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Wohnwert­erhöhende Merkmale dürfen Abnutzungs­er­schei­nungen haben

(dpa/tmn/red) Repräsen­tative Merkmale einer Wohnung wie Spiegel, Stuck oder Kronleuchter steigern den Wert des Objekts. In der Folge können Vermieter sie als Orientie­rungshilfe für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nutzen. Das gilt auch, wenn die Pracht ein wenig schäbig ist, befand das Amtsgericht Charlot­tenburg (Az: 210 C 42/15). Dies gilt allerdings nur, wenn die Abnutzungs­er­schei­nungen nicht über übliche Gebrauchs­spuren hinausgehen.

Im konkreten Fall verlangte ein Vermieter für eine Zweizim­mer­wohnung eine Mieterhöhung von 36,91 Euro pro Monat. Insgesamt sollte der Mieter 367,53 Euro pro Monat zahlen. Der Vermieter begründete sein Verlangen unter anderem mit dem repräsen­tativen Eingangs­bereich des Hauses: Dieser war mit Treppen­stufen aus Marmor, einem Spiegel, einem Kronleuchter, Stuck und Sisalbelag ausgestattet.

Außerdem sei eine Abstell­kammer vorhanden, die den Wohnwert erhöhe. Der Mieter hingegen führte an, dass das Treppenhaus und der Eingangs­bereich starke Abnutzungs­spuren aufwiesen. Die Wohnung habe keinen Balkon, und Wasser­lei­tungen seien über Putz verlegt. Außerdem fehle durch eigene Umbaumaß­nahmen in der Wohnung die im Mietvertrag aufgeführte Kammer, demnach sei die Wohnung kleiner als angegeben.

Nach Auffassung der Richter darf der Vermieter die Miete dennoch erhöhen. Denn in der Gesamt­wertung der Wohnung führten die Abnutzungs­er­schei­nungen nicht dazu, dass die genannten Ausstat­tungs­merkmale weniger Einfluss auf den Wohnwert hätten. Auch die Kammer zähle als wohnwert­erhö­hendes Merkmal, denn der Mieter habe diese durch eigene Umbaumaß­nahmen entfernt.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht Miethöhe / Mieterhöhung

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