Der Fall: Weil die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar war, gab der Apotheker drei einzelne Packungen ab. Der Patient war gesetzlich krankenversichert und hätte für die drei Packungen insgesamt 16,98 Euro zuzahlen müssen. Die Apotheke rechnete jedoch die Zuzahlung aufgrund der im Rezept angegebenen Größe ab, also 10 Euro. Das Abrechnungszentrum der Krankenkassen zog dem Apotheker bei der Erstattung den höheren Betrag der drei Einzelpackungen ab. Dagegen klagte er.
Das Urteil: Das Gericht gab dem Abrechnungszentrum recht: Die Zuzahlung richte sich nach dem Preis des Medikaments je Packung in der Apotheke. Somit wäre je Packung eine Zuzahlung von 5,66, zusammen 16,98 Euro, zu leisten gewesen. Der Apotheker argumentierte, es gelte, Nachteile für die Versicherten zu vermeiden, die aus Lieferschwierigkeiten entstünden.
Dieses Eintreten für die Interessen der Versicherten sei jedoch nur die eine Seite der Medaille, so die Richter. Tatsächlich sei es andererseits hier so, dass die Lieferschwierigkeiten und die daraus resultierende Abgabe von drei kleineren statt einer größeren Packung zu einem um 8,73 Euro brutto höheren Vergütungsanspruch der Apotheke gegenüber der Krankenkasse geführt haben. Die Apotheke habe zwar den Versicherten nicht belasten wollen, aber auch zusätzlich verdient.
Sozialgericht Aachen (AZ: S 13 KR 223/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.12.2013