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Werkstatt verweigert Herausgabe: kein Nutzungs­ausfall

(red/dpa). Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, ist froh, dass die Versicherung des Gegners Schadens­ersatz zahlen muss. Darüber hinaus erhält man eine Entschä­digung für den sogenannten Nutzungs­ausfall. Schwierig wird es, wenn das Auto zwar repariert ist, die Werkstatt sich aber weigert, das Auto heraus­zugeben.

Sofern der Betroffene selbst dafür verant­wortlich ist, erhält er für den Zeitraum, in dem die Werkstatt das Auto noch zurück­behält, keine Entschä­digung für den Nutzungs­ausfall. Das ist etwa dann der Fall, wenn er die gegnerische Versicherung nicht darauf hingewiesen hat, dass die Werkstatt das Auto zurück­be­halten würde und er selbst nicht in der Lage sei, die Repara­tur­kosten zu bezahlen. das entschied das Landgericht Saarbrücken.

Reparatur nach Verkehrs­unfall

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall brachte das Unfallopfer sein Fahrzeug am 16. August zur Reparatur. Die Reparatur wurde am 28. August abgeschlossen. Doch erst am 17. September wies der Mann die Versicherung darauf hin, dass die Werkstatt das Auto erst herausgeben würde, wenn die Repara­tur­kosten bezahlt seien. Er selber sei nicht in der Lage, den Betrag vorzulegen. Die Repara­tur­kosten wurden daraufhin am 21. September abgerechnet.

Der Mann forderte auch für den Zeitraum, in dem die Werkstatt das Auto zurückhielt, Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung.

Keine Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung für Zeit nach Reparatur

Er hatte bei Gericht keinen Erfolg. Grundsätzlich habe er Anspruch auf Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung, weil auch das Fehlen des Fahrzeugs einen Schaden darstelle. Die gegnerische Versicherung hatte Nutzungs­ausfall für die Dauer der Reparatur bezahlt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger es jedoch selbst zu verant­worten, dass die Werkstatt sein Auto nicht heraus­gegeben habe. Er habe es versäumt, die Versicherung bereits bei Erteilung des Repara­tur­auftrags auf seine fehlende Liquidität hinzuweisen. Er habe damit rechnen müssen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Repara­tur­kosten selbst vorzustrecken. „Hätte der Kläger die Versicherung darauf hingewiesen, so ist davon auszugehen, dass die Versicherung innerhalb der Repara­turzeit den Schaden abgerechnet und den Kläger damit in die Lage versetzt hätte, das Fahrzeug nach der Reparatur sofort abzuholen“, so das Gericht. 

Landgericht Saarbrücken am 15. November 2013 (AZ: 13 S 123/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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