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Tipps&Urteile

Wer wendet, haftet? Nicht immer!

(DAV). Bestimmten Fahrver­halten wird eine besondere Gefähr­lichkeit beigemessen – auch bestimmten Fahrzeugen. Dies führt dann häufig zur Mithaftung, beispielsweise aufgrund der Betriebs­gefahr. Auch Wendemanöver zählen zu solch besonders gefähr­lichem Fahrver­halten. Doch muss der Wendende immer mit haften?

Nein, das muss er nicht: Wer sein Fahrzeug wenden will, muss dies zwar so tun, dass er andere Verkehrs­teil­nehmer nicht gefährdet. Allerdings haftet er nicht dann, wenn er schon zum Wenden angehalten hatte und der rechts überholende Fahrer zu schnell und unaufmerksam unterwegs war. Bei einem Unfall muss dieser den Schaden dann allein tragen. So entschied das Oberlan­des­gericht Saarbrücken, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. 

Wendemanöver mit Aufprall

Der Fahrer bog nach links in eine Straße ab, um dort kurz nach einer Verkehrsinsel zu wenden. Da ihm noch Gegenverkehr entgegen kam, hielt er dort an. Als ein nachkom­mendes Auto rechts an ihm vorbei fuhr, kam es zum Aufprall an seinem rechten Heck. Der Wendende klagte auf Ersatz des vollen Schadens.

Gericht: Keine Pflicht­ver­letzung beim Wenden

Mit Erfolg. Üblicherweise habe zwar der Wendende eine erhöhte Sorgfalts­pflicht, so das Gericht. Diese sei hier aber nicht verletzt. Der Fahrer habe dort anhalten und die Fahrbahn blockieren dürfen. Wäre dies nicht der Fall, dürfe man nur dort wenden, wo dies in einem Vorgang oder ohne Blockade möglich sei. Dies gehe an der Wirklichkeit aber vorbei. Auch sei dem Mann nicht vorzuwerfen, dass er dort gewendet habe. Die Verkehrs­teil­nehmer müssten ihre Geschwin­digkeit dort „schon allein mit Blick auf den Fußgän­ger­übergang herabsetzen“. Somit hätte der Überholende rechtzeitig auf das haltende Auto reagieren können. Daher sei allein Unaufmerk­samkeit und zu schnelles Fahren des nachkom­menden Fahrers Ursache für den Unfall. Daher komme auch eine Mithaftung des Wendenden nicht in Betracht.

Oberlan­des­gericht Saarbrücken am 31. Januar 2013 (AZ: 4 U 382/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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