Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stellte klar: Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach montieren lässt, kann Mängel nur in den ersten zwei Jahren geltend machen. Üblicherweise verjähren die Ansprüche bei Bauwerken erst nach fünf Jahren.
Strom auf der Scheune
Der Mann hatte eine Photovoltaikanlage auf seiner Scheune montieren lassen. Drei Jahre nach der Montage machte er Ansprüche wegen Mängeln geltend. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschieden die höchsten Zivilrichter, dass die Verjährung jedoch bereits eingetreten war.
Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Kauf
Bei der Anlage gelte nicht die Verjährungsfrist wie bei Bauwerken, so der BGH. Die Photovoltaikanlage stelle selbst kein Bauwerk dar – im Gegensatz zur Scheune. Sie diene eigenen Zwecken: Sie solle Strom erzeugen und dem Eigentümer eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.
Anders könnte es sich aber dann verhalten, wenn die Kollektoren als Bauteil nicht auf das Dach montiert werden, sondern teilweise das Dach selbst ersetzen.
Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2013 (AZ: VIII ZR 318/12)
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