Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Wohnungs­käufer sollten auf Bindefristen im Vertrag achten

Der Kaufvertrag einer Altbau­wohnung, die frisch sarniert wurde, muss beim Notar abgeschlossen werden. Dieser Vertrag sollte sich aber ganz genau angeschaut und von einem Baurechts­anwalt erläutert werden.

Altbauten werden häufig von Bauträgern saniert, in Wohnungen aufgeteilt und veräußert. Das ist ein lukratives Geschäft für die Investoren und eine Möglichkeit für Privat­haushalte und Familien, an eine attraktive sanierte – zum Beispiel – Gründerzeit­wohnung in der City zu kommen. Zum Kauf der Wohnung müssen die Käufer einen entspre­chenden Kaufvertrag beim Notar abschließen. Diesen Vertrag sollten sie sich genau ansehen und vom Baurechts­anwalt erläutern lassen, rät die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Was nämlich die meisten Käufer nicht wissen: Während manche Verträge sie ab sofort binden, halten sich Bauträger gelegentlich ein Hintertürchen offen – eine Zustim­mungsfrist, innerhalb derer sie den Vertrag annehmen oder auch ablehnen können. Viele Firmen sichern sich auf diese Art Kaufin­ter­es­senten, suchen aber parallel noch nach weiteren, möglichst solventeren Käufern, die bereit sind, für dieselbe Immobilie mehr zu zahlen. Je nachdem, wer am meisten bietet, der bekommt zum Schluss den Zuschlag des Bauträgers. Der andere geht leer aus, hat aber viel Ärger, weil er vielleicht schon die Wohnung gekündigt und die Finanzierung angeschoben hat. Lange Bindefristen sind also nicht im Interesse der Käufer. Das sieht auch der Bundes­ge­richtshof (BGH) so.

In seinem Urteil vom 27.09.2013 entschied der BGH: Vier Monate und zwei Wochen Wartefrist sind zu lang. Im konkreten Fall konnte sich der Käufer trotz Zahlung des Kaufpreises und jahrelanger Vermietung der Wohnung später auf das Nichtzu­stan­de­kommen des Vertrages aus allein diesem Grund berufen. Er konnte den Kaufpreis zurückverlangen, musste allerdings im Gegenzug auch die Mietein­nahmen und die Wohnung zurückgeben. Das ist allerdings ein erheblicher Aufwand und keine gute Situation, wenn der Käufer selbst mit Familie in der Wohnung lebt oder leben möchte. Die ARGE Baurecht rät deshalb: Den Kaufvertrag vor der Unterzeichnung vom Baurechts­anwalt prüfen lassen, damit solche Fristen nicht unbemerkt bleiben.

Bundes­ge­richtshof am 27.09.2013 (Az.: V ZR 52/12)

Quelle: www.arge-baurecht.de

Rechts­gebiete
Baurecht

Zurück