So musste das Landesarbeitsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob dazu auch eine Baumaßnahme gehört, die den Weg zur Damentoilette des Betriebs verlängert. Über diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Betriebsrat verlangt Baustopp
Ein Frachtumschlagunternehmen plante eine Baumaßnahme. Der Niederlassungsleiter teilte dem Betriebsrat mit, dass durch die Maßnahme der Zugang zum Betriebsratsbüro leicht verändert werde. Die Eingangstür werde einige Meter in Richtung Flur versetzt. Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden. Er verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung einen Baustopp. Die Baumaßnahme habe Auswirkungen auf die Toilettennutzung und sei als ‚mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten’ anzusehen, so der Betriebsrat. Die Maßnahme verlängere den Weg zur Damentoilette auf rund 200 Meter. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.
Das sah das Gericht anders: Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Zwar könne etwa die Aufstellung einer Benutzungsordnung für Wasch- und Umkleideräume mitbestimmungspflichtig sein, doch darum gehe es im vorliegenden Fall nicht. Der Arbeitgeber stelle keine Verhaltensregeln für die Arbeitnehmer auf. Infolge der Baumaßnahme ändere sich lediglich der Zugang zum Betriebsratsbüro und damit mittelbar der Weg zur Damentoilette.
Keine Behinderung des Betriebsrates
Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar. Der Begriff der Behinderung sei weit zu verstehen. Er umfasse jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit. Durch den verlängerten Weg zur Damentoilette werde die Betriebsratsarbeit als solche jedoch nicht behindert. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet.
Landesarbeitsgericht Frankfurt am 3. März 2014 (AZ: 16 TABVGa 214/13)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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