Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Zwei Jahre Verjäh­rungsfrist für Sonnen­kol­lektoren

(DAV). Zahlreiche Hausbe­sitzer beziehen Strom vermehrt aus alternativen Energie­quellen. Kaum ein Häuslebauer verzichtet auf eine Photovol­ta­ik­anlage. Durch die Einspeisung lässt sich sogar Geld verdienen. Allerdings muss der Eigentümer mit einer kürzeren Verjäh­rungsfrist bei möglichen Mängeln rechnen als für andere Teile seines Hauses.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe stellte klar: Wer eine Photovol­ta­ik­anlage auf seinem Dach montieren lässt, kann Mängel nur in den ersten zwei Jahren geltend machen. Üblicherweise verjähren die Ansprüche bei Bauwerken erst nach fünf Jahren.

Strom auf der Scheune

Der Mann hatte eine Photovol­ta­ik­anlage auf seiner Scheune montieren lassen. Drei Jahre nach der Montage machte er Ansprüche wegen Mängeln geltend. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschieden die höchsten Zivilrichter, dass die Verjährung jedoch bereits eingetreten war.

Verjäh­rungsfrist von zwei Jahren ab Kauf

Bei der Anlage gelte nicht die Verjäh­rungsfrist wie bei Bauwerken, so der BGH. Die Photovol­ta­ik­anlage stelle selbst kein Bauwerk dar – im Gegensatz zur Scheune. Sie diene eigenen Zwecken: Sie solle Strom erzeugen und dem Eigentümer eine zusätzliche Einnah­me­quelle verschaffen.

Anders könnte es sich aber dann verhalten, wenn die Kollektoren als Bauteil nicht auf das Dach montiert werden, sondern teilweise das Dach selbst ersetzen.

Bundes­ge­richtshof am 9. Oktober 2013 (AZ: VIII ZR 318/12)

Rechts­gebiete
Zivilrecht

Zurück