Die Klage eines Traktorkäufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines Traktors und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro wies das Gericht ab. Das Oberlandesgericht Bamberg war der Meinung, dass die Kaufvertragsparteien Vorkasse vereinbart hatten. Da der Käufer die Vorkasse nicht leisten wollte, stornierte der Verkäufer zu Recht den Kaufvertrag.
Traktorkauf auf Vorkasse?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kaufte der Kläger einen Traktor der Marke Fendt zu einem Kaufpreis von etwa 16.000 Euro. Die Parteien waren unterschiedlicher Auffassung, ob sie Vorkasse vor Anlieferung des Traktors vereinbart hatten. Als klar war, dass der Käufer keine Vorkasse leisten würde, stornierte der Verkäufer den Vertrag insgesamt und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden. Der verhinderte Käufer war der Auffassung, die Parteien hätten telefonisch vereinbart, dass er eine Kaufpreiszahlung vor Übergabe des Traktors nicht zu leisten hätte. Der Verkäufer widersprach: Er habe auf einer Anzahlung von 60 Prozent nach Übersendung einer Rechnung und Restzahlung innerhalb von drei Monaten bestanden. Dies ergebe sich auch aus den schriftlichen Unterlagen.
Vorkasse vereinbart – Verkäufer durfte vom Vertrag zurücktreten
Das Landgericht Coburg wies sowohl die Klage auf Übereignung des Traktors wie auch die Schadensersatzklage ab. Es ging davon aus, dass die Parteien einen Kaufvertrag mit einer Vorauszahlungspflicht des Käufers vereinbart hatten. Da aber die schriftlichen Unterlagen wie E-Mail-Verkehr, Auftragsbestätigung und Rechnung nicht eindeutig waren, hörte das Gericht zwei Zeugen hinsichtlich des Telefonats. Der Vertreter des Verkäufers sagte aus, dass man üblicherweise auf Vorkasse bestehe. Das Risiko der Nichtzahlung und der entsprechenden Schwierigkeiten bei Rückholung des Traktors seien zu groß. Der Käufer habe zwar durch telefonisches Nachverhandeln versucht, die Vorauszahlung zu beseitigen. Darauf habe sich der Zeuge aber nicht eingelassen. Diese Aussage überzeugte das Gericht, im Gegensatz zur Aussage der Ehefrau des Klägers. Diese sagte aus, dass der Vertreter des Verkäufers am Telefon einem Verkauf des Traktors ohne Vereinbarung einer An- bzw. Vorauszahlungspflicht zugestimmt habe. Dies wisse sie deshalb, weil ihr Ehemann beim Telefonat mit dem anderen Zeugen jedes einzelne Wort wiederholt habe. Das Landgericht Coburg hielt ein solches Vorgehen für völlig lebensfremd. Auch die Erklärung der Zeugin, sie handhabe das bei ihren Telefonaten mit den eigenen Kindern auch immer so, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn sie dies so handhabe, sei ein solches Vorgehen bei einem geschäftlichen Telefonat völlig unüblich.
Auf Hinweis des Gerichts nicht gehört
Mit diesem Ergebnis war der Kläger unzufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort wies ihn das Oberlandesgericht Bamberg nach Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden sei. Es teilte ihm auch mit, dass sich die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bei einer Berufungsrücknahme verringern würde. Der Kläger nahm diesen Rat aber nicht an. Als seine Berufung zurückgewiesen wurde, musste er die vollen Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Fazit
Bei Kaufverträgen empfiehlt sich ein schriftliches Festhalten aller Vertragsbedingungen, welche beide Vertragspartner unterschreiben sollten. Dies kann Streitigkeiten über den Vertragsinhalt und gerichtliche Auseinandersetzungen hierüber vermeiden helfen, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Oberlandesgericht Bamberg am 31. Januar 2014 (AZ: 5 U 171/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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