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Zweckbe­fristete Arbeits­verträge müssen schriftlich beendet werden

(dpa/tmn). In der Regel laufen befristete Arbeits­verträge aus, ohne dass ein gesondertes Schreiben vom Chef erforderlich ist. Etwas anderes gilt bei zweckbe­fristeten Verträgen. Das sind Verein­ba­rungen, bei denen der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet, nicht von vorneherein feststeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Vertretung für einen kranken Kollegen eingestellt wird, erläutert die Arbeit­neh­mer­kammer Bremen in der neuen Broschüre «Befristete Arbeits­verträge». Dort kann die Abmachung lauten, dass die Vertretung so lange beschäftigt wird, bis die Arbeits­un­fä­higkeit des Kollegens wegen der Erkrankung endet.

In dem Fall müssen Arbeitgeber den Mitarbeiter zwei Wochen vorher schriftlich darüber informieren, dass das Arbeits­ver­hältnis endet. Das muss unverzüglich passieren, nachdem sie Kenntnis davon haben, dass der Zweck erreicht wurde. Machen sie das nicht, wird aus dem befristeten Arbeits­ver­hältnis automatisch ein unbefristetes, erklärt Nathalie Oberthür, Fachan­wältin für Arbeitsrecht in Köln.

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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