So hat das Oberlandesgericht München die Ansprüche eines Unfallopfers gekürzt. Die Richter gingen von einer Mithaftung von einem Drittel aus, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Unfall ohne Gurt
Auf einer Bundesstraße kam es zu einem Unfall. Der nicht angeschnallte Geschädigte erlitt erhebliche Verletzungen. Er war mit dem Kopf gegen das Lenkrad und die Windschutzscheibe geprallt.
Nicht angeschnallt: Mithaftung
Wegen Verletzung der Anschnallpflicht müsse das ansonsten schuldlose Unfallopfer zu einem Drittel haften, so das Gericht. Dies setze voraus, dass der Mann sich angeschnallt nicht so schwer verletzt hätte. „Ihn trifft im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine Mithaftung, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass die Verletzungen tatsächlich verhindert worden wären, wenn er angeschnallt gewesen wäre“, erläuterten die Richter. Dies sei hier der Fall. Mit Gurt wäre er zurückgehalten worden und nicht mit dem Kopf gegen das Lenkrad und die Windschutzscheibe geprallt. Auch hätte er sich nicht den Oberschenkel gebrochen. Daher sei eine Mithaftung von einem Drittel angemessen. Mehr jedoch nicht, da er möglicherweise auch mit Gurt Verletzungen davongetragen hätte.
Oberlandesgericht München am 7. Juni 2013 (AZ: 10 U 1931/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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