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Zu lange gewartet: Kein Schmer­zensgeld wegen Mobbing

(DAV). Wer meint, Mobbingopfer zu sein und deswegen vor Gericht gehen will, sollte das nicht auf die lange Bank schieben: Seine Ansprüche könnten sonst verwirkt sein.

So hatte das Landes­ar­beits­ge­richts Nürnberg einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeit­nehmer zwei Jahre gewartet hatte, bis er vor Gericht zog.

Der Personal­fach­berater fühlte sich von seinem Vorgesetzten gemobbt. Im Jahr 2007 war er wegen eines chronischen Überlas­tungs­syndroms und Depression für insgesamt 52 Tage in drei Krankheits­zeit­räumen krankge­schrieben, im Jahr 2008 waren es 216 Tage. 2009 war er bis August durchgehend krankge­schrieben. Dann kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis, das endgültig am 28. Februar 2010 endete. Am 28.Dezember 2010 erhob der frühere Mitarbeiter eine Schmer­zens­geldklage wegen Mobbings. 

Zwei Jahre sind zu lange

Ohne Erfolg. Sein Anspruch sei verwirkt, entschieden die Richter. Nach Aussage des Mannes hätte sich das Mobbing im wesent­lichen über die Jahre 2006 bis 2008 erstreckt. Doch erst rund zwei Jahre später habe er seinen Schmer­zens­geld­an­spruch geltend gemacht. Damit habe er die Interessen des Arbeit­gebers in gegen Treu und Glauben versto­ßender Weise missachtet. Dieser habe zu diesem Zeitpunkt annehmen dürfen, nicht mehr mit Schmer­zens­geld­an­sprüchen in Anspruch genommen zu werden. Gehe es um „Mobbing­an­sprüche“, sei entscheidend, das Mobbing beweisen zu können. Dafür würden häufig Dokumen­ta­tionen über Äußerungen und Verhal­tens­weisen der „mobbenden“ Person zusammen­ge­stellt. Müsse diese aber nicht mehr damit rechnen, mit Schmer­zens­geld­an­sprüchen konfrontiert zu werden, so verblassten in der Regel die Erinne­rungen an einzelne Äußerungen und Verhal­tens­weisen.

Ein Vorgesetzter in einem Unternehmen könne in Situationen geraten, die es erforderlich machen, sich gegen etwaige Mobbing­vorwürfe zur Wehr setzen zu können. Das heiße, er müsse Gespräche und Verhal­tens­weisen dokumen­tieren. Unter den genannten Umständen sei ein Zeitraum von zwei Jahren, der verstrichen sei, bis der ehemalige Mitarbeiter geklagt habe, als treuwidrig anzusehen. Der Beklagte habe damit nicht mehr rechnen müssen. Dafür, dass er sich hierauf eingestellt habe, spreche die allgemeine Lebens­er­fahrung.

Landes­ar­beits­gericht Nürnberg am 25. Juli 2013 (AZ: 5 Sa 525/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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