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Zugangs­än­derung zur Damentoilette nicht mitbestim­mungs­pflichtig

(DAV). Über Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeit­nehmer im Betrieb darf der Betriebsrat mitent­scheiden. Sie sind mitbestim­mungs­pflichtig. Doch nicht immer ist klar, wo genau die Mitbestim­mungs­pflicht des Betriebsrates beginnt.

So musste das Landes­ar­beits­gericht Frankfurt darüber entscheiden, ob dazu auch eine Baumaßnahme gehört, die den Weg zur Damentoilette des Betriebs verlängert. Über diese Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Frankfurt informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Betriebsrat verlangt Baustopp

Ein Fracht­um­schlag­un­ter­nehmen plante eine Baumaßnahme. Der Nieder­las­sungs­leiter teilte dem Betriebsrat mit, dass durch die Maßnahme der Zugang zum Betriebs­ratsbüro leicht verändert werde. Die Eingangstür werde einige Meter in Richtung Flur versetzt. Damit war der Betriebsrat nicht einver­standen. Er verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung einen Baustopp. Die Baumaßnahme habe Auswir­kungen auf die Toilet­ten­nutzung und sei als ‚mitbestim­mungs­pflichtiges Ordnungs­ver­halten’ anzusehen, so der Betriebsrat. Die Maßnahme verlängere den Weg zur Damentoilette auf rund 200 Meter. Das sei dem weiblichen Ersatz­mitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.

Das sah das Gericht anders: Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestim­mungsrecht zu. Zwar könne etwa die Aufstellung einer Benutzungs­ordnung für Wasch- und Umklei­deräume mitbestim­mungs­pflichtig sein, doch darum gehe es im vorlie­genden Fall nicht. Der Arbeitgeber stelle keine Verhal­tens­regeln für die Arbeit­nehmer auf. Infolge der Baumaßnahme ändere sich lediglich der Zugang zum Betriebs­ratsbüro und damit mittelbar der Weg zur Damentoilette. 

Keine Behinderung des Betriebsrates

Auch eine Behinderung der Betriebs­rats­arbeit sei nicht erkennbar. Der Begriff der Behinderung sei weit zu verstehen. Er umfasse jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhin­derung der Betriebs­rats­tä­tigkeit. Durch den verlän­gerten Weg zur Damentoilette werde die Betriebs­rats­arbeit als solche jedoch nicht behindert. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewähr­leistet.

Landes­ar­beits­gericht Frankfurt am 3. März 2014 (AZ: 16 TABVGa 214/13)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Mitbestimmungs- und Betriebs­ver­fas­sungsrecht

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