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Wo endet die Meinungs­freiheit? Das Risiko der gefähr­lichen Datenver­breitung

(DAA) In unserer digita­li­sierten Welt ist die Verbreitung von Informa­tionen einfacher denn je. Ein Abtrei­bungs­gegner wurde wegen der Verbreitung personen­be­zogener Daten verurteilt – ein Urteil, das die Grenzen der Meinungs­freiheit aufzeigt. Besonders brisant ist, dass es nicht nur um Worte ging, sondern um gezielte Gefährdung.

Der Abtrei­bungs­gegner wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. So entschied das Amtsgericht Köln am 24. April 2024 (AZ: 540 Cs 139/24). Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schuld, deren Höhe sich an den Einkünften des Verurteilten orientiert. Die Entscheidung betont die Grenzen der Meinungs­freiheit, wie das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erläutert.

Abtrei­bungs­gegner verteilt Flugblätter mit persön­lichen Daten und Diffamie­rungen

Im konkreten Fall ging es um einen bekennenden Abtrei­bungs­gegner. Dieser hatte Flugblätter erstellt und in Umlauf gebracht. Der Inhalt der Flugblätter war drastisch: Eine namentlich genannte Ärztin wurde als „Massen­mörderin“ bezeichnet und es wurde von „industrieller Schlachtung“ gesprochen. Brisant war jedoch nicht nur die Diffamierung, sondern auch die enthaltenen persön­lichen Daten: Es wurden Namen, postalische Anschriften der Arbeits­stätten sowie Gewohn­heiten der Ärztin und ihres Vermieters genannt.

Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen gefähr­dender Verbreitung personen­be­zogener Daten gemäß § 126a StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Doch was ist die „gefährdende Verbreitung personen­be­zogener Daten“?

  • 126a StGB stellt die Verbreitung personenbezogener Daten unter Strafe, wenn diese dazu geeignet ist, die betroffene Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten rechtswidrigen Tat auszusetzen. Hierbei geht es um Delikte wie Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder erhebliche Sachbeschädigung.

Wichtige Kriterien des Gerichts:

  • Geeignetheit zur Gefahrbegründung. Die Verbreitung der Daten muss grundsätzlich geeignet sein, eine solche Gefahr zu begründen. Dabei reicht eine generelle Eignung aus, es muss sich noch keine konkrete Gefahr ableiten lassen. Dieses Kriterium dient dem Schutz der Meinungsfreiheit, indem nur solche Verbreitungen strafbar sind, die tatsächlich eine Gefahr begründen können.
  • Bestimmtheit: Das Merkmal der Bestimmtheit soll verhindern, dass der Tatbestand zu weit ausgelegt wird. Die Verbreitung muss nach ihrem Inhalt, ihrer Form, dem Zeitpunkt, den Adressaten und den sonstigen Umständen geeignet sein, Personen der Gefahr einer Straftat auszusetzen.
  • Kein Schutz durch Meinungsfreiheit: Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Äußerungen des Angeklagten nicht mehr durch die Meinungsfreiheit geschützt. Der Flyer diente nicht einer sachlich-informativen Auseinandersetzung mit dem Thema Abtreibung. Stattdessen standen persönliche Schuldzuweisungen und Diffamierungen im Vordergrund, indem die persönliche Verantwortung der Geschädigten in den Mittelpunkt gerückt wurde. Formulierungen wie „Massenmörderin” oder „Berufskillerin” zeigen die Absicht, die Betroffenen persönlich anzuprangern, statt eine öffentliche Debatte zu führen.

Fazit und Checkliste für die Veröffent­lichung von Informa­tionen:

  • Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind erreicht, wenn die Verbreitung von Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, dazu geeignet ist, Dritte der Gefahr einer rechtswidrigen Tat auszusetzen.
  • Vorsicht bei personenbezogenen Daten: Überlegen Sie genau, welche persönlichen Daten Sie veröffentlichen. Namen, Adressen, Arbeitsstätten oder persönliche Gewohnheiten können sensible Informationen sein.
  • Kontext ist entscheidend: Prüfen Sie den Kontext, in dem die Daten veröffentlicht werden sollen. Geht es um Information oder eher um Diffamierung oder Stigmatisierung?
  • Meinungsfreiheit vs. Schutz Dritter: Auch, wenn die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist, findet sie ihre Grenzen dort, wo die Sicherheit und Integrität anderer Personen gefährdet wird.
  • Gefahrbegründung: Es reicht eine generelle Eignung zur Gefahrbegründung aus, eine konkrete oder unmittelbare Gefahr muss nicht vorliegen.
  • Rechtlichen Rat einholen: Im Zweifel sollten Sie bei der Veröffentlichung von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten oder polemisch sind, rechtlichen Rat einholen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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