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Tipps&Urteile

Wenn die Ware einen Makel hat

(DAV). Kaufen macht glücklich, meinen viele. Was aber, wenn sich heraus­stellt, dass die gekaufte Ware nicht einwandfrei ist? Kann man den Preis mindern oder den Gegenstand zurückgeben? Nein, denn in der Regel gilt: Der Verkäufer darf zunächst nachbessern.

Der Käufer einer Ware mit einem Mangel darf nicht einfach einen Teil der Preises einbehalten. Er muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben, entschied das Amtsgericht München.

Die fehlerhafte Einbauküche

Endlich eine neue Einbauküche, freute sich der Käufer. Nach dem Kauf stellte er jedoch fest, dass eine Tür klemmte. Aus diesem Grund behielt er vom Gesamt­kaufpreis in Höhe von 2.999 Euro 671 Euro zurück. Das Einrich­tungshaus sah den Fehler ein und wollte die Tür reparieren. Ein Jahr lang versuchten Mitarbeiter des Einrich­tungs­zentrums jedoch vergeblich, einen Termin mit dem Kunden zu vereinbaren. Dieser sagte sämtliche Termine ab und meldete sich entgegen seiner Verspre­chungen auch nicht zurück. Darauf hin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkauf­preises, die der Käufer verweigerte.

Die Entscheidung

Die Klage des Möbelhauses war erfolgreich. Dem Käufer stehe kein Zurück­be­hal­tungsrecht mehr zu – also das Recht, einen Teil des zu zahlenden Betrags oder den gesamten Betrag zurück­zu­halten. Zwar könne sich der Käufer einer mangel­haften Ware gegenüber dem Verkäufer auf sein Zurück­be­hal­tungsrecht berufen, erklärte das Gericht. Da der Käufer im vorlie­genden Fall die Nachbes­se­rungs­termine nicht eingehalten habe, habe er sich jedoch selbst nicht vertragstreu verhalten. Er habe es dem Möbelhaus nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen. Dafür muss er jetzt bezahlen.

Amtsgericht München am 26. Juli 2011 (AZ: 274 C 7664/11)

Rechts­gebiete
Kaufrecht

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