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Zuzahlung zu Arznei­mitteln richtet sich nach verkauften Packungen

(dpa/tmn). Apotheken geben Arznei­mittel, die in einer verordneten Großpackung nicht lieferbar sind, zum Teil in mehreren kleineren Packungen ab. In diesem Fall richtet sich die von Versicherten gesetz­licher Kranken­kassen zu leistende Zuzahlung nach Anzahl und Größe der tatsächlich abgegeben Packungen, nicht nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße. So hat das Sozial­gericht Aachen entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins mitteilt.

Der Fall: Weil die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar war, gab der Apotheker drei einzelne Packungen ab. Der Patient war gesetzlich kranken­ver­sichert und hätte für die drei Packungen insgesamt 16,98 Euro zuzahlen müssen. Die Apotheke rechnete jedoch die Zuzahlung aufgrund der im Rezept angegebenen Größe ab, also 10 Euro. Das Abrech­nungs­zentrum der Kranken­kassen zog dem Apotheker bei der Erstattung den höheren Betrag der drei Einzel­pa­ckungen ab. Dagegen klagte er.

Das Urteil: Das Gericht gab dem Abrech­nungs­zentrum recht: Die Zuzahlung richte sich nach dem Preis des Medikaments je Packung in der Apotheke. Somit wäre je Packung eine Zuzahlung von 5,66, zusammen 16,98 Euro, zu leisten gewesen. Der Apotheker argumen­tierte, es gelte, Nachteile für die Versicherten zu vermeiden, die aus Liefer­schwie­rig­keiten entstünden. 

Dieses Eintreten für die Interessen der Versicherten sei jedoch nur die eine Seite der Medaille, so die Richter. Tatsächlich sei es andererseits hier so, dass die Liefer­schwie­rig­keiten und die daraus resultierende Abgabe von drei kleineren statt einer größeren Packung zu einem um 8,73 Euro brutto höheren Vergütungs­an­spruch der Apotheke gegenüber der Krankenkasse geführt haben. Die Apotheke habe zwar den Versicherten nicht belasten wollen, aber auch zusätzlich verdient.

Sozial­gericht Aachen (AZ: S 13 KR 223/13)

Rechts­gebiete
Kranken­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht

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