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Wer nicht angeschnallt ist, bekommt weniger

(dpa/red). Im Straßen­verkehr gilt die Anschnall­pflicht. Wer sich nicht anschnallt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Oft wird aber auch übersehen, dass der Nicht-Angeschnallte bei einem Unfall mithaftet, selbst wenn er ansonsten an dem Unfall keine Schuld trägt.

So hat das Oberlan­des­gericht München die Ansprüche eines Unfall­opfers gekürzt. Die Richter gingen von einer Mithaftung von einem Drittel aus, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Unfall ohne Gurt

Auf einer Bundes­straße kam es zu einem Unfall. Der nicht angeschnallte Geschädigte erlitt erhebliche Verlet­zungen. Er war mit dem Kopf gegen das Lenkrad und die Windschutz­scheibe geprallt.

Nicht angeschnallt: Mithaftung

Wegen Verletzung der Anschnall­pflicht müsse das ansonsten schuldlose Unfallopfer zu einem Drittel haften, so das Gericht. Dies setze voraus, dass der Mann sich angeschnallt nicht so schwer verletzt hätte. „Ihn trifft im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrs­unfalls nur dann eine Mithaftung, wenn im Einzelfall festge­stellt ist, dass die Verlet­zungen tatsächlich verhindert worden wären, wenn er angeschnallt gewesen wäre“, erläuterten die Richter. Dies sei hier der Fall. Mit Gurt wäre er zurück­ge­halten worden und nicht mit dem Kopf gegen das Lenkrad und die Windschutz­scheibe geprallt. Auch hätte er sich nicht den Oberschenkel gebrochen. Daher sei eine Mithaftung von einem Drittel angemessen. Mehr jedoch nicht, da er möglicherweise auch mit Gurt Verlet­zungen davonge­tragen hätte.

Oberlan­des­gericht München am 7. Juni 2013 (AZ: 10 U 1931/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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