So hatte das Landesarbeitsgerichts Nürnberg einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer zwei Jahre gewartet hatte, bis er vor Gericht zog.
Der Personalfachberater fühlte sich von seinem Vorgesetzten gemobbt. Im Jahr 2007 war er wegen eines chronischen Überlastungssyndroms und Depression für insgesamt 52 Tage in drei Krankheitszeiträumen krankgeschrieben, im Jahr 2008 waren es 216 Tage. 2009 war er bis August durchgehend krankgeschrieben. Dann kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, das endgültig am 28. Februar 2010 endete. Am 28.Dezember 2010 erhob der frühere Mitarbeiter eine Schmerzensgeldklage wegen Mobbings.
Zwei Jahre sind zu lange
Ohne Erfolg. Sein Anspruch sei verwirkt, entschieden die Richter. Nach Aussage des Mannes hätte sich das Mobbing im wesentlichen über die Jahre 2006 bis 2008 erstreckt. Doch erst rund zwei Jahre später habe er seinen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht. Damit habe er die Interessen des Arbeitgebers in gegen Treu und Glauben verstoßender Weise missachtet. Dieser habe zu diesem Zeitpunkt annehmen dürfen, nicht mehr mit Schmerzensgeldansprüchen in Anspruch genommen zu werden. Gehe es um „Mobbingansprüche“, sei entscheidend, das Mobbing beweisen zu können. Dafür würden häufig Dokumentationen über Äußerungen und Verhaltensweisen der „mobbenden“ Person zusammengestellt. Müsse diese aber nicht mehr damit rechnen, mit Schmerzensgeldansprüchen konfrontiert zu werden, so verblassten in der Regel die Erinnerungen an einzelne Äußerungen und Verhaltensweisen.
Ein Vorgesetzter in einem Unternehmen könne in Situationen geraten, die es erforderlich machen, sich gegen etwaige Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können. Das heiße, er müsse Gespräche und Verhaltensweisen dokumentieren. Unter den genannten Umständen sei ein Zeitraum von zwei Jahren, der verstrichen sei, bis der ehemalige Mitarbeiter geklagt habe, als treuwidrig anzusehen. Der Beklagte habe damit nicht mehr rechnen müssen. Dafür, dass er sich hierauf eingestellt habe, spreche die allgemeine Lebenserfahrung.
Landesarbeitsgericht Nürnberg am 25. Juli 2013 (AZ: 5 Sa 525/11)
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