Die Erblasserin hatte ihr Testament handschriftlich verfasst und in amtliche Verwahrung gegeben. Darin benannte sie eine Alleinerbin. Nach dem Tod wollte auch die Nichte erben und behauptete, das Testament sei deutlich in Teilen gefälscht.
Das Nachlassgericht ordnete eine Untersuchung an. Der Schriftsachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, das Testament stamme mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent von der Erblasserin. Die restlichen Zweifel verblieben nur, weil er lediglich mangelhaftes Vergleichsmaterial zur Verfügung hatte. Das Gericht stellte den Erbschein aus und verpflichtete die Alleinerbin zur Übernahme der Kosten für das Gutachten.
Dagegen erhob sie erfolgreich Beschwerde. Grundsätzlich müsse zwar derjenige die Kosten übernehmen, der den Erbschein beantrage. Dies gelte auch dann, wenn Gutachten durch andere veranlasst worden seien. Nachlassgerichte müssten aber darauf achten, Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Deshalb müssten in einem Erbscheinverfahren die Sachverständigenkosten demjenigen aufgebürdet werden, der die falsche Behauptung erhoben habe. Daher musste die Nichte die Kosten tragen, ohne Erbin zu sein.
Fazit
Behauptungen sollte man nicht ins Blaue hinein erheben. Wer dies tut, setzt sich einem hohen Kostenrisiko aus.
Oberlandesgericht München am 30. April 2012 (AZ: 31 Wx 68/12)