Normalerweise trägt derjenige die Schuld, der hinten auffährt. Das ist der sogenannte Anscheinsbeweis. Wer diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften kann, muss zu 100 Prozent haften. Allerdings hat im vorliegenden Fall das Amtsgericht München dem Vorausfahrenden eine Mithaftung von 25 Prozent angelastet, da er wegen eines Kleintiers gebremst hatte. Über die Entscheidung informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
Auffahrunfall wegen Eichhörnchen
Zwei Fahrzeuge fuhren hintereinander. Als die Fahrerin des vorausfahrenden Autos plötzlich wegen eines Eichhörnchen stark bremste, fuhr das hintere Fahrzeug auf. Dessen Fahrer übernahm 60 Prozent des Schadens. Die Frau beanspruchte jedoch vollen Schadensersatz, insgesamt noch rund 2000 Euro, und klagte.
Mithaftung bei Bremsen wegen Kleintier
Die Klage war teilweise erfolgreich. Grundsätzlich müsse der Auffahrende haften, dies ergebe sich aus dem Anscheinsbeweis, so das Gericht. Dieser könne nur dann erschüttert werden, wenn es ein untypischer Verlauf des Geschehens vorliege. das sei aber nicht der Fall, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand komme. Der Hintermann müsse mit einem „plötzlichen scharfen Bremsen des Vordermanns“ grundsätzlich immer rechnen.
Anscheinsbeweis entkräftet: Haftungsverteilung
Eine Mithaftung könne sich allerdings dann ergeben, wenn klar sei, dass sich die sogenannte Betriebsgefahr realisiert habe. Unstreitig sei aber, dass nicht aus einem „verkehrsimmanenten Grund“ abgebremst worden sei, sondern wegen eines Kleintiers. Ohne die Vollbremsung wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Unfall also zu vermeiden gewesen wäre, „auch wenn dies eventuell zulasten des Eichhörnchens gegangen wäre“. Eine Mithaftung in Höhe von 25 Prozent sei daher angemessen.
Amtsgericht München am 25. Februar 2014 (AZ: 331 C 16026/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de