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Wildunfall: Auffahr­unfall wegen eines Eichhörnchens

München/Berlin (DAV). Wildunfälle gehören während der dunklen Jahreszeit zu den großen Risiken im Straßen­verkehr. Bremst ein Fahrer wegen eines Tieres, ist er in der Regel versichert. Proble­matisch wird das bei Kleintieren. Bei einem Auffahr­unfall wegen eines Eichhörnchens etwa haftet auch der voraus­fahrende Fahrer, der gebremst hat.

Normalerweise trägt derjenige die Schuld, der hinten auffährt. Das ist der sogenannte Anscheins­beweis. Wer diesen Anscheins­beweis nicht entkräften kann, muss zu 100 Prozent haften. Allerdings hat im vorlie­genden Fall das Amtsgericht München dem Voraus­fah­renden eine Mithaftung von 25 Prozent angelastet, da er wegen eines Kleintiers gebremst hatte. Über die Entscheidung informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV).

Auffahr­unfall wegen Eichhörnchen

Zwei Fahrzeuge fuhren hinter­einander. Als die Fahrerin des voraus­fah­renden Autos plötzlich wegen eines Eichhörnchen stark bremste, fuhr das hintere Fahrzeug auf. Dessen Fahrer übernahm 60 Prozent des Schadens. Die Frau beanspruchte jedoch vollen Schadens­ersatz, insgesamt noch rund 2000 Euro, und klagte.

Mithaftung bei Bremsen wegen Kleintier

Die Klage war teilweise erfolgreich. Grundsätzlich müsse der Auffahrende haften, dies ergebe sich aus dem Anscheins­beweis, so das Gericht. Dieser könne nur dann erschüttert werden, wenn es ein untypischer Verlauf des Geschehens vorliege. das sei aber nicht der Fall, wenn das voraus­fahrende Fahrzeug durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand komme. Der Hintermann müsse mit einem „plötzlichen scharfen Bremsen des Vordermanns“ grundsätzlich immer rechnen. 

Anscheins­beweis entkräftet: Haftungs­ver­teilung

Eine Mithaftung könne sich allerdings dann ergeben, wenn klar sei, dass sich die sogenannte Betriebs­gefahr realisiert habe. Unstreitig sei aber, dass nicht aus einem „verkehrs­im­ma­nenten Grund“ abgebremst worden sei, sondern wegen eines Kleintiers. Ohne die Vollbremsung wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Unfall also zu vermeiden gewesen wäre, „auch wenn dies eventuell zulasten des Eichhörnchens gegangen wäre“. Eine Mithaftung in Höhe von 25 Prozent sei daher angemessen.

Amtsgericht München am 25. Februar 2014 (AZ: 331 C 16026/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Versiche­rungsrecht

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