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Wer Vorfahrt hat, bekommt bei Unfall vollen Schadens­ersatz

(DAV). Eigentlich ist es ganz logisch: Wer Vorfahrt hat, den trifft bei einem Unfall keine Schuld. Die Vorfahrt gilt so lange, bis das gesamte Fahrzeug die Vorfahrt­straße verlassen hat. Es gilt in diesem Fall auch nicht das Prinzip der erhöhten Betriebs­gefahr. Das Unfallopfer kann den vollen Schadens­ersatz verlangen.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat noch einmal klarge­stellt, dass es bei einem Unfall zwischen Bus und Auto keine Mithaftung wegen erhöhter Betriebs­gefahr des Busses gibt, wenn der Busfahrer Vorfahrt hat. Wo kein Verschulden, da keine Mithaftung.

Vorfahrt missachtet – Unfall

Der Bus befand sich auf der bevorrech­tigten Straße. Der Autofahrer wollte in diese Straße nach links einbiegen, war aber zum Warten verpflichtet. In Fahrtrichtung des Busses befand sich direkt hinter der Kreuzung eine Bushal­te­stelle. Um diese anzufahren muss der Busfahrer über die unterbrochene Linie fahren. Gleich­zeitig fuhr das Auto an. Es kam zu einer Kollision.

Kompletter Schadens­ersatz nach Verkehrs­unfall

Der Eigentümer des Busses erhielt vollständigen Schadens­ersatz. Der Bus habe so lange ein Vorfahrtsrecht, bis er mit der kompletten Länge den Kreuzungs­bereich verlassen habe. Die Vorfahrt erstrecke sich generell auf die gesamte Fläche der Kreuzung beziehungsweise des Einmün­dungs­be­reichs. Sei die Kreuzung trichter­förmig angelegt, beziehe sich die Vorfahrt auch auf die Endpunkte des Trichters und die damit erweiterte Fahrbahn. Damit hatte der Bus im gesamten Kreuzungs­bereich Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr. 

Es gebe auch keinen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen, sondern dieser müsse so lange warten, bis der bevorrechtigte Verkehr die Kreuzung verlassen habe. Da der Busfahrer die Bushal­te­stelle nur durch Überfahren der unterbro­chenen Linie habe anfahren können, treffe ihn auch kein Verschulden. Er sei langsam gefahren und habe auch nicht damit rechnen können, dass das Auto sein Vorfahrtsrecht missachten würde. Zwar sei die Betriebs­gefahr des Busses in der Regel größer als die des Autos. Hier habe sich diese aber nicht ausgewirkt, da der Autofahrer in den Bus hineinfuhr und sich die Masse des Busses – beispielsweise wegen eines längeren Bremsweges –, nicht auf den Unfall ausgewirkt habe.

Bundes­ge­richtshof am 27. Mai 2014 (AZ: VI ZR 279/13)

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht

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