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Zeuge muss nach Vernehmung im Gerichts­gebäude bleiben

(DAV). Die Klarheit und Verbind­lichkeit der Zeugen­pflichten im Strafprozess sind wichtig, denn die Zeugen­aussage ist eine Pflicht. Die Anwesenheit der Zeugen ist daher für die Durchführung des Verfahrens wichtig. Wie lange muss man im Gericht bleiben?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) hat am 8. Mai 2024 entschieden, dass ein Zeuge auch nach seiner Vernehmung verpflichtet ist, im Gerichts­gebäude zu bleiben (AZ: 12 Qs 1/24). Die Anordnung des Gerichts, das Gerichts­gebäude nicht zu verlassen, ist keine eigenständige Maßnahme, sondern Ausdruck der ohnehin bestehenden Zeugen­pflicht, erklärt das Verbrau­cher­rechts­portal anwalt­auskunft.de.

Pflicht besteht bis zur Entlassung durch den Richter

In einem Strafver­fahren verweigerte der Steuer­berater eines Angeklagten die Aussage. Daraufhin ordnete der Richter die Durchsuchung der Kanzleiräume an und wies den Steuer­berater an, im Gerichts­gebäude zu bleiben und sein Mobiltelefon auszuschalten.

Gegen diese Anordnung legte der Steuer­berater Beschwerde ein.

Zeugen dürfen sich nicht ohne Erlaubnis entfernen

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Die Anordnung des Gerichts sei rechtmäßig gewesen. Die Zeugen­pflicht gelte auch nach der Vernehmung, da der Zeuge im Laufe des Verfahrens erneut vernommen werden könne. Die Entscheidung, den Zeugen zu entlassen, liege im Ermessen des Vorsit­zenden und sei an das Urteil gebunden.

Die richterliche Anordnung an den Zeugen sei kein eigenständiger Rechts­behelf, sondern Teil der prozes­sualen Pflichten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verpflichtung zum Verbleib am Gerichtsort Bestandteil der Zeugen­pflicht sei und die damit verbundene Unannehm­lichkeit für den Zeugen keine Beschwer im Rechtssinne darstelle.

Ein Zeuge könne sogar in entspre­chender Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO zwangsweise festge­halten werden, wenn er sich unerlaubt entfernen wolle.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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