Der Käufer einer Ware mit einem Mangel darf nicht einfach einen Teil der Preises einbehalten. Er muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben, entschied das Amtsgericht München.
Die fehlerhafte Einbauküche
Endlich eine neue Einbauküche, freute sich der Käufer. Nach dem Kauf stellte er jedoch fest, dass eine Tür klemmte. Aus diesem Grund behielt er vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 2.999 Euro 671 Euro zurück. Das Einrichtungshaus sah den Fehler ein und wollte die Tür reparieren. Ein Jahr lang versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums jedoch vergeblich, einen Termin mit dem Kunden zu vereinbaren. Dieser sagte sämtliche Termine ab und meldete sich entgegen seiner Versprechungen auch nicht zurück. Darauf hin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises, die der Käufer verweigerte.
Die Entscheidung
Die Klage des Möbelhauses war erfolgreich. Dem Käufer stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu – also das Recht, einen Teil des zu zahlenden Betrags oder den gesamten Betrag zurückzuhalten. Zwar könne sich der Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, erklärte das Gericht. Da der Käufer im vorliegenden Fall die Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich jedoch selbst nicht vertragstreu verhalten. Er habe es dem Möbelhaus nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen. Dafür muss er jetzt bezahlen.
Amtsgericht München am 26. Juli 2011 (AZ: 274 C 7664/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013