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Zahlen oder ausziehen?

(dpa/red). Nach einer Trennung und Scheidung bleibt häufig ein Ehepartner in der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Der andere Partner, der ausgezogen ist, kann sich dadurch benach­teiligt fühlen. Will er Entgelt für die Nutzung erhalten, muss er eine so genannte Verwaltungs- und Benutzungs­re­gelung verlangen.

Diese muss dem früheren Partner die Alternative "Zahlung oder Auszug" deutlich vor Augen führen. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

200 Euro Nutzungs­entgelt

Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, zog die Ehefrau 2003 aus der gemeinsamen Eigentums­wohnung aus. Nach der Scheidung verlangte sie von ihrem Ex-Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungs­entgelt von monatlich 200 Euro. 

Die Auffor­derung fehlte

Auch vor Gericht hatte sie mit dieser Forderung keinen Erfolg. Nach ihrem Auszug hätte die Frau von ihrem Noch-Ehemann eine Änderung der bisherigen Verein­barung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung verlangen können. Wäre dieser der Auffor­derung nicht nachge­kommen, hätte sie ein gericht­liches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und unter Umständen auch auf Zahlung eines Nutzungs­entgelts anstrengen können.

Doch genau diese klare Auffor­derung der Frau zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungs­re­gelung für die gemeinsame Wohnung fehle. Aus dieser ergebe sich der Anspruch der Frau auf eine Nutzungs­ent­schä­digung.

Die Auffor­derung müsse deutlich machen, dass der andere Wohnungs­teilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Ihm müsse klar werden, dass der andere Wohnungs­teilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich die Weiter­nutzung durch ihn ohne eine einver­nehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.

Die Frau habe jedoch eine derartig deutliche Auffor­derung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungs­entgelt beanspruche, nicht ausgesprochen. 

Die Frau hatte argumentiert, dass es sich bei einer Auffor­derung zu Zahlung oder Auszug um ein "stumpfes Schwert" gehandelt hätte, da ein solcher Auszug rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Dem widersprachen die Richter. Wenn der in der Wohnung lebende Miteigentümer nicht zur Zahlung eines Nutzungs­entgelts bereit sei, entspreche es nämlich nicht mehr "dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen", dass er trotzdem weiterhin – kostenlos – in der Wohnung wohne. Eine Räumung der Wohnung könne dann verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden.

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Oberlan­des­gericht Hamm am 02. Dezember 2013 (AZ: 14 UF 166/13)

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