Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Fußgängers gegen die Stadt wegen zu großer Niveauunterschiede auf einem Fußweg ab. Der Richter hatte sich vor Ort überzeugt: Die vorhandene Bodenunebenheit stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Stadt dar.
Die vermeintliche Unebenheit
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stürzte der Mann auf einem Fußweg. Er erlitt Abschürfungen an Knien und Ellenbogen und ein Hämatom am Knie. Der Mann hielt die Stadt für verantwortlich, da die Waschbetonplatten auf dem Fußweg Niveauunterschiede von bis zu fünf Zentimetern aufwiesen. Deshalb forderte er 1.500 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro Schadensersatz. Die Stadt verteidigte sich damit, dass die behaupteten Unebenheiten nicht vorlägen. Es sei lediglich ein geringfügiger Niveauunterschied vorhanden und dieser sei bereits von weitem erkennbar. Ein sorgfältiger Benutzer hätte sich auf diese Gefahr eingestellt.
Gericht schaut nach
Der Richter nahm die Unfallstelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten auf dem Fußweg maximal 1,5 Zentimeter beträgt. „Ein Straßenbenutzer hat die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbietet“, so das Gericht. Die Stadt müsse nur vor solchen Gefahren warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ein sorgfältiger Fußgänger müsse auf Gehwegen mit Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 Zentimetern rechnen.
Landgericht Coburg am 23. August 2013 (AZ: 41 O 271/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum