Als so genannter Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht – auch der Samstag zählt dazu. An diesem Tag wiederum haben die allermeisten Arbeitnehmer aber ohnehin frei. In diesem Fall also gelten weitere Bestimmungen zur Arbeitszeit und Überstundenabbau, die sie hier nachlesen können.
Auch für Feiertage gibt es Regelungen für Ausgleichstage
Und auch wer an einem offiziellen Feiertag arbeiten muss, hat Anspruch auf einen Ausgleichstag. In diesem Fall gilt eine Frist von acht Wochen, in der dieser dem Arbeitnehmer zu gewähren ist.
Jenseits von Sonntagsarbeit gilt: 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein. Zudem gilt für viele Branchen ein generelles Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen. Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer Entscheidung bestätigt (AZ: BVerwG 6 CN1.13).
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