchfahren möglich sei.

Landgericht Magdeburg am 20. August 2013 (AZ: 2 S 72/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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