Im konkreten Fall verlangte ein Vermieter für eine Zweizimmerwohnung eine Mieterhöhung von 36,91 Euro pro Monat. Insgesamt sollte der Mieter 367,53 Euro pro Monat zahlen. Der Vermieter begründete sein Verlangen unter anderem mit dem repräsentativen Eingangsbereich des Hauses: Dieser war mit Treppenstufen aus Marmor, einem Spiegel, einem Kronleuchter, Stuck und Sisalbelag ausgestattet.
Außerdem sei eine Abstellkammer vorhanden, die den Wohnwert erhöhe. Der Mieter hingegen führte an, dass das Treppenhaus und der Eingangsbereich starke Abnutzungsspuren aufwiesen. Die Wohnung habe keinen Balkon, und Wasserleitungen seien über Putz verlegt. Außerdem fehle durch eigene Umbaumaßnahmen in der Wohnung die im Mietvertrag aufgeführte Kammer, demnach sei die Wohnung kleiner als angegeben.
Nach Auffassung der Richter darf der Vermieter die Miete dennoch erhöhen. Denn in der Gesamtwertung der Wohnung führten die Abnutzungserscheinungen nicht dazu, dass die genannten Ausstattungsmerkmale weniger Einfluss auf den Wohnwert hätten. Auch die Kammer zähle als wohnwerterhöhendes Merkmal, denn der Mieter habe diese durch eigene Umbaumaßnahmen entfernt.
- Datum