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Zusatz­zah­lungen an Betriebsräte dürfen gekürzt werden

(DAV). Betriebsräte leisten einen wichtigen Beitrag: Sie vertreten die Interessen der Kolleginnen und Kollegen. Dafür sind sie auch mit besonderen Rechten ausgestattet. So kann ein Arbeitgeber einen ihm unliebsamen Betriebsrat nicht einfach kündigen. Was ist aber mit liebge­wonnenen Privilegien, wie zum Beispiel monatliche Pauschal­zah­lungen für den zusätz­lichen Aufwand?

Mehrarbeit und Mehraufwand eines Betriebsrates werden manchmal durch einen pauschalen Betrag abgegolten. Solche Pauschalen sollen aber keine versteckte Lohner­höhung darstellen, so das Arbeits­gericht Stuttgart. Sie sind auch nur dann zulässig, wenn es praktisch unmöglich ist, Einzel­ab­rech­nungen oder Ähnliches vorzulegen. Will sich der Betriebsrat gegen die Kürzung dieser Zahlungen wehren, muss er nachweisen, dass mit ihnen tatsächliche Mehrarbeit und ein Aufwand abgegolten wird.

Pauschal­zah­lungen an Betriebs­rats­mit­glieder

Der Mitarbeiter eines großen Automo­bil­her­stellers wurde 2006 in den Betriebsrat gewählt. Die Betriebsräte erhielten monatliche Pauschalen, um die Mehrarbeit und den Mehraufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit im Betriebsrat auszugleichen. Neben der Freistellung von seiner Arbeit bekam auch dieser Mitarbeiter bis 2011 eine monatliche Überstun­den­pau­schale von gut 350 Euro und eine weitere Aufwands­pau­schale von 36 Euro monatlich. Der Arbeitgeber legte dann für die Zahlung dieser Pauschalen neue Richtlinien fest. Danach erhielt das Betriebs­rats­mitglied keine Aufwands­pau­schale mehr und eine Überstun­den­pau­schale von nur noch rund 65 Euro. Mehrarbeit sollte durch Freizeit ausgeglichen werden. Der Mann forderte die Weiter­zahlung der Pauschalen in der bisherigen Höhe.

Betriebs­rats­tä­tigkeit ist Ehrenamt

Ohne Erfolg. Da der Betriebsrat keine Mehrarbeit oder zusätz­lichen Aufwand in dieser Größen­ordnung nachweisen konnte, habe er keinen Anspruch auf die bisherigen Zahlungen, entschied das Gericht. Betriebs­rats­tä­tigkeit sei grundsätzlich ein unbezahltes Ehrenamt. Pauschalen seien nur zulässig für erstat­tungs­fähige Aufwen­dungen, die einzeln abgerechnet werden sollten. Pauscha­lie­rungen seien nur zulässig, wenn Einzel­ab­rech­nungen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wären. Wehre sich der Betriebsrat gegen Kürzungen, müsse er die Berech­tigung der Pauschalen anhand dieser Kriterien prüfen und nachweisen. Würden Pauschalen über Jahre hinweg in unverän­derter Höhe gezahlt, spreche dies gerade gegen deren Berech­tigung.

Arbeits­gericht Stuttgart am 13. Dezember 2012 (AZ: 24 Ca 5430/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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