Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch einmal klargestellt, dass es bei einem Unfall zwischen Bus und Auto keine Mithaftung wegen erhöhter Betriebsgefahr des Busses gibt, wenn der Busfahrer Vorfahrt hat. Wo kein Verschulden, da keine Mithaftung.
Vorfahrt missachtet – Unfall
Der Bus befand sich auf der bevorrechtigten Straße. Der Autofahrer wollte in diese Straße nach links einbiegen, war aber zum Warten verpflichtet. In Fahrtrichtung des Busses befand sich direkt hinter der Kreuzung eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren muss der Busfahrer über die unterbrochene Linie fahren. Gleichzeitig fuhr das Auto an. Es kam zu einer Kollision.
Kompletter Schadensersatz nach Verkehrsunfall
Der Eigentümer des Busses erhielt vollständigen Schadensersatz. Der Bus habe so lange ein Vorfahrtsrecht, bis er mit der kompletten Länge den Kreuzungsbereich verlassen habe. Die Vorfahrt erstrecke sich generell auf die gesamte Fläche der Kreuzung beziehungsweise des Einmündungsbereichs. Sei die Kreuzung trichterförmig angelegt, beziehe sich die Vorfahrt auch auf die Endpunkte des Trichters und die damit erweiterte Fahrbahn. Damit hatte der Bus im gesamten Kreuzungsbereich Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr.
Es gebe auch keinen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen, sondern dieser müsse so lange warten, bis der bevorrechtigte Verkehr die Kreuzung verlassen habe. Da der Busfahrer die Bushaltestelle nur durch Überfahren der unterbrochenen Linie habe anfahren können, treffe ihn auch kein Verschulden. Er sei langsam gefahren und habe auch nicht damit rechnen können, dass das Auto sein Vorfahrtsrecht missachten würde. Zwar sei die Betriebsgefahr des Busses in der Regel größer als die des Autos. Hier habe sich diese aber nicht ausgewirkt, da der Autofahrer in den Bus hineinfuhr und sich die Masse des Busses – beispielsweise wegen eines längeren Bremsweges –, nicht auf den Unfall ausgewirkt habe.
Bundesgerichtshof am 27. Mai 2014 (AZ: VI ZR 279/13)
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