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Zur Haftung einer Kommune bei Uneben­heiten auf dem Fußweg

(DAV). Unbekümmert den Gehweg benutzen? Grundsätzlich möglich, jedoch muss man mit Uneben­heiten rechnen. Dabei gilt die Regel: Vor Gefahren, die man selbst erkennen kann, muss auch nicht gewarnt werden.

Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Fußgängers gegen die Stadt wegen zu großer Niveau­un­ter­schiede auf einem Fußweg ab. Der Richter hatte sich vor Ort überzeugt: Die vorhandene Bodenun­ebenheit stellt keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Stadt dar.

Die vermeintliche Unebenheit

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall stürzte der Mann auf einem Fußweg. Er erlitt Abschür­fungen an Knien und Ellenbogen und ein Hämatom am Knie. Der Mann hielt die Stadt für verant­wortlich, da die Waschbe­ton­platten auf dem Fußweg Niveau­un­ter­schiede von bis zu fünf Zentimetern aufwiesen. Deshalb forderte er 1.500 Euro Schmer­zensgeld und 150 Euro Schadens­ersatz. Die Stadt verteidigte sich damit, dass die behaupteten Uneben­heiten nicht vorlägen. Es sei lediglich ein gering­fügiger Niveau­un­ter­schied vorhanden und dieser sei bereits von weitem erkennbar. Ein sorgfältiger Benutzer hätte sich auf diese Gefahr eingestellt.

Gericht schaut nach

Der Richter nahm die Unfall­stelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der Niveau­un­ter­schied zwischen den Waschbe­ton­platten auf dem Fußweg maximal 1,5 Zentimeter beträgt. „Ein Straßen­be­nutzer hat die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbietet“, so das Gericht. Die Stadt müsse nur vor solchen Gefahren warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ein sorgfältiger Fußgänger müsse auf Gehwegen mit Bodenun­eben­heiten von bis zu 2,5 Zentimetern rechnen.

Landgericht Coburg am 23. August 2013 (AZ: 41 O 271/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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