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Zuzahlung zu Arznei­mitteln richtet sich nach verkaufter Packung

(DAV). Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte müssen bei Arznei­mitteln zuzahlen. Die Zuzahlung richtet sich nach dem Preis des jeweiligen Medikaments pro Packung. Was ist aber, wenn die verschriebene größere Packung nicht am Lager ist? Welche Zuzahlung muss die Apotheke verlangen, um gegenüber der Krankenkasse korrekt abrechnen zu können?

Apotheken geben Arznei­mittel, die in einer verordneten Großpackung nicht lieferbar sind, bisweilen in mehreren kleineren Packungen ab. In diesem Fall richtet sich die zu leistende Zuzahlung nach Anzahl und Größe der tatsächlich abgegebenen Packungen, nicht nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße. Dies hat das Sozial­gericht Aachen entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins mitteilt.

Nicht lieferbare Großpackung

Der Patient benötigte ein bestimmtes Medikament. Da die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar war, gab der Apotheker drei einzelne Packungen ab. Statt der Packung mit 180 Tabletten erhielt der Kunde drei Packungen mit je 60 Stück. Der Patient war gesetzlich kranken­ver­sichert und hätte für die drei Packungen insgesamt 16,98 Euro zuzahlen müssen. Die Apotheke berechnete jedoch die Zuzahlung nur aufgrund der im Rezepte angegebenen Größe, also einer, dafür größeren Packung, mithin 10 Euro. Das Abrech­nungs­zentrum der Kranken­kassen zog dem Apotheker jedoch bei der Erstattung den höheren Betrag der drei Einzel­pa­ckungen ab. Hiergegen klagte er.

Gericht: Tatsächliche Anzahl der Packungen entscheidend

Das Gericht gab dem Abrech­nungs­zentrum Recht: Die Zuzahlung richte sich nach dem Apotheken-Preis des Medikaments je Packung. Somit wäre für die drei abgegebenen N1-Packungen je Packung eine Zuzahlung von 5,66 Euro, zusammen also 16,98 Euro zu leisten und nicht – wie geschehen – lediglich 10 Euro. Der Apotheker argumen­tierte, es gelte, Nachteile für die Versicherten zu vermeiden, die aus Liefer­schwie­rig­keiten erwüchsen. Dieses – auf den ersten Blick verständliche – Eintreten für die Interessen der Versicherten, die zugleich die Kunden der Apotheke seien, sei jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite betreffe die abgebende Apotheke. Tatsächlich sei es hier nämlich so, dass die Liefer­schwie­rig­keiten und die daraus resultierende Abgabe von drei N1-Packungen anstatt einer N3-Packung zu einem um 8,73 Euro höheren Vergütungs­an­spruch der Apotheke gegenüber der Krankenkasse geführt habe. Die Apotheke habe zwar den Versicherten nicht belasten wollen, aber auch zusätzlich verdient.

Sozial­gericht Aachen am 22. Oktober 2013 entschieden (AZ: S 13 KR 223/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Kranken­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht

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