Eine ausgebildete Zahnarzthelferin war der Meinung, Zahnreinigungen im Airflow-Verfahren und professionelle Bleachings selbständig, ohne Zahnarzt anbieten zu können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war jedoch anderer Ansicht, teilt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Zahnkosmetikstudio
Eine ausgebildete Zahnarzthelferin bot in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio Zahnreinigung im "Airflow"-Verfahren sowie bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit an. Dagegen klagte die Landeszahnärztekammer. Sie war der Meinung, die Frau übe damit in ihrem Studio Tätigkeiten der Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz den Zahnärzten vorbehalten sei. Die Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist, vertrat dagegen die Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.
Die Entscheidung
In zweiter Instanz bekam die Landeszahnärztekammer Recht. Der Zahnarzthelferin ist es nun verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt die „Airflow“-Zahnreinigungen und Zahnbleachings vorzunehmen. Bleachings dürfe sie nur dann vornehmen, wenn diese mit so genannten "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt sechs Prozent nicht übersteige, erfolgten.
Oberlandesgericht Frankfurt am 1. März 2012 (AZ: 6 U 264/10)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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