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Tipps&Urteile

Wild West auf einem kombinierten Fuß- und Radweg?

(DAV). Fahrrad­fahrer und Fußgänger passen nicht immer zusammen. Dennoch gibt es kombinierte Rad- und Fußwege. Wer hier Vorfahrt hat, ist vielen nicht klar. Auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hilft nicht immer weiter. Wer haftet aber, wenn es zu einem Unfall kommt?

Auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen herrschen klare Regeln und nicht das „Recht des Stärkeren“. Grundsätzlich haben Radfahrer keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie jede Gefährdung durch ihre Fahrweise vermeiden. Allerdings müssen auch die Fußgänger Rücksicht nehmen: Sie sind verpflichtet, Radfahrer passieren zu lassen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Fährt ein Radler dicht an den Wänden entlang und stößt mit einem aus einem Hof kommenden Fußgänger zusammen, haftet der Fahrrad­fahrer, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Der Fall

Der Radfahrer fuhr auf einem kombinierten Rad- und Fußweg dicht an der Hauswand. Als eine Frau aus einem Hof trat, verfing er sich in ihrer Handtasche. Der Radfahrer stürzte und verletzte sich schwer am Kopf. Er klagte auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld.

Radfahrer muss vorsichtig sein

Er scheiterte mit seiner Klage. Für das Gericht war der Fall klar: Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg müsse der Radfahrer besonders vorsichtig sein. Er habe keinen Vorrang, müsse jede Gefährdung vermeiden und insbesondere auf Kinder und Ältere achten. Fußgänger müssten sich nicht laufend umschauen, sondern nur Radfahrer, die sich nähern, vorbei­fahren lassen. Gegebe­nenfalls müssten Radfahrer Schritt­ge­schwin­digkeit fahren und die Klingel nutzen.

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main am 9. Oktober 2012 (AZ: 22 U 10/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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