(DAA). In einem Arzthaftungsprozess kommt es häufig zu einem Vergleich zwischen den Parteien. Das bedeutet, dass sich die Parteien auf einen bestimmten Betrag einigen, den der Arzt an den Patienten zu zahlen hat. Der Vergleich ist in der Regel bindend und kann nicht widerrufen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat am 12. April 2024 (AZ: 26 U 2/23) entschieden, dass ein im Arzthaftungsprozess geschlossener Vergleich grundsätzlich unwiderruflich ist, auch wenn sich der Kläger später auf einen Irrtum aufgrund der Angaben eines Sachverständigen beruft.
Widerruf eines arzthaftungsrechtlichen Prozessvergleichs
In einem Arzthaftungsprozess hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Der Kläger nahm den Vergleich sofort an, während sich die Beklagte einen Widerruf bis zum 01.12.2023 vorbehielt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärte der Kläger die Anfechtung des Vergleichs mit der Begründung, er habe sich auf falsche Angaben eines Sachverständigen verlassen.
Kein Widerruf des Vergleichs im Arzthaftungsprozess
Das OLG Hamm entschied, dass der Vergleich wirksam bleibt und der Rechtsstreit nicht fortgesetzt wird.
Der Vergleich sei nicht fristgerecht widerrufen worden und die Anfechtung des Patienten sei unberechtigt. Ein Vergleich kann nur angefochten werden, wenn sich beide Parteien über wesentliche Tatsachen geirrt haben.
Dazu gehören die Angaben eines Sachverständigen nicht. Außerdem lag keine Täuschungsabsicht des Gutachters vor, und selbst wenn sich der Patient geirrt haben sollte, berechtigt dies nicht zur Anfechtung des Vergleichs.
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- red/dav