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Wer Testaments­fäl­schung behauptet, muss Gutachter zahlen

(DAV). Bei Streitig­keiten um das Erbe wird häufig die Behauptung erhoben, das Testament sei gefälscht. Wer dies behauptet, muss allerdings die Kosten des Gutachtens tragen, wenn sich bei der Überprüfung heraus­stellt, dass die Behauptung falsch ist. So entschied das Oberlan­des­gericht München, dass die Gutach­ter­kosten eines Schrift­sach­ver­ständigen derjenige zahlen muss, der die falsche Behauptung aufgestellt hat.

Die Erblasserin hatte ihr Testament handschriftlich verfasst und in amtliche Verwahrung gegeben. Darin benannte sie eine Alleinerbin. Nach dem Tod wollte auch die Nichte erben und behauptete, das Testament sei deutlich in Teilen gefälscht.

Das Nachlass­gericht ordnete eine Untersuchung an. Der Schrift­sach­ver­ständige kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, das Testament stamme mit einer Wahrschein­lichkeit von 75 Prozent von der Erblasserin. Die restlichen Zweifel verblieben nur, weil er lediglich mangel­haftes Vergleichs­ma­terial zur Verfügung hatte. Das Gericht stellte den Erbschein aus und verpflichtete die Alleinerbin zur Übernahme der Kosten für das Gutachten.

Dagegen erhob sie erfolgreich Beschwerde. Grundsätzlich müsse zwar derjenige die Kosten übernehmen, der den Erbschein beantrage. Dies gelte auch dann, wenn Gutachten durch andere veranlasst worden seien. Nachlass­ge­richte müssten aber darauf achten, Ungerech­tig­keiten zu vermeiden. Deshalb müssten in einem Erbschein­ver­fahren die Sachver­stän­di­gen­kosten demjenigen aufgebürdet werden, der die falsche Behauptung erhoben habe. Daher musste die Nichte die Kosten tragen, ohne Erbin zu sein.

Fazit

Behaup­tungen sollte man nicht ins Blaue hinein erheben. Wer dies tut, setzt sich einem hohen Kosten­risiko aus.

Oberlan­des­gericht München am 30. April 2012 (AZ: 31 Wx 68/12)

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