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Wer auf sein Erbteil verzichtet, tut dies vielleicht auch für seine Nachkommen

(dpa/red). Der Nachkomme eines Erblassers kann diesem gegenüber auf seinen Erbteil verzichten. Gründe dafür gibt es genug, etwa weil man schon mehr als die anderen Geschwister erhalten hat. Wenn man jedoch verzichtet, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass je nach Formulierung auch die eigenen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Der Fall

Die Erblasserin hatte zunächst ihren Sohn und ihre Tochter als gemeinsame Erben eingesetzt. Weil die Tochter von der Erblasserin ganz erhebliche Beträge bereits erhalten hatte, schlossen die drei einen notariellen Vertrag darüber, dass M ihr Erbrecht auf den Bruder überträgt und aus der gesetz­lichen Erbfolge nach der Erblasserin insgesamt ausscheidet sowie auf ihr gesetz­liches Erb- und Pflicht­teilsrecht nach der Erblasserin verzichtet. Die Tochter verstarb daraufhin vor ihrer Mutter und hinterließ ebenfalls eine Tochter. Als die Erblasserin starb wollte ihre Enkelin ebenfalls Erbin werden. 

Es muss ausdrücklich erklärt werden, dass der Verzicht sich nicht auf die eigenen Nachkommen bezieht

Dem widersprach das OLG Hamm: Die zunächst erfolgte Erbein­setzung durch die Erblasserin ist durch den Verzicht der Tochter aufgehoben worden. Auch hat die Erblasserin nicht die Tochter der Tochter testamen­tarisch als Ersatzerbin berufen. Der Zuwendungs­verzicht der Tochter erstreckt sich nach dessen Auslegung aber auf die Abkömmlinge der Tochter, denn das neuere Gesetz sagt eindeutig, dass ein Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers sich auch auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach dem OLG spricht hier alles dafür, dass eine Erstreckung auf die eigenen Nachkommen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden sollte, wie sich aus der ausdrück­lichen Erwähnung der Erstre­ckungs­wirkung beim Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflicht­teilsrecht ergibt. Der Sohn der Erblasserin wurde somit Alleinerbe. 

Oberland­gericht Hamm am 28. Januar 2015 (Az: 15 W 503/14) 

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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