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Tipps&Urteile

Zahn-Bleachings gehören zur Zahnheilkunde

(DAV). Wer zu einem Arzt geht, darf darauf vertrauen, nach dem neuesten Stand der Wissen­schaft behandelt zu werden. Bestimmte Verfahren dürfen auch nur die Ärzte selbst oder deren Helfer unter ärztlicher Anleitung vornehmen.

Eine ausgebildete Zahnarzt­helferin war der Meinung, Zahnrei­ni­gungen im Airflow-Verfahren und profes­sionelle Bleachings selbständig, ohne Zahnarzt anbieten zu können. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main war jedoch anderer Ansicht, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit.

Zahnkos­me­tik­studio

Eine ausgebildete Zahnarzt­helferin bot in ihrem eigenen Zahnkos­me­tik­studio Zahnrei­nigung im "Airflow"-Verfahren sowie bestimmte Zahnblea­chings als selbst­ständige gewerbliche Tätigkeit an. Dagegen klagte die Landes­zahn­ärz­te­kammer. Sie war der Meinung, die Frau übe damit in ihrem Studio Tätigkeiten der Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz den Zahnärzten vorbehalten sei. Die Zahnarzt­helferin, die hauptbe­ruflich bei einem Zahnarzt angestellt ist, vertrat dagegen die Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienst­leis­tungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.

Die Entscheidung

In zweiter Instanz bekam die Landes­zahn­ärz­te­kammer Recht. Der Zahnarzt­helferin ist es nun verboten, ohne Zusammen­wirken mit einem Zahnarzt die „Airflow“-Zahnrei­ni­gungen und Zahnblea­chings vorzunehmen. Bleachings dürfe sie nur dann vornehmen, wenn diese mit so genannten "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasser­stoff­per­oxid­gehalt sechs Prozent nicht übersteige, erfolgten.

Oberlan­des­gericht Frankfurt am 1. März 2012 (AZ: 6 U 264/10)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de 

Rechts­gebiete
Arztrecht Medizinrecht

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