Nein, das muss er nicht: Wer sein Fahrzeug wenden will, muss dies zwar so tun, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Allerdings haftet er nicht dann, wenn er schon zum Wenden angehalten hatte und der rechts überholende Fahrer zu schnell und unaufmerksam unterwegs war. Bei einem Unfall muss dieser den Schaden dann allein tragen. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Wendemanöver mit Aufprall
Der Fahrer bog nach links in eine Straße ab, um dort kurz nach einer Verkehrsinsel zu wenden. Da ihm noch Gegenverkehr entgegen kam, hielt er dort an. Als ein nachkommendes Auto rechts an ihm vorbei fuhr, kam es zum Aufprall an seinem rechten Heck. Der Wendende klagte auf Ersatz des vollen Schadens.
Gericht: Keine Pflichtverletzung beim Wenden
Mit Erfolg. Üblicherweise habe zwar der Wendende eine erhöhte Sorgfaltspflicht, so das Gericht. Diese sei hier aber nicht verletzt. Der Fahrer habe dort anhalten und die Fahrbahn blockieren dürfen. Wäre dies nicht der Fall, dürfe man nur dort wenden, wo dies in einem Vorgang oder ohne Blockade möglich sei. Dies gehe an der Wirklichkeit aber vorbei. Auch sei dem Mann nicht vorzuwerfen, dass er dort gewendet habe. Die Verkehrsteilnehmer müssten ihre Geschwindigkeit dort „schon allein mit Blick auf den Fußgängerübergang herabsetzen“. Somit hätte der Überholende rechtzeitig auf das haltende Auto reagieren können. Daher sei allein Unaufmerksamkeit und zu schnelles Fahren des nachkommenden Fahrers Ursache für den Unfall. Daher komme auch eine Mithaftung des Wendenden nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Saarbrücken am 31. Januar 2013 (AZ: 4 U 382/11)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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