Auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen herrschen klare Regeln und nicht das „Recht des Stärkeren“. Grundsätzlich haben Radfahrer keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie jede Gefährdung durch ihre Fahrweise vermeiden. Allerdings müssen auch die Fußgänger Rücksicht nehmen: Sie sind verpflichtet, Radfahrer passieren zu lassen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Fährt ein Radler dicht an den Wänden entlang und stößt mit einem aus einem Hof kommenden Fußgänger zusammen, haftet der Fahrradfahrer, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Der Fall
Der Radfahrer fuhr auf einem kombinierten Rad- und Fußweg dicht an der Hauswand. Als eine Frau aus einem Hof trat, verfing er sich in ihrer Handtasche. Der Radfahrer stürzte und verletzte sich schwer am Kopf. Er klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Radfahrer muss vorsichtig sein
Er scheiterte mit seiner Klage. Für das Gericht war der Fall klar: Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg müsse der Radfahrer besonders vorsichtig sein. Er habe keinen Vorrang, müsse jede Gefährdung vermeiden und insbesondere auf Kinder und Ältere achten. Fußgänger müssten sich nicht laufend umschauen, sondern nur Radfahrer, die sich nähern, vorbeifahren lassen. Gegebenenfalls müssten Radfahrer Schrittgeschwindigkeit fahren und die Klingel nutzen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 9. Oktober 2012 (AZ: 22 U 10/11)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum