Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Wunsch­ope­rateur muss schriftlich festgelegt werden

(DAV). Vertrauen zu seinem behandelnden Arzt zu haben, ist wichtig. Das gilt auch für Operationen. Möchte man als Patient von einem bestimmten Arzt operiert werden, muss man dies vor der OP zweifelsfrei und deutlich schriftlich festlegen. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Patient litt unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzün­dungen der Nasenne­ben­höhlen. Im Krankenhaus vereinbarte er für die geplante Operation eine Chefarzt­be­handlung. Er wurde dann von einem anderen Arzt als Vertreter des Chefarztes kompli­ka­ti­onslos operiert. Eine Nachblutung nach der OP konnte durch Tamponaden gestoppt werden. 

Schmer­zensgeld wegen Behand­lungs­fehler

Der Patient verlangte Schadens­ersatz, unter anderem Schmer­zensgeld in Höhe von 75.000 Euro. Die Operation sei nicht angezeigt gewesen, so der Mann, außerdem sei sie nicht wie vereinbart vom Chefarzt und außerdem noch fehlerhaft ausgeführt worden. Darüber hinaus war der Mann der Meinung, dass die nach der Operation aufgetretene Nachblutung nicht sachgemäß behandelt worden sei. Wegen der erlittenen Angst vor dem Verbluten sei er trauma­tisiert und befinde sich in psycho­the­ra­peu­tischer Behandlung.

Keiner der Vorwürfe hatte vor Gericht Bestand. Der vom Gericht herange­zogene Sachver­ständige bescheinigte dem Arzt, fehlerfrei operiert zu haben. Der Eingriff sei auch angezeigt gewesen gewesen, da die nicht-operative Therapie keinen Erfolg gezeitigt habe. 

Keine schriftlich festgelegte Wahl des Operateurs

Ebenso wenig waren die Richter der Meinung, nur der Chefarzt hätte den Patienten operieren dürfen. In der Tat könne eine Einwil­ligung zur OP, bei der der Patient eine Absprache über die Person des Operateurs getroffen habe, nicht in eine allgemeine Einwil­ligung zur Operation durch andere Ärzte umgedeutet werden. Aber dies sei hier nicht der Fall. Eine derartige Erklärung enthalte der vom Patienten abgeschlossene Wahlleis­tungs­vertrag ebenso wenig wie seine Einver­ständ­nis­er­klä­rungen. Der Vertrag benenne außerdem ausdrücklich den späteren Operateur des Mannes als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Das könne man so verstehen, dass der Patient auch mit einer vom Vertreter ausgeführte Operation einver­standen gewesen sei.

Oberlan­des­gericht Hamm am 02. September 2014 (AZ: 26 U 30/13)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

Zurück