Sofern der Betroffene selbst dafür verantwortlich ist, erhält er für den Zeitraum, in dem die Werkstatt das Auto noch zurückbehält, keine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das ist etwa dann der Fall, wenn er die gegnerische Versicherung nicht darauf hingewiesen hat, dass die Werkstatt das Auto zurückbehalten würde und er selbst nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten zu bezahlen. das entschied das Landgericht Saarbrücken.
Reparatur nach Verkehrsunfall
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall brachte das Unfallopfer sein Fahrzeug am 16. August zur Reparatur. Die Reparatur wurde am 28. August abgeschlossen. Doch erst am 17. September wies der Mann die Versicherung darauf hin, dass die Werkstatt das Auto erst herausgeben würde, wenn die Reparaturkosten bezahlt seien. Er selber sei nicht in der Lage, den Betrag vorzulegen. Die Reparaturkosten wurden daraufhin am 21. September abgerechnet.
Der Mann forderte auch für den Zeitraum, in dem die Werkstatt das Auto zurückhielt, Nutzungsausfallentschädigung.
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Zeit nach Reparatur
Er hatte bei Gericht keinen Erfolg. Grundsätzlich habe er Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, weil auch das Fehlen des Fahrzeugs einen Schaden darstelle. Die gegnerische Versicherung hatte Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur bezahlt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger es jedoch selbst zu verantworten, dass die Werkstatt sein Auto nicht herausgegeben habe. Er habe es versäumt, die Versicherung bereits bei Erteilung des Reparaturauftrags auf seine fehlende Liquidität hinzuweisen. Er habe damit rechnen müssen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Reparaturkosten selbst vorzustrecken. „Hätte der Kläger die Versicherung darauf hingewiesen, so ist davon auszugehen, dass die Versicherung innerhalb der Reparaturzeit den Schaden abgerechnet und den Kläger damit in die Lage versetzt hätte, das Fahrzeug nach der Reparatur sofort abzuholen“, so das Gericht.
Landgericht Saarbrücken am 15. November 2013 (AZ: 13 S 123/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de