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Zahlungs­pflicht für homöopa­thische Behandlung des Kindes

(red/dpa). Auch nach Trennung und Scheidung kann es sein, dass der Unterhalts­pflichtige weitere Kosten übernehmen muss. Beispielsweise beim so genannten Sonder­bedarf, der vom üblichen Bedarf deutlich – auch in der Höhe – abweicht und nicht regelmäßig auftritt. Aber auch wenn Unterhalts­pflichtige freiwillig über einen längeren Zeitraum die Kosten für bestimmte Maßnahmen übernommen hat, kann ihn dies verpflichten. Die Frage ist, ob das dann auch für die Zukunft festge­schrieben ist.

Wer über einen längeren Zeitraum freiwillig Behand­lungs­kosten, die nicht von der Kranken­ver­si­cherung übernommen wird, bezahlt, kann nicht ohne weiteres plötzlich die Zahlung einer aktuellen Rechnung verweigern. Von seiner Zahlungs­pflicht kann sich der Unterhalts­pflichtige allerdings durch Kündigung befreien. Übernehmen muss er die Kosten, die bis dahin aufgelaufen sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Homöopa­thische Behandlung beim Kinderarzt

Die Eltern haben einen 1998 geborenen Sohn. Sie trennten sich 2005, im August 2008 wurden sie geschieden. Der Sohn wird seit seiner Geburt beim Kinderarzt homöopa­thisch behandelt. Auch nachdem der Arzt seine Kassen­arzt­zu­lassung 2003 zurückgab, ist er weiterhin ärztlich tätig. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Behandlung nicht. Diese hatte stets, auch nach Trennung und Scheidung, der Vater bezahlt.

Im Jahr 2012 hatte die Mutter die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt. Der Vater hatte dem zugestimmt. Erstmals Ende 2012 weigerte er sich, die angefallenen Rechnungen vom Oktober 2015 (33,52 Euro) und vom Dezember 2012 (68,66 Euro) zu begleichen.

Da der Vater die Kosten nicht übernehmen wollte, beantragte die Mutter beim Gericht, den Vater hierzu zu verpflichten. Das Famili­en­gericht (Amtsgericht Koblenz) wies die Anträge zurück. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein.

Zahlungs­pflicht für Behandlung kann gekündigt werden

Die Mutter hatte nur teilweise Erfolg. Sie konnte keine Ansprüche aus dem notariellen Vertrag nach der Trennung herleiten. Auch hätte ein Schuld­an­er­kenntnis in diesem Zusammenhang schriftlich fixiert werden müssen. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob ein Sonder­bedarf vorliege, so das Gericht. Dagegen sprächen auch die geringen Kosten. Auch war für das Gericht nicht klar, ob der Sohn auf die homöopa­thische Behandlung aus gesund­heit­lichen Gründen angewiesen ist.

Der Umstand, dass der Vater bisher klaglos bezahlt habe, führe zum berech­tigten Vertrauen der Mutter, dass er dies auch künftig tue. Allerdings könne der Vater, so das Gericht, deshalb nicht in alle Zukunft verpflichtet werden, die Behand­lungs­kosten zu zahlen. Er könne sich von dieser Zahlungs­pflicht durch Kündigung befreien. Dies habe er Ende 2012 durch die Weigerung getan, die Kosten zu übernehmen. Bis zu dieser Kündigung müsse er jedoch die angefallenen Rechnungen bezahlen. Da sei er gebunden.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 5. Februar 2014 (AZ: 13 UF 754/13)

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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