Apotheken geben Arzneimittel, die in einer verordneten Großpackung nicht lieferbar sind, bisweilen in mehreren kleineren Packungen ab. In diesem Fall richtet sich die zu leistende Zuzahlung nach Anzahl und Größe der tatsächlich abgegebenen Packungen, nicht nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Nicht lieferbare Großpackung
Der Patient benötigte ein bestimmtes Medikament. Da die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar war, gab der Apotheker drei einzelne Packungen ab. Statt der Packung mit 180 Tabletten erhielt der Kunde drei Packungen mit je 60 Stück. Der Patient war gesetzlich krankenversichert und hätte für die drei Packungen insgesamt 16,98 Euro zuzahlen müssen. Die Apotheke berechnete jedoch die Zuzahlung nur aufgrund der im Rezepte angegebenen Größe, also einer, dafür größeren Packung, mithin 10 Euro. Das Abrechnungszentrum der Krankenkassen zog dem Apotheker jedoch bei der Erstattung den höheren Betrag der drei Einzelpackungen ab. Hiergegen klagte er.
Gericht: Tatsächliche Anzahl der Packungen entscheidend
Das Gericht gab dem Abrechnungszentrum Recht: Die Zuzahlung richte sich nach dem Apotheken-Preis des Medikaments je Packung. Somit wäre für die drei abgegebenen N1-Packungen je Packung eine Zuzahlung von 5,66 Euro, zusammen also 16,98 Euro zu leisten und nicht – wie geschehen – lediglich 10 Euro. Der Apotheker argumentierte, es gelte, Nachteile für die Versicherten zu vermeiden, die aus Lieferschwierigkeiten erwüchsen. Dieses – auf den ersten Blick verständliche – Eintreten für die Interessen der Versicherten, die zugleich die Kunden der Apotheke seien, sei jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite betreffe die abgebende Apotheke. Tatsächlich sei es hier nämlich so, dass die Lieferschwierigkeiten und die daraus resultierende Abgabe von drei N1-Packungen anstatt einer N3-Packung zu einem um 8,73 Euro höheren Vergütungsanspruch der Apotheke gegenüber der Krankenkasse geführt habe. Die Apotheke habe zwar den Versicherten nicht belasten wollen, aber auch zusätzlich verdient.
Sozialgericht Aachen am 22. Oktober 2013 entschieden (AZ: S 13 KR 223/13)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.11.2013